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8.5.2001 XI ZR 192/00 a) Ohne eine vertragliche Regelung trifft Wertpapierdienstleistungsunternehmen gegenüber Kunden grundsätzlich keine Pflicht, die Ausführung von Aufträgen über Stillhalteroptionsgeschäfte von ausreichenden Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG, Nr. 4 Abs. 3 der Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel gemäß § 35 Abs. 2 WpHG, § 34 Börsenordnung der Deutschen Terminbörse, die Rahmenvereinbarung für Termingeschäfte an der Deutschen Terminbörse und die Sonderbedingungen für Börsentermingeschäfte ändern daran nichts. b) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG nicht verpflichtet, Kunden, denen das grundsätzlich unbegrenzte Risiko von Stillhalteroptionsgeschäften bekannt ist, darüber zu informieren, welche Sicherheiten es bei Stillhalteroptionsgeschäften nach den Margin-Bestimmungen der Deutschen Terminbörse beanspruchen könnte. c) § 33 WpHG hat keine anlegerschützende Funktion. d) § 34 Börsenordnung der Deutschen Terminbörse hat als öffentlich-rechtliche Satzung keine zivilrechtliche anlegerschützende Drittwirkung. e) Bei Vertretung eines Anlegers durch einen gewerblich tätigen Vermögensverwalter ist grundsätzlich nur dieser, nicht aber die Bank zur Befragung des Anlegers gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 WpHG verpflichtet. WpHG §§ 31, 33 Börsenordnung der Deutschen Terminbörse § 34 Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel Nr. 4 Aktenzeichen: XIZR192/00 Paragraphen: WpHG§31 WpHG§33 BörsenordnungderDeutschenTerminbörse§43 Datum: 2001-05-08 9.1.2001 XI ZR 207/00 Gleicht ein Bankkunde den aus unverbindlichen Börsentermingeschäften resultierenden Debetsaldo auf einem Girokonto durch Zahlung vorbehaltlos aus, so sind die unklagbaren Verbindlichkeiten endgültig erfüllt. Gleiches gilt, wenn er zum Ausgleich eines solchen Debetsaldos Wertpapiere veräußert, gleichzeitig die Auflösung des Kontos verlangt und die Bank anweist, einen nach der Verrechnung verbleibenden Überschuß auf ein Konto bei einer anderen Bank zu überweisen. BörsG § 55 Aktenzeichen: XIZR207/00 Paragraphen: BörsG§55 Datum: 2001-01-09 9.5.2000 XI ZR 159/99 a) Die Empfehlung der im August 1993 emittierten DM-Fokker-Anleihe war bei einem begrenzt risikobereiten, renditeorientierten Anleger im Oktober 1993 anlegergerecht, nicht aber bei einem Anleger, der eine sichere Anlage zur Alterssicherung wünschte. b) Die Bezeichnung des Risikos der DM-Fokker-Anleihe als "tragbar" war im Oktober 1993 anlagegerecht. BGB §§ 276 Cc, 676 Aktenzeichen: XIZR159/99 Paragraphen: BGB§276 BGB§676 Datum: 2000-05-09
5.10.1999 XI ZR 296/98 a) Geschäfte mit Bandbreiten-Optionsscheinen sind Börsentermingeschäfte. b) Die von den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft entwickelte Informationsschrift "Wichtige Information über die Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" (abgedruckt in WM 1989, 1183 ff. = ZIP 1989, 1158 ff.) genügt den Anforderungen zur Herbeiführung der Termingeschäftsfähigkeit auch für Geschäfte mit Bandbreiten-Optionsscheinen. c) Discount-Broker, die sich ausdrücklich nur an gut informierte und erfahrene Anleger wenden, jede Beratung ablehnen und lediglich Order ausführen, unterliegen nur reduzierten Aufklärungspflichten, die grundsätzlich durch Übermittlung standardisierter Informationen an den Kunden bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung erfüllt werden können. BGB §§ 762, 764 BörsG §§ 50, 53, 58 WpHG § 31 Aktenzeichen: XIZR296/98 Paragraphen: BGB§762 BGB§764 BörsG§50 BörsG§53 BörsG§58 WpHG§31 Datum: 1999-10-05
19.03.1987
III ZR 266/85 Aktenzeichen: IIIZR266/85 Paragraphen: GVG§13 VwGO§40 BGB§292 WUSchlG§10 Datum: 1987-03-19
24.1.1985
I ZR 201/82 Aktenzeichen: IZR201/82 Paragraphen: HGB§355 Datum: 1985-01-24
12.12.1983
II ZR 238/82 Aktenzeichen: IIZR238/82 Paragraphen: BGB§164 Datum: 1983-12-12 |
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