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Staatsrecht - Kommunalrecht Gemeinderat/Stadtrat Parlament/Abgeordnete
Hessischer VGH
07.07.2003
8 UE 3075/02
Ausschüsse, Benennungsverfahren bei Bildung von Ausschüssen, Fraktionsaus- und – übertritt von Ausschüssen, gemeindliche Ausschüsse
1. Die Berücksichtigung nachträglicher Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, die sich auf die Zusammensetzung eines im "Benennungsverfahren" gebildeten Ausschusses auswirken (§ 62 Abs. 2 Satz 5 HGO), hat in der Weise zu erfolgen, dass sämtliche
Ausschüsse, deren Soll-Zusammensetzung durch die Änderung betroffen ist, an das geänderte Stärkeverhältnis anzupassen sind.
2. Die Anpassung erfolgt gem. § 62 Abs. 2 Satz 5 2. Halbsatz i.V.m. Satz 2 1. Halbsatz HGO auf der Grundlage einer Vergleichsberechnung des Vorsitzenden der Gemeindevertretung und einer entsprechenden Feststellung in der Weise, dass die betroffenen Fraktionen ihre
in die Ausschüsse zu entsendenden Mitglieder nach Maßgabe der ihnen nunmehr zustehenden Sitze neu benennen.
HGO § 62 Aktenzeichen: 8UE3075/02 Paragraphen: HGO§62 Datum: 2003-07-07 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=2783 Staatsrecht - Kommunalrecht Haushaltsrecht
OVG Rheinland-Pfalz
17.06.03
7 A 11941/02
Verbandsgemeinde, Ortsgemeinde, Haushaltsführung, Einheitskasse, Geldanlage, Rücklage, Kassenmittel, Kassenkredite, Haushaltsplan, Vermögenshaushalt
Zur Abgrenzung von Kassenmitteln der von der Verbandsgemeinde geführten einheitlichen Kasse (§ 107 GemO) zu „Geldanlagemitteln“, über die die Ortsgemeinde in ihrem Haushalt selbständig verfügt.
GemO § 68 Abs. 4
GemO § 105
GemO § 107
GemHVO § 21 Abs. 1 Aktenzeichen: 7A11941/02 Paragraphen: GemO§68 GemO§105 GemO§107 GemHVO§21 Datum: 2003-06-17 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=2417 Beruf- und Ausbildung Staatsrecht - Schulrecht Kommunalrecht
OVG Greifswald
21.05.2003
4 K 18/02
1. Ein Schulträger ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz l VwGO, wenn er geltend macht, in seinem sich aus § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG M-V ergebenden subjektiven Recht als Schulträger durch eine Einzugsbereichssatzung verletzt zu sein.
2. Zur Frage der inhaltlichen Bestimmtheit einer Einzugsbereichssatzung. Wird der Einzugsbereich einer Schule von einer bestimmten Schülerzahl abhängig gemacht, ist die Angabe eines Stichtages in der Einzugsbereichssatzung unerlässlich.
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
SchulG M-V § 46 Abs. 2 Aktenzeichen: 4K18/02 Paragraphen: VwGO§47 SchulGM-V§46 Datum: 2003-05-21 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=3575 Staatsrecht - Grundgesetz Kommunalrecht Länderverfassungsrecht
VerfGH NRW
8.4.2003
VerfGH 2/02
Die Nichtberücksichtigung der Mitglieder ausländischer Stationierungsstreitkräfte und ihrer Angehörigen bei der Bestimmung der für den Finanzausgleich maßgeblichen Einwohnerzahl gemäß § 43 Abs. 1 GFG 2001/2002 verstößt nicht gegen das interkommunale Gleichbehandlungsgebot.
GG Art. 23 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 2 Satz 1
LV NRW Art. 78, 79 Satz 2
GFG 2001 § 43 Abs. 1
GFG 2002 § 43 Abs. 1 Aktenzeichen: VerfGH2/02 Paragraphen: GGArt.23 GGArt.28 GFG§43 LVNRWArt.78 LVNRWArt.79 Datum: 2003-04-08 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=2233 Staatsrecht - Kommunalrecht Wahlrecht Länderverfassungsrecht Bürgermeister
Thüringer OVG - VG Gera
31.03.2003
2 KO 497/02
Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit kommunaler Unvereinbarkeitsregelungen im Freistaat Thüringen Amt, Amtsantrittshindernis, Ausschluss, Beamter, Bürgermeister, ehrenamtlich, Ermächtigung, Gemeinde, hauptamtlich, Hindernis, Ineligibilität, Inkompatibilität, Interessenskonflikt, Mandat, Personalunion, Verfassung, Vertretung, Verwaltung, Verwaltungsgemeinschaft, Vorsitzender, Wahl, Wählbarkeit,
1. Ein ehrenamtlicher Bürgermeister einer Gemeinde verliert von Gesetzes wegen sein Ehrenamt, wenn er zugleich (hauptamtlicher) Gemeinschaftsvorsitzender der Verwaltungsgemeinschaft ist, der die Gemeinde angehört.
2. Art. 137 Abs. 1 GG ermächtigt den Landesgesetzgeber unmittelbar zum Erlass wahlrechtsbeschränkender Bestimmungen. Einer vorherigen Umsetzung durch den Landesver-fassungsgesetzgeber bedarf es nicht (im Anschluss an die st. Rspr., vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1964 - 2 BVR 319/61 - BVerfGE 18, 172 ff.).
3. Der in § 24 Abs. 4 Satz 1 ThürKO geregelte Ausschluss der gleichzeitigen Wahrnehmung von Amt und Mandat - Inkompatibilitätsregelung – ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Dies gilt auch, soweit die Regelung einen "faktischen" Ausschluss von der Wählbarkeit - Ineligibilitätsregelung - darstellt. Sie ist von der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG gedeckt, und darüber hinaus sachlich gerechtfertigt, da ansonsten dem gesetzgeberischen Ziel derErmächtigung, Interessenskonflikte zu vermeiden, anders wirksam nicht begegnet werden kann.
GG Art 137 Abs 1
ThürVerf Art 2
ThürVerf Art 95
ThürKWG § 30 Abs 6
ThürKO §§ 23 Abs 4 S 1 Nr 1, 28 Abs 3, 28 Abs 4, 29, 38, 47, 48 Abs 1, 48 Abs 3
ThürNGG § 16
ThürKWBG § 1 Abs 2 Nr 4
ThürKWBG § 7 Abs 3 S 1
ThürBG § 5 Abs 2 Aktenzeichen: 2KO497/02 Paragraphen: GGArt.137 ThürVerfArt.2 ThürVerfArt.95 ThürKWG§30 ThürKO§23 ThürKO§28 ThürKO§29 ThürKO§38 ThürKO§47 ThürKO§48 Datum: 2003-03-31 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=3151 Steuerrecht Staatsrecht Sonstige Rechtsgebiete - Gewerbsteuer Sonstiges Kommunalrecht Vertragsrecht
26.3.2003
9 C 4.02
Gewerbesteuer; Aussetzungszinsen; Stundungszinsen; Leistungsbescheid; öffentlich-rechtlicher Vertrag; Nichtigkeit; Rechtsmissbrauch; Treu und Glauben; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch.
1. § 817 Satz 2 BGB findet in öffentlich-rechtlichen Rückabwicklungsverhältnissen keine entsprechende Anwendung.
2. Ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig, weil die darin vereinbarte Leistung des Bürgers gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, handelt der Bürger, wenn er sich gegenüber dem Zahlungsanspruch der Behörde hierauf beruft, nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Vertrag auf seinen Wunsch abgeschlossen wurde und die Behörde ihre Leistung bereits erbracht hat (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 - BVerwG 4 C
4.99 - BVerwGE 111, 162).
AO § 233 Satz 2
BGB § 134, § 817 Satz 2
VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 2
VwVfG Bad.-Württ. § 59 Abs. 1, § 62 Satz 2 Aktenzeichen: 9C4.02 Paragraphen: BGB§134 BGB§817 AO§233 VwGO§137 VwVfGBad.-Württ.§59 Datum: 2003-03-26 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=2211 Staatsrecht - Kommunalrecht
Sächsisches OVG
25.02.2003
4 D 699/99
Öffentliche Einrichtung; Anschluss- und Benutzungszwang; Fernwärmeversorgung
1. Anschluss- und Benutzungszwang darf gemäß § 14 Abs. 1 SächsGemO nur für eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde im Sinne von § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 2 SächsGemO angeordnet werden.
2. Ein Unternehmen in privater Hand kann eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 2 SächsGemO nur betreiben, wenn der Gemeinde maßgebliche Einwirkungsmöglichkeiten auf den Betrieb der Einrichtung zustehen.
3. Die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs für die Fernwärmeversorgung ist nur dann mit Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Gemeinde Vorsorge gegen einen Ausfall der Versorgung getroffen hat.
SächsGemO §§ 2 Abs. 1, §10, §14 Aktenzeichen: 4D699/99 Paragraphen: SächsGemO§2 SächsGemO§10 SächsGemO§14 Datum: 2003-02-25 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=2771 Staatsrecht Gesundheit- und Fürsorge Beruf- und Ausbildung - Kommunalrecht Jugendhilfe Kindergärten
OVG Rheinland-Pfalz
11.02.2003
7 A 11375/02
örtlicher Kindergarten, Bedarfsplan, Gemeinde, Selbstverwaltungsrecht, Träger der Jugendhilfe, Abwägung, Planungsprinzipien, Ein-Gruppen-Kindergarten, Feststellungsklage,
Rechtsverhältnis
1. Gemeinden können die Verletzung ihrer Rechte auf Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 49 LV Rheinland-Pfalz) gerichtlich geltend machen, wenn die Kindergartenplanung des Trägers der Jugendhilfe unter Verkennung der die Gemeinde schützenden Planungsbelange
die Aufnahme der von der Gemeinde angestrebten Trägerschaft eines Kindergartens in den Bedarfsplan ablehnt.
2. Die Rechtsverletzung kann im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO geltend gemacht werden; zur Darlegung eines konkreten Rechtsverhältnisses reicht insoweit nicht das Standortinteresse als solches aus; vielmehr ist erforderlich, dass die Gemeinde unter Bereitstellung ausreichender Haushaltsmittel ernstlich die Trägerschaft für einen örtlichen Kindergarten anstrebt, für den sich kein vorrangiger freier Träger findet.
3. Zu den legitimen planerischen Vorstellungen des Trägers der Jugendhilfe im Einzelfall und zur Bedeutung des § 9 Abs. 2 Satz 2 KiTaG in der Abwägung.
SGB VIII §§ 80, 69 Abs. 5
KiTaG §§ 9 Abs. 1, 9 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 2 Satz 2, 12 Abs. 2 Aktenzeichen: 7A11375/02 Paragraphen: SGBVIII§80 SGBVIII§69 KiTaG§9 KiTaG§10 KiTaG§12 Datum: 2003-02-11 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1949 Sonstige Rechtsgebiete Staatsrecht - Entschädigungsrecht Kommunalrecht Sonstiges
Hessischer VGH
24. Januar 2003
10 TP 2906/02
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, Entschädigung, NS-Zwangsarbeiter
1. Dem Beschluss einer Stadtverordnetenversammlung, auf Grund einer historischen Verantwortung eine Entschädigung an noch ausfindig zu machende Personen zahlen zu wollen, die während der NS-Zeit zu Zwangsarbeiten auf dem Stadtgebiet herangezogen wurden, kommt nicht die Qualität einer Anspruchsgrundlage für den konkreten Zahlungsanspruch eines einzelnen Betroffenen zu.
2. Mangels gesetzlicher Vorgaben steht es der Stadt grundsätzlich frei, über die Modalitäten der Auszahlung selbst zu entscheiden.
3. Unter dem Aspekt der Gleichbehandlung können sich Ansprüche hinsichtlich der Art der Auszahlung erst dann ergeben, wenn sich diesbezüglich eine ständige Verwaltungspraxis herausgebildet hat.
GG Art. 3
HGO § 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1 Nr. 2 Aktenzeichen: 10TP2906/02 Paragraphen: GGArt.3 HGO§66 Datum: 2003-01-24 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=2138 Staatsrecht - Kommunalrecht Sonstiges
OLG Koblenz
14.1.2003
3 U 1685/01
1. Für einem Vertrag mit einer Gemeinde oder einem Landkreis ist nach § 49 Abs. 1 GO bzw. § 43 Abs. 1 LKO die Schriftform vorgeschrieben.
2. Die Nichteinhaltung dieser Formvorschrift des Gemeinderechts verstößt es jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gegen Treu und Glauben, wenn die
Gebietskörperschaft sich bei Verstoß gegen solche Formvorschriften auf die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts beruft, obwohl der mit der Formvorschrift bezweckte Schutz deshalb bedeutungslos geworden ist, weil das nach den öffentlichrechtlichen Vorschriften für die
Willensbildung zuständige Organ der Körperschaft den Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts gebilligt hat. (Leitsatz der Redaktion)
GO § 49
LKO § 43 Aktenzeichen: 3U1685/01 Paragraphen: GO§49 LKO§43 Datum: 2003-01-14 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1733
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