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Dienstrecht - Lehrer Sonstiges
LAG Niedersachsen - ArbG Lüneburg
9.11.2009
6 SA 1114/08
Aufwendungsersatz, häusliches Arbeitszimmer, Berufsbild, angestellter Lehrer
Aufwendungsersatz für häusliches Arbeitszimmer
Nach dem Berufsbild eines angestellten Lehrers ist die Benutzung eines Zimmers im häuslichen Bereich zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts als üblich anzusehen. Soweit keine Besonderheiten vorliegen, sind die hieraus resultierenden Aufwendungen als mit der Vergütung abgegolten anzusehen und begründen keinen Ersatzanspruch des Lehrers.
BGB § 670
Aktenzeichen: 6Sa1114/08 Paragraphen: BGB§670 Datum: 2009-11-09 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=14398 Dienstrecht - Teilzeit Lehrer
LAG Niedersachsen - ArbG Hannover
21.09.2009
9 SA 1920/08
Befristung - Schulversuch
1. Zu den Anforderungen an § 14 Abs. 1 Satz Nr. 1 und 7 TzBfG in Anlehung an die ständige Rspr. des BAG.
2. Sonstige sachliche Gründe nach § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG können nicht darin bestehen, dass an den Katalog des § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG geringe Anforderungen zu stellen sind. Allein das Vorliegen eines Schulversuchs begründet keinen sachlichen Grund.
TzBfG § 14 Abs. 1
Aktenzeichen: 9Sa1920/08 Paragraphen: TzBfG§14 Datum: 2009-09-21 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=14165 Dienstrecht - Versetzung Beamte Lehrer
LAG Köln - ArbG Köln
14.08.2009
9 Ta 264/09
Versetzung - Lehrer - Direktionsrecht - einstweilige Verfügung
Die Wiederherstellung des Betriebsfriedens an einer Schule kann die Versetzung einer Lehrkraft rechtfertigen.
GewO § 106
Aktenzeichen: 9Ta264/09 Paragraphen: GewO§106 Datum: 2009-08-14 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=14034 Dienstrecht - Teilzeit Lehrer Haushalt
ArbG Jena
24.07.2009
1 Ca 91/09
Befristung wegen haushaltsrechtlicher Mittelbeschränkung
1. Die Erläuterungen zum Einzelplan 04, Kapitel 0413, Titel 427 01 der Haushaltspläne für den Freistaat Thüringen der Jahre 2006/2007 und 2008/2009 erfüllen die Anforderungen an die Einbringung von Haushaltsmitteln, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG bestimmt sind.
2. Eine auf Vorgabe gestützte Befristungsabrede ist nur wirksam, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Vertretungs- oder Aushilfsfall für die in den Erläuterungen beschriebenen Einsatzbereich besteht, der durch den befristeten Vertrag abgedeckt wird und prognostisch nach Ablauf der Frist entfällt.
Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein befristet eingestellter Lehrer nicht in einem der in den Erläuterungen aufgeführten Bildungsgängen eingesetzt wird.
3. Ein Vertretungs- oder Aushilfefall tritt nicht bereits dadurch ein, dass ein in Altersteilzeit befindlicher Lehrer mit Beginn seiner Freistellungsphase an die Einsatzschule des ab dem Freistellungszeitpunkt befristet eingestellten Lehrers versetzt wird.
TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 3, 7
Aktenzeichen: 1Ca91/09 Paragraphen: TzBfG§14 Datum: 2009-07-24 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=14163 Dienstrecht - Arbeistzeitkonten Teilzeit Lehrer
Hessischer VGH - VG Kassel
30.06.2009
1 A 395/08
Besoldung; Entgeltgleichheit; Teilzeitbeschäftigung; Vergütung; Vorgriffsstunden Ausgleich von Arbeitszeitguthaben
Im Rahmen der Arbeitszeitkontenregelung haben teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte, die in der Ansparphase zusätzliche Unterrichtsstunden (Vorgriffsstunden) geleistet haben, einen Anspruch auf anteilige Besoldung, wenn der Ausgleich nicht durch Herabsetzung der Pflichtstundenzahl geleistet wird.
Arbeitszeitguthaben-AusgleichsVO § 3 Abs. 2
ArbeitszeitkontenVO § 3 Abs. 2 S. 1
BBesG § 3 Abs. 1 S. 1
BBesG § 6 Abs 1
EG-Vertrag Art. 141
MVergV § 4 Abs. 3
Aktenzeichen: 1A395/08 Paragraphen: ArbeitszeitkontenVO§3 BBesG§3 BBesG§6 MVergV§4 Datum: 2009-06-30 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=13985 Dienstrecht - Versetzung Beamte Lehrer
VG Hannover
30.04.2009
13 A 3696/08
Beschäftigung, amtsangemessene, Fiktion, Heilungsmöglichkeit, Personalrat, Versetzung, Zustimmung
Versetzung eines Realschulrektor
NBG § 32 I Aktenzeichen: 13A3696/08 Paragraphen: NBG§32 Datum: 2009-04-30 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=13865 Dienstrecht - Beförderung Lehrer
OVG NRW
6 B 3/09
20.03.2009
Ist eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere selbständig tragende Erwägungen gestützt, kann die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen Gründe dargelegt werden, aus denen die Entscheidung
abzuändern ist.
Die inhaltliche Auswertung mehrerer mit demselben Ergebnis abschließenden Beurteilungen ist im Wesentlichen nur daraufhin gerichtlich überprüfbar, ob der Dienstherr die Grenzen der Beurteilungsermächtigung eingehalten hat, von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist und auch sonst willkürfrei gehandelt hat.
Aktenzeichen: 6B3/09 Paragraphen: Datum: 2009-03-20 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=14126 Dienstrecht Beruf- und Ausbildung - Lehrer Schulrecht
Hessischer VGH - VG Gießen
10.03.2009
1 B 2553/08
Beendigung; Dienstobliegenheit; Entbindung; Kommissariat; Rechtsform; Verwaltungsakt
Beendigung des Kommissariats als Schulleiter
Es bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn der Dienstherr die Form des Verwaltungsaktes wählt, um einen kommissarischen Schulleiter bei Nichtbewährung von den ihm übertragenen Dienstobliegenheiten zu entbinden.
HSchG § 89 Abs. 3
HVwVfG § 35
Aktenzeichen: 1B2553/08 Paragraphen: HSchG§89 HVwVfG§35 Datum: 2009-03-10 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=13649 Dienstrecht Beruf- und Ausbildung - Lehrer Schulrecht
OVG Hamburg - VG Hamburg
16.2.2009
1 Bs 241/08
Für eine schulinterne Umsetzung auf eine Leitungsstelle ist gemäß § 96 Abs. 1 HmbSG ein Findungsverfahren nach den §§ 92 ff. HmbSG durchzuführen.
Ein Auswahlverfahren darf nur aus sachlichen Gründen abgebrochen werden.
HmbSG §§ 92ff, 96
Aktenzeichen: 1BS241/08 Paragraphen: HmbSG§92 Datum: 2009-02-16 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=13663 Dienstrecht - Lehrer Fortbildung Personalvertretungsrecht Mitbestimmung
Hessischer VGH - VG Wiesbaden
22.01.2009
22 B 94/09.PV
Lehramt; Lehrbefähigung; Lehrer; Lehrerweiterbildung; Mitbestimmung; Personalvertretung; Rechtsverordnung; Verkündung; Verordnungsermächtigung
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Vollzug einer Verordnung
1. Eine Rechtsverordnung ist verkündet, wenn das Verkündungsblatt, in der sie abgedruckt ist, erschienen ist. Erschienen ist das bereits gedruckte Blatt nach der sog. Entäußerungstheorie mit dem Inverkehrbringen des ersten Stückes der jeweiligen Nummer. Das Inverkehrbringen kann auch durch Bereitstellung im Internet am aufgedruckten Erscheinungstag erfolgen, wenn mit der Verteilung der Druckexemplare alsbald begonnen wird.
2. Werden Mitwirkungsrechte einer Personalvertretung dadurch beeinträchtigt, dass eine ansonsten mitwirkungsbedürftige Angelegenheit durch Rechtsverordnung geregelt wird, sind mit darauf beruhenden personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten befasste
Verwaltungsgerichte befugt und verpflichtet, die Verordnung im Wege inzidenter Normenkontrolle auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigen Recht zu untersuchen.
3. Die Verordnung über das besondere berufsbegleitende Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation vom 9. Januar 2009 (ABl. HKM S. 2) ist ohne hinreichende Verordnungsermächtigung ergangen und daher verfassungswidrig.
Dem für ihre Umsetzung verantwortlichen Dienststellenleiter können deshalb - gestützt auf § 111 Abs. 2 HPVG - auf der Verordnung beruhende Vollzugsmaßnahmen im Wege einstweiliger Verfügung untersagt werden.
ArbGG § 85 Abs. 2
Hess.LBiG § 3 Abs. 3
HPVG § 111 Abs. 2
VO über das besondere berufsbegleitende Verfahren zum Erwerb
ZPO § 935
ZPO § 940
Aktenzeichen: 22B94/09 Paragraphen: ArbGG§85 HPVG§111 Datum: 2009-01-22 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=13535
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