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Altersversorgung - Betriebsrenten Rentenanpassung
BAG - LAG Baden-Württemberg
14.2.2012
3 AZB 59/11
Anpassung der Betriebsrente - sofortiges Anerkenntnis
1. Der Versorgungsempfänger hat bei einem Streit darüber, ob und ggf. in welchem Umfang laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 16 BetrAVG anzupassen sind, hinsichtlich der vom Arbeitgeber zu erbringenden künftigen Leistungen ein Titulierungsinteresse für die volle geschuldete Betriebsrente.
2. Der Wert der Beschwer nach §§ 9, 5 ZPO und der Streitwert nach § 42 Abs. 2 und Abs. 4 GKG sind nach der vollen eingeklagten Betriebsrente zu berechnen.
3. Nimmt der Versorgungsempfänger den Arbeitgeber, der die Betriebsrente zum jeweiligen Anpassungsstichtag anpasst und die sich aus seiner Anpassungsentscheidung ergebende Betriebsrente an den Versorgungsempfänger auszahlt, mit einer Klage auf künftige Leistungen
in Höhe der vollen geschuldeten Betriebsrente in Anspruch und erkennt der Arbeitgeber den Anspruch in der von ihm errechneten Höhe sofort an, trägt der Versorgungsempfänger nach § 93 ZPO im Umfang des Anerkenntnisses jedenfalls dann die Kosten des Rechtsstreits, wenn der gezahlte und anerkannte Teilbetrag nur geringfügig hinter der insgesamt
geschuldeten Betriebsrente zurückbleibt.
Aktenzeichen: 3AZB59/11 Paragraphen: ZPO§5 ZPO§9 GKG§42 BetrAVG§16 Datum: 2012-02-14 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=8273 Altersversorgung - Betriebsrenten
ArbG Lörrach
11.1.2012
5 Ca 115/11
Betriebliche Altersversorgung - Schadenersatz wegen unrichtiger Betriebsrentenauskunft
1. Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer bei unrichtiger (hier: überhöhter) Betriebsrentenauskunft grundsätzlich nur für den entstandenen Vertrauensschaden (sog. negatives Interesse).
2. Hätte sich der Arbeitnehmer nach Überzeugung des Gerichts auch bei zutreffender Betriebsrentenauskunft für einen vorzeitigen Rentenbeginn entschieden, kann kein Schadenersatz wegen entgangener Vergütung und Rentenabschlägen beansprucht werden.
Aktenzeichen: 5Ca115/11 Paragraphen: Datum: 2012-01-11 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=8171 Altersversorgung - Betriebsrenten Rentenanpassung
Hessisches LAG - ArbG Frankfurt
7.12.2011
8 Sa 724/11
Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Gründen des Arbeitsgerichts, mit denen es die Beklagte zu einer höheren Anpassung verurteilt hat. Der Kläger kann Anpassung nach dem Anstieg des Lebenshaltungskostenindexes verlangen. Der für den Anpassungsbedarf und
die reallohnbezogene Obergrenze maßgebliche Prüfungszeitraum reicht vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag. Die Kammer folgt damit der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG v. 29. April 2006 – 3 AZR 159/05 – DB 2006, 2639; BAG v. 30. August 2005 – 3 AZR 395/04 – DB 2006, 732). Damit kann sich die Beklagte nicht
auf die Obergrenze der Reallohnsteigerung der letzten 3 Jahre für ihre Anpassungsentscheidung beziehen. Im Übrigen ist die Höhe der Anpassung nach dem Lebenshaltungskostenindex nicht im Streit.
BetrAVG § 16
Aktenzeichen: 8Sa724/11 Paragraphen: BetrAVG§16 Datum: 2011-12-07 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=8200 Altersversorgung - Betriebsrenten
LAG Baden-Württemberg - ArbG Stuttgart
23.11.2011
2 Sa 77/11
Betriebliche Altersversorgung; Höchstaltersgrenze; Altersdiskriminierung
Eine unangemessen niedrige Höchstaltersgrenze in einer Versorgungsordnung (hier: faktische Höchstaltersgrenze 45 Jahre) verstößt gegen das Benachteiligungsverbot wegen des Alters und ist damit unwirksam. Je niedriger die Höchstaltersgrenze ist, desto gewichtiger müssen die Gründe im Sinne des § 10 Sätze 1 und 2 AGG sein.
Aktenzeichen: 2Sa77/11 Paragraphen: AGG§10 Datum: 2011-11-23 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=8105 Altersversorgung Betriebsverfassungsrecht - Betriebsrenten Betrebsvereinbarung
ArbG Stuttgart
6.10.2011
17 Ca 2535/11
Betriebsrente; ablösende Betriebsvereinbarung; sachlicher Grund für den Eingriff
Greift eine ablösende Betriebsvereinbarung zur Regelung der betrieblichen Altersversorgung in die dienstzeitabhängige Steigerungsrate der Rentenanwartschaft ein (3. Stufe), so hat der Arbeitgeber nicht nur das Vorliegen zumindest eines sachlichen Grundes für den Eingriff darzulegen, sondern auch dessen Angemessenheit (Proportionalität).
Aktenzeichen: 17Ca2535/11 Paragraphen: Datum: 2011-10-06 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=8062 Altersversorgung - Betriebsrenten
LAG Niedersachsen - ArbG Celle
23.6.2011
4 Sa 381/11 B
Betriebliche Witwenrente - Wirksamkeit einer Altersabstandsklausel in einer Versorgungsordnung
1. Eine Altersabstandsklausel, nach der der Anwärter nicht mehr als 20 Jahre älter sein darf als der überlebende Ehepartner, ist nach der derzeitigen Rechtslage wirksam. Sie dient einer sachlich gerechtfertigten Risikobegrenzung.
2. Die in einer Versorgungsordnung vorgesehene einschränkende Voraussetzung für den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, dass der verstorbene Anwärter nicht mehr als 20 Jahre älter war als die überlebende Ehefrau, stellt keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters dar.
AGG § 1, § 7, § 6, § 3 Abs 1, § 3 Abs 2
Aktenzeichen: 4Sa381/11 Paragraphen: AGG§1 AGG§7 AGG§6 AGG§3 Datum: 2011-06-23 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=8082 Altersversorgung - Betriebsrenten
BGH - OLG Karslruhe
11.5.2011
IV ZR 105/09
Systemumstellung der betriebliches Altersversorgung nach Bankenfusion: Besitzstandszusage mit dynamischer Verweisung auf das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes; Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte
1. Die anlässlich der Überführung der Versorgungszusagen nach § 21 Abs. 4 Landesbankgesetz BW zur LBBW fusionierten Banken gegebene Besitzstandszusage enthält hinsichtlich der Altersversorgung - auch soweit Beschäftigte vom Bundesangestelltentarif im Übrigen in den Geltungsbereich der Tarifverträge für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken ("Banktarif") gewechselt sind - eine dynamische Verweisung auf das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes.
2. Die nach § 73 Abs. 1 ZVK-L i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG vorgesehene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden, führt jedoch zu einer sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung
innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung sowie zur Unverbindlichkeit der auf ihrer Grundlage erteilten Startgutschriften (Fortführung von BGH, 14. November 2007, IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 – auch www.RechtsCentrum.de).
LBkG BW § 21 Abs 4
BetrAVG § 18 Abs 2
GG Art 3 Abs 1
Aktenzeichen: IVZR105/09 Paragraphen: Datum: 2011-05-11 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=7973 Altersversorgung - Betriebsrenten
LAG München - ArbG München
10.5.2011
6 Sa 107/11
Betriebsrentenanpassung - Prüfungszeitraum für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze
Die alle 3 Jahre stattfindende Überprüfung/Anpassung der Betriebsrenten bezieht sich stets auf denselben Prüfungszeitraum, unabhängig ob die Anpassung nach der Teuerungsrate oder der reallohnbezogenen Obergrenze erfolgt.
BetrAVG § 16 Abs 2 Nr 2
Aktenzeichen: 6Sa107/11 Paragraphen: BetrAVG§16 Datum: 2011-05-10 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=8036 Altersversorgung - Betriebsrenten
LAG Düsseldorf - ArbG Düsseldorf
8.4.2011
10 Sa 930/10
Betriebliche Altersversorgung, Bruttomonatsgehalt, Dienstwagen, Privatnutzung, Geldwerter Vorteil
Weitgehende Parallelität zu LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2010 - 10 Sa 273/10 Revision beim BAG anhängig unter: 3 AZR 557/10
BetrAVG § 1
Aktenzeichen: 10Sa930/10 Paragraphen: BetrAVG§1 Datum: 2011-04-08 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=7813 Altersversorgung - Betriebsrenten Sonstiges
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Berlin
17.2.2011
25 Sa 1553/10
Steuerzuschlag auf Beihilfeleistungen an ehemaligen Angestellten, einzelvertragliche Zusage, Auslegung typische oder atypische Willenserklärung
BGB § 611 i. V. m. § 17 TR DPG
Aktenzeichen: 25Sa1553/10 Paragraphen: BGB§611 Datum: 2011-02-17 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=8388
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