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Vergabeverfahrensrecht VOB/A-VOL/A - Vergabeverfahren Zuschlag
Bundeskartellamt
29.4.1999
VK1 -7/99
Die Vergabestelle ist verpflichtet, die Bieter 10 Tage vor Erteilung des Zuschlags über die Gründe der Ablehnung ihres Angebots und über den Namen des oder der Bieter, denen der Zuschlag erteilt werden soll, zu informieren. Dies folgt aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 27 a VOL/A i. V. m. § 97 Abs. 7
Vergabe, Mitteilungspflicht der Vergabestelle vor Zuschlagserteilung
GG Art.19 Abs.4
GWB §§ 97 Abs. 7, 114,115
VOL/A §§ 27,27 a
Aktenzeichen: VK1-7/99 Paragraphen: GGArt.19 GWB§97 GWB§114 GWB§115 VOL/A§27 VOL/A§27a Datum: 1999-04-29 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=71
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