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Bankrecht - Scheckrecht
25.01.1982
II ZR 154/81
Haftung der Bank aus Scheckkartengarantie
1. Die Vorlage der eurocheque-Karte an den Schecknehmer ist in der Regel für die
Entstehung der Garantiehaftung der Bank nicht erforderlich.
2. Wer eurocheques zur Rückzahlung eines Darlehens vom Darlehensnehmer erhält, kann
sich bei grob fahrlässiger Unkenntnis davon, daß der Aussteller im Innenverhältnis zur
Bank von der Scheckkarte pflichtwidrig Gebrauch macht, auf die Scheckkartengarantie
nicht berufen (Ergänzung von BGHZ 64, 79 = NJW 1975, 1168).
ScheckG Art. 4;
BGB § 242 Aktenzeichen: IIZR154/81 Paragraphen: BGB§242 ScheckGArt.4 Datum: 1982-01-25 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=2761 Bankrecht - Termingeschäfte Scheckrecht
25.05.1981
II ZR 172/80
Beachtung des Differenzeinwands durch deutsche Gerichte
1. Der von einem börsentermingeschäftsfähigen Inländer gegen eine Forderung aus einem
als Differenzgeschäft abgeschlossenen Warentermingeschäft erhobene Differenzeinwand
ist von den deutschen Gerichten auch dann zu beachten, wenn die Parteien ihre
Rechtsbeziehungen ausländischem Recht unterstellt haben, das den Differenzeinwand
nicht kennt (Ergänzung zu Senat, NJW 1979, 488 = LM Art. 30 EGBGB Nr. 30).
2. Die Rückgriffsforderung des Schecknehmers gegen den Scheckaussteller unterliegt
dem Differenzeinwand, wenn der Aussteller die Scheckverbindlichkeit im Auftrage des
Verlierers zur Erfüllung einer Schuld aus einem Differenzgeschäft gegenüber dem Gewinner
(Schecknehmer) eingegangen ist.
BGB §§ 762, 764;
EGBGB Art. 30;
ScheckG Art. 22 Aktenzeichen: IIZR172/80 Paragraphen: BGB§762 BGB§764 EGBGBArt.30 ScheckGArt.22 Datum: 1981-05-25 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=2769
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