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Rechtsmittelrecht - Berufung Fristen Sonstiges Wiedereinsetzung
BGH - LG Passau
5.6.2012
VI ZB 16/12
Ein Prozessbevollmächtigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht zu erkundigen, ob sein Antrag auf Verlängerung der Frist rechtzeitig eingegangen sei und ihm stattgegeben werde.
ZPO § 233
Aktenzeichen: VIZB16/12 Paragraphen: ZPO§233 Datum: 2012-06-05 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=31039 Rechtsmittelrecht - Fristen Streithelfer
BGH - OLG Hamm - LG Münster
24.5.2012
VII ZR 24/11
Der einfache Streithelfer (§ 66 ZPO) kann ein Rechtsmittel nur solange einlegen, wie die Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei läuft. Das gilt auch für die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsurteil, wenn sich
die Hauptpartei bereits im Berufungsverfahren nicht mehr aktiv beteiligt hat (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 17. August 1984, 3 AZR 597/83, AP Nr. 2 zu § 67 ZPO).
ZPO § 66, § 67, § 544 Abs 1 S 2
Aktenzeichen: VIIZR24/11 Paragraphen: ZPO§66 ZPO§67 ZPO§544 Datum: 2012-05-24 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=31155 Rechtsmittelrecht - Berufung Fristen Prozeßkostenhilfe
BGH - OLG Frankfurt - LG Frankfurt
29.3.2012
IV ZB 16/11
Glaubhaftmachung der Fristversäumung auf Grund von Mittellosigkeit bei Einreichung eines Entwurfs der Rechtsmittelschrift zur Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs
Versäumt eine mittellose Partei die Frist zur Begründung der Berufung, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist. Ist
die Partei bei einer unbeschränkten Einlegung der Berufung bereits anwaltlich vertreten und reicht ihr Rechtsanwalt zur Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eine vollständige, allerdings als "Entwurf" bezeichnete und nicht unterzeichnete Berufungsbegründungsschrift ein, kann die mittellose Partei dessen ungeachtet glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, die Berufung ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht zu begründen (Abgrenzung zu BGH, 6. Mai 2008, VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855).
ZPO § 233, § 236 Abs 2
Aktenzeichen: IVZB16/11 Paragraphen: ZPO§233 ZPO§236 Datum: 2012-03-29 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=31017 Rechtsmittelrecht - Fristen Zustellung
BGH - OLG München - AG Landshut
7.3.2012
XII ZB 421/11
1. Die Auslegung, ob ein Rechtsmittel unbedingt eingelegt worden ist, richtet sich allein nach dem objektiven Erklärungswert, wie er dem Rechtsmittelgericht innerhalb der Rechtsmittelfrist erkennbar war; spätere "klarstellende" Parteierklärungen können dabei nicht berücksichtigt werden (im Anschluss an BGH Beschluss vom 25. September 2007, XI ZB 6/07).
2. Ergibt die Auslegung, dass ein Rechtsmittel - unbedingt - form- und fristgerecht eingelegt worden ist, bedarf es der Wiedereinsetzung nicht. Ein Beschluss, der einen solchen Wiedereinsetzungsantrag zurückweist, ist auf die Rechtsbeschwerde zur Klarstellung aufzuheben
(im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005, XII ZB 33/05, FamRZ 2006, 400).
FamFG § 64 Abs 1, § 117
ZPO § 233, § 517 ZPO, § 519
Aktenzeichen: XIIZB421/11 Paragraphen: FamFG§64 FamFG§117 ZPO§233 ZPO§517 ZPO§519 Datum: 2012-03-07 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=30562 Rechtsmittelrecht Haftungsrecht Berufsrecht - Rechtsanwälte Rechtsanwaltshaftung Fristen
BGH - Kammergericht - LG Berlin
24.1.2012
II ZB 9/11
Es begründet kein Anwaltsverschulden, wenn eine geschulte und zuverlässige Büroangestellte aus einem der durch beschriftete Registrierkarten voneinander getrennten Fächer einer Registrierbox mit vorgefertigten Adressaufklebern für Berliner Gerichte versehentlich
einen falschen Aufkleber entnimmt und damit einen Briefumschlag versieht, so dass der richtig adressierte Berufungsbegründungsschriftsatz verspätet beim zuständigen Gericht
eingeht.
ZPO § 233 Fd, Fe
Aktenzeichen: IIZB9/11 Paragraphen: ZPO§233 Datum: 2012-01-24 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=30069 Rechtsmittelrecht - Wiedereinsetzung Fristen
BGH - OLG Nürmberg - AG Amberg
24.1.2012
II ZB 3/11
Bei der Beurteilung, ob ein Fehler für die Versäumung einer Frist ursächlich geworden ist, darf kein weiteres, nicht aufgetretenes Fehlverhalten hinzugedacht werden, sondern es ist von einem ansonsten pflichtgemäßen Verhalten auszugehen.
ZPO § 233
Aktenzeichen: IIZB3/11 Paragraphen: ZPO§233 Datum: 2012-01-24 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=30228 Prozeßrecht Rechtsmittelrecht Haftungsrecht - Wiedereinsetzung Fristen Rechtsanwaltshaftung
BGH - LG Ulm - AG Ulm
17.1.2012
VI ZB 11/11
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Erfordernis der täglichen Überprüfung der Erledigungn eines fristgebundenen Schriftsatzes durch eine dazu beauftragte Bürokraft
Die Erledigung der fristgebundenen Sachen muss am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft werden.
ZPO § 233
Aktenzeichen: VIZB11/11 Paragraphen: ZPO§233 Datum: 2012-01-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=30306 Rechtsmittelrecht - Berufung Fristen
BGH - Kammergericht - LG Berlin
22.12.2011
VII ZB 35/11
1. Für die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen zu treffenden Feststellungen, ob die Berufungsbegründungsfrist eingehalten ist, gelten die Regeln des Freibeweises. Das gilt auch für den zulässigen Gegenbeweis der Unrichtigkeit einer Datumsangabe in einem Empfangsbekenntnis über die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung eines erstinstanzlichen Urteils.
2. Trägt der Berufungsführer unter entsprechender eidesstattlicher Versicherung seines Anwalts vor, die Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils sei diesem erst einen Tag nach dem im Empfangsbekenntnis durch handschriftlich eingefügtes Datum bezeichneten Tag zugestellt worden, muss das Berufungsgericht auch ohne einen ausdrücklichen Beweisantritt
des Berufungsführers in aller Regel den Anwalt als Zeugen hierzu vernehmen, wenn es die eidesstattliche Versicherung nicht für ausreichend erachtet (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. November 2009, XII ZB 174/08, NJW-RR 2010, 217).
ZPO § 174 Abs 1, § 174 Abs 4, § 286, § 520 Abs 2 S 1, § 522 Abs 1 S 1
Aktenzeichen: VIIZB35/11 Paragraphen: ZPO§174 ZPO§286 ZPO§520 ZPO§522 Datum: 2011-12-22 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=30316 Rechtsmittelrecht - Berufung Begründung Fristen
BGH - Kammergericht - LG Berlin
22.12.2011
VII ZB 35/11
Widerlegung der Richtigkeit einer Datumsangabe im Empfangsbekenntnis über die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils
1. Für die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen zu treffenden Feststellungen, ob die Berufungsbegründungsfrist eingehalten ist, gelten die Regeln des Freibeweises. Das gilt auch für den zulässigen Gegenbeweis der Unrichtigkeit einer Datumsangabe in einem Empfangsbekenntnis über die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung eines erstinstanzlichen Urteils.
2. Trägt der Berufungsführer unter entsprechender eidesstattlicher Versicherung seines Anwalts vor, die Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils sei diesem erst einen Tag nach dem im Empfangsbekenntnis durch handschriftlich eingefügtes Datum bezeichneten Tag zugestellt worden, muss das Berufungsgericht auch ohne einen ausdrücklichen Beweisantritt
des Berufungsführers in aller Regel den Anwalt als Zeugen hierzu vernehmen, wenn es die eidesstattliche Versicherung nicht für ausreichend erachtet (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. November 2009, XII ZB 174/08, NJW-RR 2010, 217).
ZPO § 174 Abs 1, § 174 Abs 4, § 286, § 520 Abs 2 S 1, § 522 Abs 1 S 1
Aktenzeichen: VIIZB35/11 Paragraphen: ZPO§174 ZPO§286 ZPO§520 ZPO§522 Datum: 2011-12-22 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=30400 Prozeßrecht Rechtsmittelrecht Haftungsrecht - Wiedereinsetzung Fristen Rechtsanwaltshaftung
BFH
14.12.2011
X B 50/11
Keine Wiedereinsetzung bei bloßer Eintragung einer Wiedervorlagefrist - Anforderungen an eine ordnungsgemäße Fristenkontrolle - Mitarbeiterüberwachung
Aktenzeichen: XB50/11 Paragraphen: Datum: 2011-12-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=30065
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