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Bau- und Bodenrecht - Baugenehmigungsrecht Abstand/Grenzen
VGH Baden-Württemberg - VG Stuttgart
9.4.2019
8 S 3026/18
Aufschüttung der Geländeoberfläche zur Verringerung der Abstandsfläche
Geländeveränderungen durch Aufschüttungen in geringem Umfang auf einem Baugrundstück, mit denen eine Angleichung des Geländeniveaus an die natürliche oder ebenfalls aufgeschüttete Geländeoberfläche der Nachbargrundstücke erreicht werden soll, erfolgen regelmäßig „nicht (nur) zur Verringerung der Abstandsflächen“ im Sinne des § 5 Abs. 4
Satz 5 LBO.(Rn.10)
LBO BW 2010 § 5 Abs 4 S 5, § 10
BauRVfV BW § 6 Abs 4
Aktenzeichen: 8S3026/18 Paragraphen: Datum: 2019-04-09 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22070 Bau- und Bodenrecht - Baugenehmigungsrecht Bauordnungsrecht
BVerwG - OVG NRW - VG Düsseldorf
20.3.2019
4 C 5.18
Allgemeines Wohngebiet; Antrag; Begründung; Bezugnahme; Gebietsversorgung; Gebietsverträglichkeit; Revisionsbegründung; Schank- und Speisewirtschaft; Sichtung und Durchdringung des Streitstoffs; Zweck des allgemeinen Wohngebiets;
Einer Schank- und Speisewirtschaft, die im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung eines allgemeinen Wohngebiets dient, kann nicht entgegengehalten werden, sie sei wegen der von ihrem Betrieb ausgehenden Störungen gebietsunverträglich.
BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1
VwGO § 139 Abs. 3 Satz 4, § 144 Abs. 3 Satz 1
Aktenzeichen: 4C5.18 Paragraphen: Datum: 2019-03-20 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21986 Bau- und Bodenrecht - Baugenehmigungsrecht Außenbereich Nachbar/Nachbarrecht
OVG Berlin-Brandenburg - VG Cottbus
14.3.2019
10 S 17.18
Bei Vorhaben im Außenbereich kommt eine Verletzung der subjektiven Rechte der Antragstellerin als Dritte, deren Wohngebäude innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegt, grundsätzlich nur in Betracht, wenn das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme in seiner Qualität als öffentlicher Belang verletzt ist. § 35 Abs. 2 und 3 BauGB kommt nicht die Funktion einer allgemein nachbarschützenden Vorschrift zu.
GG Art 103 Abs 1
VwGO § 80a Abs 3
BauGB § 33 Abs 1
UVPG BE § 7 Abs 1
BauO BB § 70 Abs 1
Aktenzeichen: 10S17.18 Paragraphen: Datum: 2019-03-14 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21756 Bau- und Bodenrecht - Baugenehmigungsrecht Nachbar/Nachbarrecht Abwehrecht Bauleitplanung
Bayerischer VGH
12.3.2019
1 NE 19.85
Einbeziehungssatzung; Ortsteilqualität eines ländlich geprägten Weilers; Landwirtschaftlicher Betrieb; Heranrückende Wohnbebauung; Immissionen; Gebot der Konfliktbewältigung
VwGO § 47 Abs 2 S 1
BauGB § 34 Abs 4 S 1 Nr 3, § 1 Abs 7
Aktenzeichen: 1NE19.85 Paragraphen: Datum: 2019-03-12 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21734 Bau- und Bodenrecht - Baugenehmigungsrecht Nachbar/Nachbarrecht Abwehrecht Bauleitplanung
Hessischer VGH - VG Frankfurt
5.3.2019
3 B 1518/18
Nachbarwiderspruch gegen Baugenehmigung für Mehrfamilienwohnhäuser; Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl; Festsetzung von Abweichungsmöglichkeiten im Bebauungsplan
1. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "in geringfügigem Ausmaß" im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BauNVO unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung.(Rn.34)
2. Ob die Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl noch als geringfügig angesehen werden kann, ist von den Auswirkungen der Überschreitung unabhängig, weil es sich hierbei um ein quantitatives, und nicht um ein qualitatives Kriterium handelt.(Rn.35)
3. Die Überschreitung einer zulässigen Grundflächenzahl von 0,6 auf 0,71 ist als nicht mehr geringfügig anzusehen.(Rn.36)
4. Will eine Gemeinde vom Gesetz vorgegebene Abweichungsmöglichkeiten von ihren planerischen Festsetzungen ausschließen - wie es für § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO in § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO vorgesehen ist -, muss sie dies in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans so eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass kein Spielraum für andere Auslegungen eröffnet wird.(Rn.43)
BauNVO § 19 Abs 4 S 2, § 19 Abs 4 S 3
BauGB § 36 Abs 1 S 1
Aktenzeichen: 3B1518/18 Paragraphen: Datum: 2019-03-05 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21880 Bau- und Bodenrecht - Baugenehmigungsrecht
Bayerischer VGH - VG Ansbach
28.2.2019
9 ZB 17.911
Feststellungsklage
Nutzungsumfang einer Baugenehmigung „Saalneubau mit Gaststätte“; Umwandlung Tanzsaal in Diskothek; Verhältnis Baugenehmigung – gaststättenrechtliche Erlaubnis
VwGO § 43
BauO Bay Art 55 Abs 1
Aktenzeichen: 9ZB17.911 Paragraphen: Datum: 2019-02-28 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21741 Bau- und Bodenrecht - Baugenehmigungsrecht Abstand/Grenzen
OVG NRW - VG Köln
22.2.2019
7 A 2206/17
Anfechtung der Baugenehmigung für die Erweiterung eines gewerblichen Gebäudes (Anbau von zwei Kühlzellen) erfolglos mangels Verstoßes gegen Abstandsrecht Öffentliche Verkehrsfläche im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW a. F. kann auch ein Schienenweg sein.(Rn.43)
BauO NW 2006 § 6 Abs 2 S 2
Aktenzeichen: 7A2206/17 Paragraphen: Datum: 2019-02-22 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21907 Bau- und Bodenrecht - Baugenehmigungsrecht Bauordnungsrecht
OVG Berlin-Brandenburg - VG Potsdam
21.2.2019
2 N 15.16
Baugenehmigung; Ferien-/Wochenendhaus; Anbau; Windfang/Geräteraum; überdachte Terrasse; Vorhabenbegriff; Erweiterung; Änderung des Bestandes; baulich-funktionaler Zusammenhang
VwGO § 124 Abs 2 Nr 1, § 124 Abs 2 Nr 3, § 124a Abs 4 S 4
BauGB § 34, § 29
Aktenzeichen: 2N15.16 Paragraphen: Datum: 2019-02-21 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21560 Bau- und Bodenrecht - Baugenehmigungsrecht Flüchtlingsheime
BVerwG - Hessischer VGH - VG Kassel
21.2.2019
4 C 9/18
Bauplanungsrechtliche Begünstigung einer Flüchtlingsunterkunft
Der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden im Sinne des § 246 Abs. 9 BauGB dienen nur Vorhaben, mit denen die öffentliche Hand ihre Unterbringungsverantwortung wahrnimmt. Vorhaben privater Bauherrn sind nur begünstigt, wenn sie in Abstimmung mit der öffentlichen Hand errichtet werden oder in zumindest vergleichbarer Weise gesichert ist, dass sie der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe dienen werden. (Rn.13)
BauGB § 246 Abs 9
Aktenzeichen: 4C9/18 Paragraphen: Datum: 2019-02-21 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22002 Bau- und Bodenrecht - Baugenehmigungsrecht Bauleitplanung Bebauungsplan
Thüringer OVG - VG Weimar
18.2.2019
1 EO 622/18
Einfügen eines Vorhabens nach seiner Bauweise in die Eigenart einer durch die regellose Anordnung der Hauptgebäude auf den Baugrundstücken geprägten näheren Umgebung
1. Bei dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmal der "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll" geht es um den Standort des Vorhabens im Sinne von § 23 BauNVO. Ob sich ein Vorhaben im Hinblick auf seinen Standort in die nähere Umgebung einfügt, hängt von der Einhaltung faktischer Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen
und nicht von den Grenzen des Baugrundstücks ab.
2. Etwas anderes gilt für das Kriterium der Bauweise im Sinne des § 22 BauVNO, das sich mit der Anordnung der Gebäude in Bezug auf die - von der öffentlichen Verkehrsfläche aus gesehen - seitlichen Grundstücksgrenzen befasst. Dementsprechend beurteilt sich die Frage,
ob und inwieweit ein Gebäude im unbeplanten Innenbereich an die seitlichen Grundstücksgrenzen "heranrücken" darf, in erster Linie danach, ob es sich insoweit nach seiner Bauweise im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
3. Ergibt die nähere Umgebung eines Vorhabens hinsichtlich der vorgefundenen Bauweise ein uneinheitliches Bild, das mangels einer erkennbaren Ordnung weder eine Einordnung als offene oder geschlossene noch als abweichende Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO zulässt, hält sich sowohl ein Gebäude mit als auch ein Gebäude ohne (oder mit einem verringerten) seitlichen Grenzabstand innerhalb des durch das Vorhandene geprägten "Rahmens" und fügt sich damit vorbehaltlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach seiner Bauweise in die
Eigenart der näheren Umgebung ein.
4. Die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ThürBO setzt nicht voraus, dass sich aus der umgebenden Bebauung ein einheitliches, von § 6 ThürBO abweichendes Abstandsflächensystem ableiten lässt. Vielmehr kommt es nur darauf an, ob sich das Vorhaben insoweit im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
5. Wendet sich der Nachbar sowohl mit einem auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gerichteten Antrag nach den §§ 80, 80a VwGO als auch mit einem auf ein bauaufsichtliches Einschreiten gerichteten Antrag nach § 123 VwGO gegen ein Vorhaben,
rechtfertigt das jedenfalls dann keine Verdoppelung des Streitwerts (zur Streitwertbemessung vgl. Senatsbeschluss vom 20.07.2016 1 VO 376/16 juris), wenn dies darauf zurückzuführen ist, dass die geltend gemachte Verletzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 62 ThürBO nicht geprüft wird und nur mit einem Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten geltend gemacht werden kann.
BauGB § 34 Abs 1 S 1
BauNVO § 22 Abs 4 S 1, § 23
ThürBO § 6 Abs 1 S 1, § 6 Abs 1 S 2
Aktenzeichen: 1EO622/18 Paragraphen: Datum: 2019-02-18 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21699
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