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Wettbewerbsrecht - Abmahnungsrecht
BGH - OLG hamm - LG Bielefeld
29.4.2004
I ZR 233/01
Gegenabmahnung
Der Abgemahnte kann die Kosten seiner Gegenabmahnung nur dann ausnahmsweise erstattet verlangen, wenn die Abmahnung in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann, oder wenn seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in diesem entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat.
BGB §§ 683, 670 Aktenzeichen: IZR233/01 Paragraphen: BGB§683 BGB§670 Datum: 2004-04-29 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=9962 Wettbewerbsrecht - Abmahnungsrecht
OLG Hamburg - LG Hamburg
28.04.2004
5 W 34/04
konkrete Abmahnung
Die Forderung nach Genauigkeit bei der Angabe des Gegenstandes der Beanstandung in einer vorprozessualen Abmahnung hat nicht stets die Verpflichtung des Abmahnenden zur Folge, die Verletzungshandlung in der Abmahnung in allen Einzelheiten zu schildern. Welche Angaben im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abmahnung erforderlich sind, lässt sich nur für den jeweiligen Einzelfall beantworten. Eine eingehende Darstellung des zu Grunde liegenden Verletzungsgegenstandes (wann, wo, gegenüber wem) ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Abgemahnte auch ohne diese Angaben zweifelsfrei erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird und welches Verhalten er zur Vermeidung einer gerichtlichen Inanspruchnahme abzustellen hat.
ZPO § 93 Aktenzeichen: 5W34/04 Paragraphen: ZPO§93 Datum: 2004-04-28 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=11156 Wettbewerbsrecht - Abmahnungsrecht Sonstiges
OLG Stuutgart - LG Stuttgart
31.03.2004
W 44/03
Abmahnungsfrist im Wettbewerbsprozess
1. Eine Abmahnfrist von 7 Tagen ist im Wettbewerbsprozess angemessen.
2. Eine Fristverlängerung kann der Gegner nur aus bestimmten, von ihm konkret anzugebenen Gründen verlangen.
ZPO §§ 91a, 93
UWG §§ 1, 3
HWG §§ 3, 12 Aktenzeichen: W44/03 Paragraphen: ZPO§91a ZPO§93 UWG§1 UWG§3 HWG§3 HWG§12 Datum: 2004-03-31 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=10774 Wettbewerbsrecht - Preisrecht Abmahnungsrecht Unterlassunsganspruch
OLG Hamburg
11.9.2003
5 U 69/03
1. Eine missbräuchliche Anspruchsverfolgung nach § 13 Abs.5 UWG liegt nicht vor, wenn zwei verschiedene Gesellschaften eines Konzerns zeitlich nacheinander gegen einen Wettbewerber wegen zweier nur ähnlicher Verstöße gegen die PreisangabenVO vorgehen und die später klagende zweite Gesellschaft sich auch nicht mehr im Wege der Klagerweiterung
an dem früher eingeleiteten Verfahren der ersten Gesellschaft beteiligen konnte.
2. Ein Internethändler, der durch Typbezeichnungen spezifizierte Geräte der Unterhaltungselektronik ohne Preisangabe, sondern mit dem Hinweis anbietet „es handelt sich hierbei um ein beratungsintensives Produkt, bitte kontaktieren sie unsere hotline für eine kompetente Fachberatung“, verstößt gegen die PreisangabenVO.
UWG § 13 Abs. 5
PreisangabenVO § 1 Aktenzeichen: 5U69/03 Paragraphen: UWG§13 PreisangabenVO§1 Datum: 2003-09-11 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=8389 Wettbewerbsrecht - Abmahnungsrecht
OLG Hamburg
11.9.2003
3 U 367/01
Unberechtigte Abnehmerverwarnung
Selbst wenn es erforderlich sein sollte, unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit die Rechtswidrigkeit einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb anders zu bestimmen, als es bisher in der Rechtsprechung
geschehen ist, ist die Rechtswidrigkeit jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Abmahnung ein falscher Sachverhalt zugrunde liegt.
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Aktenzeichen: 3U367/01 Paragraphen: BGB§823 BGB§1004 Datum: 2003-09-11 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=9219 Wettbewerbsrecht - Abmahnungsrecht
OLG Celle - LG Verden
03.09.2003
13 W 74/03
Zur Notwendigkeit der Abmahnung von Wettbewerbsverstößen.
Ohne vorherige Abmahnung liegt gewöhnlich keine Veranlassung zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung vor. Das bloße Bestehen eines Unterlassungsanspruchs - der hier dahingestellt bleiben kann - gibt dafür noch keinen Anlass.
ZPO § 93 Aktenzeichen: 13W74/03 Paragraphen: ZPO§93 Datum: 2003-09-03 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=8057 Wettbewerbsrecht - Abmahnungsrecht
OLG Hamburg
25.8.2003
3 W 97/03
„Aufreißer der Woche“
Es ist nicht rechtsmißbräuchlich, neun zu einem Konzern gehörende, aber rechtlich selbständige Wettbewerber wegen eines Wettbewerbsverstoßes getrennt abzumahnen, den jeder von ihnen allein, wenn auch in übereinstimmender Form begangen hat.
UWG § 13 Abs. 5
ZPO § 93 Aktenzeichen: 3W97/03 Paragraphen: UWG13 ZPO§93 Datum: 2003-08-25 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=8322 Wettbewerbsrecht - Abmahnungsrecht Unterlassungserklärung
OLG Hamburg
5.6.2003
3 U 171/02
Gibt der Unterlassungsschuldner die vom Gläubiger in der Abmahnung geforderte, die konkrete Verletzungsform erfassende, strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab (hier: Parallelimport von TRELOC/TRILOC-Arzneimitteln ohne Vorabinformation) und wird diese Erklärung vom Unterlassungsgläubiger vorbehaltlos angenommen, so entfällt insoweit die Wiederholungsgefahr. Dieser Umstand steht zugleich der Geltendmachung eines noch weiter gehenden Unterlassungsanspruchs aus demselben Verletzungsfall entgegen.
BGB §§ 133, 157, 242
UWG Vor § 1 Aktenzeichen: 3U171/02 Paragraphen: BGB§133 BGB§157 BGB§242 UWGVor§1 Datum: 2003-06-05 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=8208 Wettbewerbsrecht - Abmahnungsrecht
OLG Hamburg
16.1.2003
5 U 61/02
Doppelabmahnung
1. Zur rechtsmissbräuchlichen vorprozessualen Anspruchsverfolgung konzernverbundener Unternehmen bei der Vertretung durch denselben Rechtsanwalt (im Anschluss an: BGH WRP 02, 320 ff – Missbräuchliche Mehrfachabmahnung).
2. Für die Frage, ob „vernünftige Gründe“ eine getrennte Anspruchsverfolgung rechtfertigen können, ist es auch von Bedeutung, ob konzernverbundene Unternehmen auf der Aktiv- oder der Passivseite des Rechtsstreits stehen.
3. Schützenswertes Vertrauen auf eine bestimmte rechtliche Beurteilung wettbewerblichen bzw. (vor)prozessualen Verhaltens kann im Bereich ausfüllungsbedürftiger Generalklauseln des Wettbewerbsrechts jedenfalls dann nicht entstehen, wenn die konkrete Rechtsfrage bislang noch nicht (ausdrücklich) Gegenstand obergerichtlicher Beurteilung war.
UWG §§ 13 Abs. 5 Aktenzeichen: 5U61/02 Paragraphen: UWG§13 Datum: 2003-01-16 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=6061 Wettbewerbsrecht - Abmahnungsrecht Unterlassungsanspruch
OLG Hamburg
16.1.2003
3 U 151/02
„Unteres Preisdrittel“
1. Macht ein Verletzer, der aufgefordert wird, sich hinsichtlich einer konkreten Verletzungsform in verallgemeinerter, aber das Charakteristische der Verletzungsform beschreibender Fassung
zu unterwerfen, deutlich, daß er sich nur auf die historische Verletzungsform beschränkt unterwerfen will, weil es ihm auf den Unterschied ankommt, gibt er damit zu erkennen, daß er seine Unterlassungsverpflichtung auch von unerheblichen Begleitumständen abhängig macht, die den Verstoß nicht charakterisieren, und er die Wiederholungsgefahr nicht wirklich umfassend beseitigen will.
2. Stellt ein Verletzer seine Unterlassungsverpflichtung unter die Bedingung, daß die Sach- und Rechtslage unverändert bleibt, dann ist das jedenfalls dann sachgerecht, wenn eine Änderung absehbar ist, nach der sein Verhalten rechtmäßig sein kann. Das ist weder unzulässig, noch läßt es auf mangelnde Ernstlichkeit schließen.
UWG § 3
HWG § 3 Aktenzeichen: 3U151/02 Paragraphen: UWG§3 HWG§3 Datum: 2003-01-16 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=6490
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