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Ordnungsrecht - Sonstiges
BVerwG - Bayerischer VGH - VG Ansbach
15.4.2010
7 C 9.09
Elektro- und Elektronikgeräte; Hersteller; Vertreiber; Produktverantwortung; Registrierung; personenbezogen; markenbezogen; geräteartbezogen; Marke; Geräteart; Registrierungsnummer; Kennzeichnung; Vertriebsverbot; Garantienachweis; Mengenmeldung; Ordnungswidrigkeitentatbestand; Bestimmtheitsgebot; Berufsausübungsfreiheit
1. Die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG wird für jeden Hersteller nicht nur einmal persönlich begründet, sondern ist marken- und geräteartbezogen und entsteht deshalb jeweils neu, wenn eine weitere Marke oder Geräteart in Verkehr gebracht wird.
2. Ein Vertreiber darf Geräte, die ein im Herstellerverzeichnis der Beklagten registrierter Produzent hergestellt und im Geltungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Verkehr gebracht hat, nicht ohne eigene Registrierung bzw. Ergänzung der eigenen Registrierung zum Verkauf anbieten, wenn der Produzent nicht auch mit den Marken und/oder Gerätearten der angebotenen Geräte registriert ist und der Vertreiber diesen Umstand kennt oder schuldhaft nicht kennt.
3. Die marken- und geräteartbezogene Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 ElektroG, das damit verbundene Vertriebsverbot nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG und die entsprechende Herstellerfiktion nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
4. Die Garantienachweise nach § 6 Abs. 3 ElektroG müssen nicht mit spezifischen Mengenund Betragsangaben für jede einzelne Marke innerhalb einer Geräteart vorgelegt werden.
5. Die monatlichen Mengenmitteilungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG müssen nicht nach Marken und darauf entfallende Gerätemengen aufgeschlüsselt werden.
ElektroG § 3 Abs. 11 und 12, § 6 Abs. 2 und 3, §§ 7, 13 Abs. 1, 2 und 3, § 14 Abs. 4 und 5, § 16 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1, Art. 103 Abs. 2
Aktenzeichen: 7C9.09 Paragraphen: ElektroG§3 ElektroG§6 Datum: 2010-04-15 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=14968 Ordnungsrecht Prozeßrecht - Verkehrsrecht Urteil/Beschluß Sonstiges
VG Freiburg
25.3.2010
1 K 280/10
Eine Bindungswirkung des Strafverfahrens bzw. des Strafurteils gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 3 und Abs. 4 StVG setzt voraus, dass im Strafverfahren eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB in Betracht kommt. Dies bestimmt sich gemäß der Rechtsprechung des BGH (Großer Senat für Strafsachen, Beschl. v. 27.4.2005 - GSSt 2/04 - NJW 2005, 1957) danach, ob die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen
Aktenzeichen: 1K280/10 Paragraphen: StGB§69 StVG§3 Datum: 2010-03-25 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=14747 Ordnungsrecht - Ordnungsrecht Sonstiges
Hessischer VGH - VG Frankfurt
4.3.2010
8 A 265/09
SOG HE § 43 a ist sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar
Das in § 43 a HSOG geregelte, unter Ausnahmevorbehalt gestellte repressive Verbot der nicht gewerbsmäßigen Haltung gefährlicher Tiere wild lebender Art ist mit dem Grundgesetz und mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar.
Verf HE Art 2 Abs 1
GG Art 14
SOG HE § 43a Abs 1
GG Art 2 Abs 1, Art 3 Abs 1
Aktenzeichen: 8A265/09 Paragraphen: GGArt.14 SOGHE§43a GGArt.2 GGArt.3 Datum: 2010-03-04 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=14845 Ordnungsrecht - Polizeirecht Ordnungsrecht Sonstiges
BGH - LG Duisburg - AG Duisburg
30.10.2009
V ZR 253/08
a) Hat der Kläger die Aufhebung oder Beschränkung eines gegen ihn verhängten Stadionverbots beantragt, ist unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes der Übergang von der Leistungsklage zu der auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verbots gerichteten Klage zulässig, wenn es im Laufe des Rechtsstreits infolge Zeitablaufs erloschen ist und Umstände vorliegen, die auch nach dem Ablauf des Verbots geeignet sind, die Ehre des Klägers zu beeinträchtigen.
b) Der Ausspruch eines bundesweiten Stadionverbots ist von dem Hausrecht des Veranstalters gedeckt, wenn ein sachlicher Grund besteht; ein sachlicher Grund besteht dann, wenn aufgrund von objektiven Tatsachen, nicht aufgrund subjektiver Befürchtungen, die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffenden Personen zu besorgen sind.
ZPO § 256 Abs. 1
BGB §§ 862 Abs. 1, 1004 Abs. 1
Aktenzeichen: VZR253/08 Paragraphen: ZPO§256 BGB§862 BGB§1004 Datum: 2009-10-30 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=14172 Ordnungsrecht - Ordnungsrecht Sonstiges
OVG Bremen - VG Bremen
3.9.2009
1 B 215/09
Sicherstellung; Lärmbeeinträchtigung; Hund
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Hund, der wegen seines Bellens unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen verursacht, sichergestellt werden darf.
BremPolG § 23
OG Öffentliche Ordnung § 6 Abs. 1b
Aktenzeichen: 1B215/09 Paragraphen: BremPolG§23 Datum: 2009-09-03 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=15144 Ordnungsrecht - Ordnungsrecht Sonstiges
Bußgeldkatalog
Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV)
Vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog Verordnung vom 05. Januar 2009 (BGBl. I S. 9)
Aktenzeichen: Bußgeldkatalog Paragraphen: Datum: 2009-08-23 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=14031 Ordnungsrecht - Versammlungsrecht Sonstiges
OVG Lüneburg - VG Hannover
27.04.2009
11 ME 225/09
"autonome Nationalisten", "schwarzer Block", Notstand, Versammlungsverbot Verbot einer rechtsextremistischen Demonstration am 1. Mai 2009 in Hannover
1.Ein auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestütztes Versammlungsverbot setzt voraus, dass der Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte für eine hohe Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts zugrunde liegen.
a. Aufgrund konkreter polizeilicher Erkenntnisse und weiterer Indizien ist hier davon auszugehen, dass zu der angemeldeten Versammlung eine nicht unerhebliche Anzahl gewaltbereiter rechtsextremer Demonstranten anreisen wird.
b. Dabei rechtfertigen es die Erfahrungen der vergleichbaren Veranstaltung am 1. Mai 2008 in Hamburg, im Rahmen der Gefahrenprognose maßgeblich auf die zu erwartende Teilnahme "autonomer Nationalisten" und deren Auftreten in "schwarzen Blöcken" abzustellen.
c. Gewalttätige Ausschreitungen aus der Versammlung sind auch deshalb zu befürchten, weil sich weder der Anmelder noch die von ihm benannten Versammlungsleiter von solchen Ausschreitungen überzeugend distanziert haben.
2. Das Versammlungsverbot wäre, wenn gewalttätige Ausschreitungen allein von linksextremen Gegendemonstranten zu erwarten wären, unter dem Gesichtspunkt des polizeilichen Notstands gerechtfertigt.
GG Art 8
VersG § 15 I
Aktenzeichen: 11ME225/09 Paragraphen: GGArt.8 VersG§15 Datum: 2009-04-27 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=13944 Ordnungsrecht - Versammlungsrecht Sonstiges
VG Göttingen
22.04.2009
1 A 355/07
Alkohol- und Hundeverbot, Auflagen, Fahnen, Ordner, Pflichten des Versammlungsleiters, Stangen, Transparente, Versammlung, Zeiten, Route
Rechtliche Einordnung diverser versammlungsrechtlicher "Auflagen"
1. Regelungen der Versammlungsbehörde zur Durchführung einer Demonstration sind unabhängig von ihrer Bezeichnung als "Auflage" rechtlich einzuordnen
2. Ein Auflagenbescheid muss die wesentlichen Aspekte der Gefahrenprognose enthalten
VersammlG § 15
Aktenzeichen: 1A355/07 Paragraphen: VersammlG§15 Datum: 2009-04-22 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=13849 Ordnungsrecht - Verkehrsrecht Gefahrenabwehr Sonstiges
OVG Lüneburg - VG Göttingen
12.03.2009
11 LA 172/08
Fahrrad: Ersatzvornahme (Bahnhofsvorplatz)
Zur Sicherstellung eines auf dem Bahnhofsvorplatz angeschlossenen Fahrrads im Wege der Ersatzvornahme
Nds SOG § 2 Nr 1 a
Nds SOG § 66
Aktenzeichen: 11LA172/08 Paragraphen: NdsSOG§2 NdsSOG§66 Datum: 2009-03-12 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=13553 Ordnungsrecht Gebühren- und Abgabenrecht - Verkehrsrecht Sonstiges
VG Oldenburg
27.02.2009
7 A 35/09
Abschleppen, Abschleppkosten, Abschleppmaßnahme, Halter (Heranziehung zu Abschleppkosten),
Fahrer (Heranziehung zu Abschleppkosten)
Zum Rangverhältnis von Fahrer und Halter bei der Festsetzung von Abschleppkosten Wenn der Fahrer, der ein Fahrzeug verbotswidrig geparkt hat, bekannt ist, ist er in der Regel vor dem Fahrzeughalter vorrangig zu den Kosten des Abschleppens heranzuziehen.
Nds SOG § 66 I
Aktenzeichen: 7A35/09 Paragraphen: NdsSOG§66 Datum: 2009-02-27 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=13518
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