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Vergabeverfahrensrecht - Nachprüfungsverfahren
OLG Koblenz
23.5.2018
Verg 2/18
1. Der Ablauf der Bindefrist für das Angebot des Antragstellers in kein erledigendes Ereignis im Sinne des § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB.
2. Das Interesse am Auftrag als Element der Antragsbefugnis ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung, die bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in einem Nachprüfungsverfahren vorhanden sein muss und deren Wegfall dazu führt, dass ein zunächst zulässiger
Nachprüfungsantrag unzulässig wird.
GWB § 160 Abs 2 S 1, § 168 Abs 2 S 2
Aktenzeichen: Verg2/18 Paragraphen: Datum: 2018-05-23 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2349 Vergabeverfahrensrecht - Nachprüfungsverfahren
Vergabekammer des Bundes
14.5.2018
VK 1 - 39/18
Die für eine Rügepräklusion nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 GWB erforderliche Erkennbarkeit eines Vergaberechtsverstoßes muss sich auf die Erkenntnismöglichkeit des konkreten Unternehmens bei Anwendung üblicher Sorgfalt beziehen. Dabei muss sich die Erkennbarkeit sowohl auf die den Verstoß begründenden Tatsachen als auch auf deren rechtliche Beurteilung beziehen.
Aktenzeichen: VK1-39-18 Paragraphen: Datum: 2018-05-14 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2352 Vergabeverfahrensrecht - Nachprüfungsverfahren
OLG Düsseldorf
28.3.2018
VII-Verg 54/17
Cannabis-Konzepte
Vergabenachprüfungsverfahren: Geltendmachung von Vergaberechtsverstößen im Zusammenhang mit einem Auftrag zu Anbau, Verarbeitung, Lagerung, Verpackung und Lieferung von Cannabis zu medizinischen Zwecken
1. Es ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Auftraggeber in einem Verhandlungsverfahren für das abzugebende Erstangebot keine Mindestanforderungen an die materielle Leistung festlegt.
2. Von der Möglichkeit Mindestanforderungen festzulegen, kann der öffentliche Auftraggeber auch noch nach der ersten Verhandlungsrunde Gebrauch machen.
3. Bei der Vergabe mehrerer Lose kann der öffentliche Auftraggeber den Bietern die Möglichkeit einräumen, einen Rabatt für den Fall anzubieten, dass ihm der Zuschlag für mehr als ein Los erteilt wird, falls der rabattierte Preis je Los bei der Wertung nur dann berücksichtigt wird, wenn er im Hinblick auf die Wertung jedes einzelnen Loses dazu
führt, dass der Bieter das wirtschaftlichste Angebot zu diesem Los eingereicht hat.
4. Eine Regelung, die bei Punktgleichheit zweier Angebote vorsieht, dass der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Angebotspreis erteilt wird, ist nicht zu beanstanden.
5. Bei der Umrechnung von Preisen in Punkte mittels linearer Interpolation ist die Festlegung eines fiktiven Maximalpreises nicht zu beanstanden.
6. Es ist bei Wahl einer funktionalen Ausschreibung nicht zu beanstanden, wenn die Konzepte bereits zu Beginn des Verhandlungsverfahrens mit dem Erstangebot gefordert werden.
GWB § 97 Abs 1 S 2, § 97 Abs 4 S 2, § 121 Abs 1 S 1, § 127 Abs 4, § 160 Abs 3 S 1 Nr 3
Aktenzeichen: VII-Verg54/17 Paragraphen: Datum: 2018-02-28 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2361 Vergabeverfahrensrecht - Zuschlagsverbot
OLG Frankfurt
26.1.2017
11 Verg 1/17
Rechtmäßigkeit eines Zuschlagsverbots im Rahmen eines dreimonatigen Interimsvertrags
1. Der Antrag auf Wiederherstellung eines Zuschlagsverbots nach § 169 Abs. 2 Satz 5 GWB stellt ein eigenständiges Rechtsmittelverfahren dar.
2. Im Rahmen der gebotenen Abwägung ist in der Regel von einer Statthaftigkeit der Zuschlagsentscheidung auszugehen, wenn der Nachprüfungsantrag bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit unbegründet ist und die Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht wurde.
3. Im Rahmen der Antragsbefugnis nach § 160 Abs. 2 GWB muss sich aus dem Vortrag des Antragstellers des Nachprüfungsverfahrens ergeben, dass sich seine Chancen auf Zuschlagserteilung durch den Vergabefehler verschlechtert haben. Soweit eine unrichtige Verfahrensart gerügt wird, der Antragsteller an diesem Verfahren jedoch beteiligt wurde, muss
konkret dargelegt werden, aus welchen Gründen im Fall der Wahl des vergaberechtmäßigen Verfahrens ein anderes, wirtschaftlich günstigeres Angebot abgegeben worden wäre.
4. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gem. § 97 Abs. 1 Satz 2 GWB gebietet es, vor der Gestattung eines vorzeitigen Zuschlags - und der damit verbundenen Beschneidung des Primärrechtsschutzes - den Auftraggeber als milderes Mittel auf die Möglichkeit einer Interimsvergabe zu verweisen.
GWB § 97 Abs 1 S 2, § 160 Abs 2, § 169 Abs 2 S 5
Aktenzeichen: 11Verg1/17 Paragraphen: Datum: 2017-01-26 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2305 Vergabeverfahrensrecht - Verfahrensfehler Sonstiges
VgK Sachsen
20.1.2017
1/SVK/030-16
Nachforderung fehlender Unterlagen per E-Mail; Forderung von Referenzen sowie Angaben über den Gesamtumsatz
1. Die Nachforderung fehlender Unterlagen per E-Mail als auch deren Einreichen per EMail verstößt gegen keine (Form-) Vorschriften des Vergaberechts. § 56 Abs. 2 VgV enthält keine Aussagen dazu, in welcher Form der Auftraggeber die Bieter aufzufordern hat, fehlende Unterlagen
vorzulegen.
2. Wird in den Ausschreibungsunterlagen verlangt, dass mit dem Angebot mindestens 3 Referenzen in Form einer Liste der in den letzten 3 vergangenen Kalenderjahren erbrachten Leistungen mit Angabe des Auftragswerts, des Liefer- bzw. Erbringungszeitraums sowie des jeweiligen Auftraggebers vorzulegen sind, ist daraus nicht abzuleiten, dass ein Unternehmen schon mindestens drei Jahre existiert haben muss.
3. Soweit der Auftraggeber von den Bietern verlangt, dass Angaben über den Gesamtumsatz bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre gemacht werden, entspricht dies der Vorgabe des § 45 Abs. 4 Nr. 4 VgV, wonach sich geforderte Erklärungen zum Umsatz auf die letzten 3 Geschäftsjahre beschränken müssen. Daraus folgt nicht, dass ein Unternehmen bereits drei Jahre am Markt existieren muss, um als geeignet angesehen werden zu können.
VgV § 45 Abs 4 Nr 4, § 46 Abs 3 Nr 1, § 56 Abs 2
Aktenzeichen: 1/SVK/030-16 Paragraphen: Datum: 2017-01-20 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2332 Vergabeverfahrensrecht - Prozeßrecht
OVG NRW - VG Düsseldorf
19.1.2017
13 B 1163/16
Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen - hier: abgelehnt
1. Erfolglose Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes betreffend des in dem Auswahlverfahren zur Vergabe von Rettungsdienstleistungen für einen bestimmten Zeitraum einem Dritten den Zuschlag zu erteilen oder einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Beauftragungsvertrag mit diesem abzuschließen.
2. Auch bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen dürfte die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes grundsätzlich in Betracht kommen, wenn ein qualifiziertes Rechtsschutz-bedürfnis hierfür vorliegt und der Betroffene nicht zumutbarerweise auf den als grundsätz-lich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Letzteres dürfte insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Leistungs-zeitraum für die zu vergebenden Rettungsdienstleistungen an ein fixes Anfangs- und End-datum geknüpft ist und nachträglicher Rechtsschutz deshalb - zeitlich bedingt - ganz oder teilweise zu spät käme. Die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes muss allerdings auch tatsächlich noch möglich sein. Das ist nur dann der Fall, wenn die Behörde ihre Aus-wahlentscheidung zwischen den Bewerbern bereits getroffen - und diesen mitgeteilt - hat, der diese Entscheidung umsetzende Rechtsakt gegenüber dem erfolgreichen Bewerber, im Vergaberecht regelmäßig der Abschluss eines Vertrages, jedoch noch nicht erfolgt ist. Hier ist durch Abschluss eines öffentlich rechtlichen Vertrages für die Gewährung vorbeugen-den Rechtsschutzes aus tatsächlichen Gründen kein Raum mehr.
3. Zur Befugnis der Vornahme einer Interimsbeauftragung.
4. Zur hier unzulässigen Auslegung des Antrags nach den §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahin-gehend, dass der Antragsteller (nunmehr) den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt begehrt, der Antragsgegnerin aufzugeben, eine erneute Auswahlentscheidung zwischen den beiden Bewerbern für Los 1 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen.
RettDG NW § 13 Abs 1
VwGO § 123 Abs 1 S 1, § 88, § 122 Abs 1 Aktenzeichen: 13B1163/16 Paragraphen: Datum: 2017-01-19 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2326 Vergabeverfahrensrecht - Schwellenwert
OLG Köln - LG Bonn
24.10.2016
I-11 W 54/16
Baggergut
Öffentliche Auftragsvergabe: Ermittlung des Auftragswertes bei Ausführung von Bauleistungen in verschiedenen Abschnitten
1. Sollen ausweislich der Baubeschreibung sämtliche Einzelleistungen der Wiederherstellung des Sollprofils einer Bundesstraße dienen, sind auch die Bauleistungen "Bagger- und Transportleistungen" sowie "Entsorgung von Baggergut" Teil des einheitlichen Auftrags und müssen bei der Ermittlung des Gesamtauftragswerts einbezogen werden.
2. Der für die Vergabe maßgebliche Auftragswert ist anhand des funktionalen Auftragsbegriffs zu ermitteln. Auch wenn der öffentliche Auftraggeber Leistungen in verschiedenen Abschnitten ausführen lassen will, ist von einem Gesamtauftrag auszugehen, sofern Leistungen in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht zusammenhängen.
GWB § 106 Abs 1, § 106 Abs 2 Nr 1
VgV § 3 Abs 1, § 3 Abs 6
VOB/A 2016 § 17 Abs 1 Nr 3
Aktenzeichen: 11W54/16 Paragraphen: Datum: 2016-10-24 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2324 Vergabeverfahrensrecht - Ausschreibungsverfahren
VgK Lüneburg
18.10.2016
VgK-41/2016
1. Da § 99 Nr. 4 GWB an ein bestimmtes Bauvorhaben anknüpft und nicht an eine generelle Eigenschaft des Auftraggebers, spricht grundsätzlich nichts dagegen, dass ein Auftraggeber Bauvergabeverfahren nach § 99 Nr. 4 GWB ausschreiben muss und andere Bauaufträge, für die er nicht öffentlicher Auftraggeber ist, ohne förmliches Vergabeverfahren erteilt (vgl. OLG München, 10. November 2010, Verg 19/10).
2. Steht eine nicht förderungsfähige Baumaßnahme (hier: Hubschrauberdachlandeplatz für ein Krankenhaus) im untrennbaren Funktionszusammenhang mit einem staatlich geförderten Projekt, so ist für die Frage der überwiegenden Finanzierung der Teilbaumaßnahme auf die Gesamtprojektkosten und die Fördersumme abzustellen. Der nicht förderfähige Anteil darf nicht isoliert betrachtet werden.
GWB § 99 Nr 4
Aktenzeichen: VgK-41/2016 Paragraphen: Datum: 2016-10-18 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2320 Vergabeverfahrensrecht - Rügepflicht
VgK Niedersachsen
27.9.2016
VgK-39/2016
Öffentliche Auftragsvergabe: Pflicht zur Rügeerhebung; Verwendung eines offenen Bewertungssystems
1. Die Rügepflicht ist vom Gesetzgeber als Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben
konzipiert worden. Der Anbieter soll veranlasst werden, die von ihm erkannten Mängel
frühzeitig dem Auftraggeber mitzuteilen, damit dieser die Mängel korrigieren kann. Das bedeutet
nicht, dass der Anbieter sich in hohem Maße juristisch fortbilden muss. Schwierige
Rechtsfragen muss der Anbieter nicht vollständig durchdringen.
2. Dem öffentlichen Auftraggeber ist es möglich, nach Vorliegen der Angebote zu prüfen,
welches Angebot in welchem Zuschlagskriterium das von ihm gewünschte Optimum erreicht,
daher für dieses Zuschlagskriterium die volle Punktzahl erhalten soll. Der Auftraggeber
ist bei Verwendung offener qualitativer Zuschlagskriterien berechtigt, das Ranking der
Angebote erst nach deren Öffnung festzustellen.
3. Die zulässige Anwendung eines offenen Bewertungssystems entbindet den öffentlichen
Auftraggeber nicht von der Verpflichtung, die Zuschlagskriterien vorab möglichst eindeutig
zu beschreiben, damit Anwendungsfehler erkennbar werden. Es bedarf daher der klaren
Vorgabe eindeutiger Ziele, nicht aber konkreter Inhalte für die Erfüllung der vorgegebenen
Bewertungsstufen, damit der Auftraggeber daraufhin kontrolliert werden kann, ob er innerhalb
des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums blieb, als er die eingegangenen Angebote
im Hinblick auf die Zielerreichung miteinander verglich. Je klarer der Auftraggeber die Erwartungen
beschreibt, desto transparenter und leichter ist die Bewertung des Erfüllungsgrades
und desto geringer die Gefahr der Willkür (so auch OLG Celle, 23. Februar 2016, 13
U 148/15).
Aktenzeichen: VgK-39/2016 Paragraphen: Datum: 2016-09-27 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2317 Vergabeverfahrensrecht - Vergabeverstoß Sonstiges
OLG Saarbrücken - LG Saarbrücken
17.8.2016
1 U 159/14
Kollusionsvergabe
Vertragsabschluss unter bewusster und gewollter Außerachtlassung der vergaberechtlich zwingend erforderlichen Ausschreibung: Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit; Zurechnung der Kenntnis des Vertreters von der Sittenwidrigkeit; Ausschluss gegenseitiger Bereicherungsansprüche
wegen Sittenwidrigkeit
1. Ein Vertrag, den die Parteien unter bewusster und gewollter Außerachtlassung der nach vergaberechtlichen Vorschriften zwingend erforderlichen Ausschreibung der Leistungen geschlossen haben, verstößt gegen Grundwerte des Vergaberechts und ist nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig.
2. Der Vertretene muss sich grundsätzlich über § 166 BGB die Kenntnis seines Vertreters von den die Sittenwidrigkeit begründenden Umständen zurechnen lassen, sofern kein evidenter Vollmachtsmissbrauch vorliegt oder der Vertreter bei Abschluss des Vertrages mit dem Vertragspartner nicht bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammengearbeitet hat.
3. In einem solchen Fall sind wechselseitige Ansprüche nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen.
BGB § 138 Abs 1, § 166, § 812 Abs 1 S 1, § 817 S 2
GWB § 97
Aktenzeichen: 1U159/14 Paragraphen: BGB§138 BGB§166 BGB§812 BGB§817 GWB§97 Datum: 2016-08-17 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2310
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