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Steuerrecht - Grundsteuer
FG München
3.4.2004
4 K 676/03
Streitig ist, ob die Klägerin als Berufsvertretung (Ärztekammer) i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz2 Grundsteuergesetz anzusehen ist.
Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 S.1 GrStG
GrStG § 3 Aktenzeichen: 4K676/03 Paragraphen: GrStG§3 Datum: 2004-04-03 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=6747 Steuerrecht - Grundsteuer
VG Köln
19.03.2004
4 K 3720/03
Die Klägerin wendet sich gegen eine kommunalaufsichtsrechtliche Verfügung des Beklagten, mit der die Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B angeordnet worden ist.
Keine Pflicht der Gemeinde zur Anhebung der Grundsteuer.
§ 120 Abs. 1 GO NRW setzt voraus, dass die Gemeinde eine ihr obliegende gesetzliche Pflicht oder Aufgabe nicht erfüllt. Eine solche Unterlassung der Klägerin vermag die Kammer nicht festzustellen. Insoweit korrespondiert die (vermeintliche) Unterlassung mit dem, was in der Aufsichtsverfügung konkret angeordnet worden ist. Die Weigerung der Klägerin, den Hebesatz für die Grundsteuer B von 360 %Punkten auf 381 %-Punkte zu erhöhen,müsste demnach gegen eine gesetzliche Pflicht verstoßen. (Leitsatz der Redaktion)
GO NRW § 120 Aktenzeichen: 4K3720/03 Paragraphen: GONRW§120 Datum: 2004-03-19 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=6180 Steuerrecht - Grundsteuer
VG Frankfurt
10.3.2004
10 E 235/02(V)
1. Die Zuständigkeit der Gemeinden zur Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer in Hessen umfasst auch die Zuständigkeit zum Erlass eines Grundsteuerbescheides vor Erlass des Grundsteuermeßbescheides bzw. vor Feststellung des Einheitswertes durch das Finanzamt gemäß §§ 155 Abs. 2, 162 Abs. 5 AO.
2. Nach Ergehen der vorgenannten Grundlagenbescheide hat die Gemeinde entsprechend § 175 Abs. 1 Ziffer 1 AO den gem. § 155 Abs. 2 AO auf der Grundlage geschätzter Werte ergangenen Bescheid zu ändern.
3. Ein gegen den Bescheid nach § 155 Abs. 2 AO eingelegter Widerspruch hat insbesondere die Frage zum Gegenstand, ob die Schätzung als solche rechtsfehlerfrei erfolgt ist. Mit Erlass des Änderungsbescheides gem. § 175 Abs. 1 Ziffer 1 AO endet die Regelungswirkung des Bescheides nach § 155 Abs. 2 AO.
AO §§ 155, 162, 175 Aktenzeichen: 10E235/02 Paragraphen: AO§155 AO§162 AO§175 Datum: 2004-03-10 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=3560 Steuerrecht - Grundsteuer
OVG Lüneburg - VG Lüneburg
03.12.2003
13 LA 213/03
Erlass von Grundsteuern
Der Leerstand von Wohn- und/oder Gewerberäumen führt zu keinem Erlass der Grundsteuer nach § 33 GrStG, wenn der Leerstand aufgrund der Marktverhältnisse strukturell bedingt ist und das Fehlen der Mieternachfrage alle Vermieter im jeweiligen Gemeindegebiet
vergleichbar trifft. Ein Rückgriff auf die §§ 163, 227 AO wegen sachlicher Unbilligkeit scheidet ebenfalls aus.
AO § 163
AO § 227
GrStG § 33 Aktenzeichen: 13LA213/03 Paragraphen: AO§163 AO§227 GrStG§33 Datum: 2003-12-03 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=3087 Steuerrecht - Grundsteuer
OVG Sachsen-Anhalt - VG Dessau
15.07.2003
2 L 136/03
Bedeutung, grundsätzliche, Klärungsbedürftigkeit, Grundsteuer, Grundsteuererlass, Gebiet, strukturschwaches, Rohertrag, Mietausfall
Möglichkeit eines Grundsteuererlasses in strukturschwachen Gebieten durch Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abschließend geklärt
1. Ob in den strukturschwachen Gebieten der neuen Bundesländer ein Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 Satz 2 des Grundsteuergesetzes in Betracht kommt, ist vom Bundesverwaltungsgericht abschließend geklärt (BVerwG, Urt. v. 04.04.2001 - BVerwG 11 C 12.00 -).
2. Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt nicht mehr in Betracht.
VwGO § 124 II Nr. 3
GrStG §§ 33 I 1, 3, 3 V
BewG §§ 22, 27, 79 I
AO § 227 Aktenzeichen: 2L136/03 Paragraphen: VwGO§124 GrEStG§33 GrEStG§3 BewG§22 BewG§27 BewG§79 AO§227 Datum: 2003-07-15 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=7024 Steuerrecht - Grundsteuer Sonstiges
Sächsisches OVG
1.4.2003
5 B 115/01
Grundsteuer, Vorauszahlung, Verjährung, Festsetzungsverjährung, Zahlungsverjährung, Erstattungsanspruch, Steueranmeldung, Selbstberechnung
1. Die Verjährung eines Steueranspruchs löst einen Anspruch auf Erstattung geleisteter Vorauszahlungen nach § 37 Abs. 2 Satz 2 AO aus. Ein Vorauszahlungsbescheid bildet insoweit keinen Rechtsgrund für das Behaltendürfen. § 164 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 AO
ändert daran nichts.
2. § 171 Abs. 14 AO ist auf diese Fallgestaltung nicht anwendbar.
3. Zum Verhältnis von Vorauszahlungsschuld und eigentlicher Steuerschuld Sächs OVG, Beschluss v. 1. April 2003 - 5 B 115/01 -I. VG Dresden
AO §§ 37, 47, 124, 150, 164, 167, 168, 169, 170, 171, 184, 218, 228, 231l
EV Anlage 1 Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 15 Abs. 2 Aktenzeichen: 5B115/01 Paragraphen: AO§37 AO§47 AO§124 AO§150 AO§164 AO§167 AO§168 AO§169 AO§170 AO§171 AO§184 AO§218 AO§228 AO§231l Datum: 2003-04-01 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=2367 Steuerrecht - Grundsteuer
FG Berlin
12.3.2003
2 K 2131/01
Grundsteuer, Grundsteuererlass
Ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstands um mehr als 20 % gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, so wird die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes erlassen, der 4/5 des Prozentsatzes der Minderung entspricht (§ 33
Abs. 1 Satz 1 GrStG). (Leitsatz der Redaktion)
GrStG § 33 Aktenzeichen: 2K2131/01 Paragraphen: GeStG§33 Datum: 2003-03-12 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=6858 Steuerrecht - Grundsteuer
4.4.2001
11 C 12.00
Sind Wohnungen wegen des strukturell bedingten Überangebots in einer Gemeinde nicht vermietbar, rechtfertigen darauf beruhende Ertragsminderungen keinen Grundsteuererlass nach § 33 GrStG.
Einheitswert; Ertragsminderung; Grundsteuererlass; Hauptfeststellung; Jahresrohmiete; normaler Rohertrag; Wertfortschreibung; Wertverhältnisse; Wohnungsüberangebot; Leerstand von Wohnungen.
AO § 227
GrStG § 33
BewG §§ 9, 19 ff., 74 ff.
Aktenzeichen: 11C12.00 Paragraphen: AO§227 GrStG§33 BewG§9 BewG§19 BewG§74 Datum: 2001-04-04 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=114
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