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Schadensrecht Verkehrswegerecht - Amtshaftungsrecht Straßenrecht Wegerecht Verkehrssicherungspflicht
OLG Frankfurt
10.2.2003
1 U 153/01
Ein Fußgänger muss auf Gehwegen mit Höhenunterschieden von etwa 2 cm rechnen. Sie stellen deshalb grundsätzlich keine vom Verkehrssicherungspflichtigen zu beseitigende Gefahr dar.
BGB § 823 Aktenzeichen: 1U153/01 Paragraphen: BGB§823 Datum: 2003-02-10 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1993 Schadensrecht - Amtshaftungsrecht Verkehrssicherungspflicht
OLG Koblenz
18.12.2002
1 U 1100/02
An die Verkehrssicherungspflicht auf dem Geh- und Radweg sind keine strengere Anforderungen zu stellen, die sie sich an dem erhöhten Sicherheitsbedürfnis von Inline-Skatern auszurichten haben. (Leitsatz der Redaktion)
StVG § 1
StVO § 24 Aktenzeichen: 1U1100/02 Paragraphen: StVG§1 StVO§24 Datum: 2002-12-18 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1852 Schadensrecht - Amtshaftungsrecht Verkehrssicherungspflicht
Brandenburger OLG
13.11.2002
2 U 85/00
Zur (zulässigen) Übertragung der Räum- und Streupflicht auf die Anlieger per Satzung. (Leitsatz der Redaktion)
BbgStrG § 49 a Abs. 5 Nr. 2 Aktenzeichen: 2U85/00 Paragraphen: BbgStrG§49a Datum: 2002-11-13 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1850 Schadensrecht Verkehrswegerecht - Amtshaftungsrecht Verkehrssicherungspflicht Sonstiges
OLG Stuttgart
30.10.2002
4 U 100/02
Eine Gemeinde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Kraftfahrzeugverkehr auf einer Gemeindedurchfahrtsstraße
umfassend vor Schäden durch herabfallende Früchte eines am
Straßenrand stehenden Baumes zu schützen.
BGB § 839
GG Art. 34 Aktenzeichen: 4U100/02 Paragraphen: BGB§839 GGArt.34 Datum: 2002-10-30 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1831 Schadensrecht - Amtshaftungsrecht Verkehrssicherungspflicht
OLG Stuttgart
11.09.2002
4 U 108/02
Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht durch das Wegschleudern von Steinen bei Mäharbeiten.
1. Das Mähen von zum Straßenkörper gehörenden Grünstreifen fällt in den Umfang der Straßenverkehrssicherungspflicht.
2. Die Gefahr, dass es hierbei durch das Wegschleudern von Steinen oder anderen Gegenständen zu einer Verletzung von Straßenbenutzern kommen kann, ist im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren vom Sicherungspflichtigen möglichst weitgehend zu vermeiden.
Dabei dürfen an die Zumutbarkeit keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Das danach verbleibende Restrisiko hat der Verkehrsteilnehmer selbst zu tragen.
§ 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG;
§§ 3 Abs. 1 Nr.3; 2 Abs.2 Nr. 1 b; 9; 44; 59 StraßenG für Baden-Württemberg Aktenzeichen: 4U108/02 Paragraphen: BGB§839 GGArt.34 Datum: 2002-09-11 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1791 Schadensrecht - Verkehrssicherungspflicht
OLG Celle
28.8.2002
9 U 74/02
Zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht ist vorrangig gegenüber einer Gemeindeordnung über die Streupflicht
Auch wenn in einer Gemeindeordnung Beginn, Ende und Umfang der Räum- und Streupflicht geregelt sind, hat die haftungsrechtliche Beurteilung dieser Kriterien nach allgemeinen zivilrechtlichen
Regeln zu erfolgen, die als Teil des Deliktrechts dem Bürgerlichen Recht zuzuordnen sind und als Bundesrecht dem Ortsrecht vorgehen.
BGB §§ 823 ff. Aktenzeichen: 9U74/02 Paragraphen: BGB§823 Datum: 2002-08-28 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1620 Bau- und Bodenrecht Schadensrecht - Bauaufsicht Bauordnungsrecht Amtshaftungsrecht Verkehrssicherungspflicht
OLG Karlsruhe
15.8.2002
2 Ss 262/00
1. Hat der von der Gemeinde angestellte Ortsbaumeister als örtlicher Bauleiter die ordnungsgemäße Ausführung eines Bauvorhabens, das die Gemeinde als Bauherrin durchführt, zu überwachen, so hat er den gesamten Baubetrieb von sich aus laufend auf mögliche Gefahren für andere Personen hin zu kontrollieren. Dazu gehört, dass er die in Fachkreisen gesicherten Erkenntnisse über die Stabilität von Wandbauweisen, die „anerkannten Regeln der Technik“, beachtet.
2. Führt eine Gemeinde als Bauherrin Bauarbeiten durch Bedienstete (hier: Leiter des Bauhofs) aus, so obliegen diesen dieselben Sorgfaltspflichten, wie sie einem selbständigen Unternehmer hinsichtlich der mit der Bauausführung verbundenen Gefahrenquellen treffen. Diese sind verletzt, wenn von der genehmigten Planung abgewichen und der Bau unter Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Baukunst ausgeführt wird.
StGB §§ 14, 15 Aktenzeichen: 2Ss262/00 Paragraphen: StGB§14 StGB§15 Datum: 2002-08-15 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=2528 Verkehrswegerecht Schadensrecht - Straßenrecht Amtshaftungsrecht Verkehrssicherungspflicht
Brandenburger OLG
29.6.2002
2 U 47/01
1. Zum Schutz von Fußgängern sind an denjenigen Stellen abgestreute Übergänge über Straßen zu schaffen, wo eine Fahrbahnüberquerung für den Fußgänger unvermeidbar ist und außerdem ständig erheblicher Fußgängerverkehr herrscht.
2. Es ist für die verkehrssicherungspflichtigen Gebietskörperschaften sowohl personell als auch finanziell unmöglich, alle Straßen bei Glätte durch Bestreuen ständig völlig gefahrlos zu gestalten und zu erhalten. Es kann deshalb nur gefordert werden, daß an denjenigen
Stellen Übergänge für Fußgänger geschaffen werden, die im Sinne der zitierten Rechtsprechung unabdingbar notwendig sind. (Leitsatz der Redaktion)
BGB §§ 839, 847
Art. 34 GG
BbgStrG §§ 9 Abs. 4 Satz 3, 10 Abs. 1, 49 a Aktenzeichen: 2U47/01 Paragraphen: BGB§839 BGB§847 GGArt.34 BbgStrG§9 BbgStrG§10 BbgStrG§49a Datum: 2002-06-29 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1786
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