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Haftrecht Sonstige Rechtsgebiete - Haftbedingungen Entschädigungsrecht
BGH - Kammergericht - LG Berlin
4.7.2013
III ZR 342/12
1. Zur Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen.
2. Dem Inhaftierten, der menschenunwürdigen Haftbedingungen ausgesetzt ist, steht kein Entschädigungsanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK zu. Art. 5 EMRK bezieht sich grundsätzlich nur auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht auf die Modalitäten des Vollzugs der Haft. Unzumutbare Haftbedingungen werden ausschließlich von Art. 3 EMRK erfasst. Die
Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK richten sich primär nach nationalem Recht, in Deutschland nach §§ 839, 249 ff. BGB (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 29. April 1993, III ZR 3/92, BGHZ 122, 268).
BGB § 249, §§ 249ff, § 839
GG Art 1 Abs 1, Art 34 S 1
Aktenzeichen: IIIZR342/12 Paragraphen: BGB3249 BGB§839 GGArt.1 GGArt.34 Datum: 2013-07-04 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4236 Sonstige Rechtsgebiete - Sonstiges
BGH - LG Mannheim
4.6.2013
1 StR 32/13
1. Zum Vorliegen nicht allgemein zugänglicher personenbezogener Daten bei der Erstellung von sog. Bewegungsprofilen bei Überwachung von Zielpersonen durch Anbringung von GPS-Empfängern an den von diesen genutzten Kraftfahrzeugen durch eine Detektei.
2. Zu den Voraussetzungen einer datenschutzrechtlichen Befugnis zum Erstellen von Bewegungsprofilen mittels GPS-Empfängern in engen Ausnahmefällen.
BDSG § 28 Abs 1 S 1 Nr 2, § 29 Abs 1 S 1 Nr 1, § 43 Abs 2 Nr 1, § 44 Abs 1
TKG § 90 Abs 1
Aktenzeichen: 1StR32/13 Paragraphen: TKG§90 BDSG§28 BDSG§29 BDSG§43 BDSG§44 Datum: 2013-06-04 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4224 Sonstige Rechtsgebiete - Sonstiges
BGH - LG Göttingen
6.3.2013
5 StR 597/12
Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei "Spielsucht".
StGB § 63
Aktenzeichen: 5StR597/12 Paragraphen: StGB§63 Datum: 2013-03-06 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4203 Sonstige Rechtsgebiete - Sonstiges
OLG Hamburg - LG Hamburg
27.2.2013
2 REV 72/13 (2)
1. Die öffentliche Funktion von Fahrzeugen bzw. Fahrzeugteilen des öffentlichen Personennahverkehrs ist im Sinne von § 304 Abs. 1 und 2 StGB bereits beeinträchtigt, wenn das Erscheinungsbild der Fahrzeuge durch Beschmieren der Außenflächen so erheblich verändert wird, dass der öffentlichen Zweck, mit komfortablen und sauberen Fahrzeugen neben dem Erhalt von Fahrgästen neue Fahrgäste zu gewinnen, um so durch Stärkung und Ausweitung des öffentlichen Personennahverkehrs ein weiteres Anwachsen des Individualverkehrs mit seinem Flächenverbrauch und seiner Umweltbelastung zu verhindern, unterlaufen wird.
2. Führen die zur Beseitigung der Schmierereien erforderlichen Reinigungsarbeiten zu einem gegenüber der regelmäßigen Reinigung und Wartung zusätzlichen Ausfall der Fahrzeuge für deren Einsatz im Personennahverkehr, stellt dies eine eigenständige Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion dar.
3. Werden Fenster oder Türscheiben von Fahrzeugen bzw. Fahrzeugteilen des öffentlichen Personennahverkehrs ganz oder teilweise blickdicht beschmiert, stellt dies ebenfalls eine Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion dar, weil dadurch die der Sicherheit und dem
Sicherheitsgefühl der Fahrgäste dienende Transparenz beeinträchtigt wird.
StGB § 304
Aktenzeichen: 2REV72/13 Paragraphen: StGB§304 Datum: 2013-02-27 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4282 Sonstige Rechtsgebiete - Erkennungsdienstliche Behandlung
OVG Lüneburg
31.10.2012
11 LA 255/12
Erkennungsdienstliche Behandlung
Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO erledigt sich regelmäßig nicht bereits mit der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung.
StPO § 81b
VwGO § 113 Abs 1 S 4
VwVfG § 43
Aktenzeichen: 11LA255/12 Paragraphen: StPO§81b Datum: 2012-10-31 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4124 Sonstige Rechtsgebiete - Jugendschutzrecht
OLG Naumburg - AG Köthen
13.9.2012
2 Ss (Bz) 83/12
1. Eine unerlaubte Abgabe von alkoholischen Getränken und Tabakwaren an Jugendliche ist erst dann vollzogen, wenn dem Minderjährigen die tatsächliche Gewalt über die Substanz überlassen wird. Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Ware noch unbezahlt im Kassenbereich befindet.
2. Eine schuldhafte Abgabe alkoholischer Getränke an einen Jugendlichen liegt nur dann vor, wenn dieser entweder tatsächlich so aussieht, als sei er noch nicht 18 Jahre alt, oder ein Zweifelsfall vorliegt, der die Verpflichtung nach sich zieht, das Lebensalter zu überprüfen.
3. Die in § 28 Abs. 4 Jugendschutzgesetz aufgeführten Tathandlungen des Herbeiführens oder Förderns entsprechen denen der Anstiftung und Beihilfe im StGB und können nur geahndet werden, wenn eine ahndungsfähige Haupttat begangen wird.
Aktenzeichen: 2Ss(Bz)83/12 Paragraphen: Datum: 2012-09-13 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4252 Sonstige Rechtsgebiete - Sonstiges
LG Frankfurt
14.5.2012
5-28 Qs 15/12
Der Angestellte (Geschäftsführer) eines Diensteanbieters, der zusammen mit anderen Firmen Webseiten betreibt, auf denen Nutzer Inhalte hochladen und anderen Nutzern zur Verfügung stellen können, ist bei Nutzung der Webseite zur illegalen Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte in großem Umfang nicht wegen Beihilfe zu einer unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke nach § 106 Abs. 1 UrhG, § 27 StGB strafbar, solange er keine positive Kenntnis davon hat, dass die gespeicherten Daten für rechtswidrige Zwecke verwendet werden. Nach § 7 Abs. 2 TMG besteht auch keine Pflicht eines Diensteanbieters, der fremde Informationen für seine Nutzer speichert, die Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (hier: Rechtshilfeersuchen von US-Behörden um Anordnung des dinglichen Arrestes gegen den Angestellten/Geschäftsführer).
UrhG § 106 Abs 1
StGB § 27, § 73
TMG § 7 Abs 2, §§ 7ff
Aktenzeichen: 5-28Qs15/12 Paragraphen: UrhG§106 StGB§27 StGB§73 TMG§7 Datum: 2012-05-14 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4147 Sonstige Rechtsgebiete - Rehabilitation
OLG Naumburg - LG Magdeburg
27.2.2012
2 Ws (Reh) 308/11
Die Gewährung der besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG kann wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers gemäß §§ 17a Abs. 6 StrRehaG in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I versagt werden.
Eine solche Versagung setzt voraus, dass der Antragsteller zuvor gemäß § 66 Abs. 3 SGB I darauf ausdrücklich schriftlich hingewiesen und ihm eine Frist zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht bestimmt wurde. Im Hinweis müssen die vom Antragsteller verlangten Mitwirkungshandlungen
und die im Einzelfall beabsichtigte Entscheidung der Verwaltungsbehörde
konkret bezeichnet werden.
Aktenzeichen: 2Ws(REh)308/11 Paragraphen: Datum: 2012-02-27 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4259 Sonstige Rechtsgebiete - Berufsrecht
BFH
22.12.2011
V R 29/10
EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten und zum Leistungsbezug durch mehrere Empfänger
1. Bestimmt sich der von der EuGH-Rechtsprechung bei der Auslegung des Begriffs für "Zwecke seiner besteuerten Umsätze" i.S. von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG als maßgeblich erachtete direkte und unmittelbare Zusammenhang
- nach dem objektiven Inhalt der vom Steuerpflichtigen bezogenen Leistung (hier: Tätigkeit eines Strafverteidigers, damit eine natürliche Person nicht strafrechtlich verurteilt wird) oder
- nach dem Entstehungsgrund der bezogenen Leistung (hier: wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen, bei der angeblich eine Straftat durch eine natürliche Person begangen wurde)?
2. Falls es auf den Entstehungsgrund ankommt: Ist ein Steuerpflichtiger, der eine Leistung zusammen mit einem Angestellten in Auftrag gibt, gemäß Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG zum vollen oder nur zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt und welche
Anforderungen bestehen bei Bezug einer Leistung durch mehrere Empfänger an die Rechnungserteilung gemäß Art. 22 Abs. 3 Buchst. b fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG?
Aktenzeichen: VR29/10 Paragraphen: Datum: 2011-12-22 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4032 Sonstige Rechtsgebiete - Garantenstellung
BGH - LG Siegen
20.10.2011
4 StR 71/11
Garantenpflicht eines Betriebsinhabers bzw. Vorgesetzten zur Verhinderung von Straftaten nachgeordneter Mitarbeiter
Aus der Stellung als Betriebsinhaber bzw. Vorgesetzter kann sich eine Garantenpflicht zur Verhinderung von Straftaten nachgeordneter Mitarbeiter ergeben. Diese beschränkt sich indes - unabhängig von den tatsächlichen Umständen, die im Einzelfall für die Begründung der Garantenstellung maßgebend sind - auf die Verhinderung betriebsbezogener Straftaten und umfasst nicht solche Taten, die der Mitarbeiter lediglich bei Gelegenheit seiner Tätigkeit im Betrieb begeht.
StGB § 13, § 27, § 224, § 323c
Aktenzeichen: 4StR71/11 Paragraphen: StGB§13 StGB§27 StGB§224 StGB§323c Datum: 2011-10-20 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4053
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