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Altersversorgung - Betriebsrenten
LAG Hamm - ArbG Gelsenkirchen
15.2.2011
9 Sa 1989/10
Betriebliche Altersversorgung, Witwenversorgung, Spätehenklausel, Wiederverheiratung
Die Spätehenklausel gem. § 4 Abs. 4 der LO A des Essener Verbandes schließt auch dann eine Witwenversorgung aus, wenn die bei Beginn der Altersversorgung des früheren Angestellten bestehende Ehe geschieden wurde und sodann vor dem Versorgungsfall erneut geschlossen wurde.
Leistungsordnung A Essener Verband
AGG § 3
Aktenzeichen: 9Sa1989/10 Paragraphen: AGG§3 Datum: 2011-02-15 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=7822 Altersversorgung - Betriebsrenten
LAG Rheinland-Pfalz - ArbG Koblenz
10.2.2011
11 Sa 263/10
Betriebliche Altersversorgung aufgrund einer Betriebsvereinbarung
1. Für einen wirksamen Verzicht auf Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung einschließlich des Vorliegens der Zustimmung des Betriebsrats ist der Arbeitgeber beweispflichtig.
2. Der Gesetzgeber gibt die Beweislast aufgrund von Gerechtigkeitserwägungen bei der Normsetzung vor. Eine Umkehr dieser Festlegung kommt allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht.
3. Erleichterungen der Darlegungs- und Beweisführungslast bezüglich einer Zustimmung des Betriebsrats nach § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG können jedenfalls dann nicht zugestanden werden, wenn die Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten darauf beruhen, dass der Arbeitgeber seinerzeit naheliegende Beweissicherungsobliegenheiten verletzt hat - Anschluss an
LAG Köln 31.08.1999 - 13 Sa 402/99.
BetrAVG § 1 Abs 1 S 3, § 18a
BetrVG § 77 Abs 4
ZPO § 256
Aktenzeichen: 11Sa263/10 Paragraphen: BetrAVG§1 BetrAVG§18a BetrVG§77 ZPO§256 Datum: 2011-02-10 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=7932 Altersversorgung - Betriebsrenten Rentenanpassung
LAG Köln - ArbG Köln
20.1.2011
13 Sa 611/10
Betriebsrentenanpassung
Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG.
§ 16 BetrAVG
Aktenzeichen: 13Sa611/10 Paragraphen: BetrAVG§16 Datum: 2011-01-20 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=7763 Altersversorgung - Betriebsrenten Sonstiges
LAG Düsseldorf - ArbG Mönchengladbach
23.11.2010
16 Sa 1093/10
Ungleichbehandlung befristet beschäftigter Arbeitnehmer in der betrieblichen Altersversorgung
1.Befristet beschäftigte Arbeitnehmer, mit denen an dem Stichtag, der für die Anwendung einer Versorgungsordnung maßgebend ist, eine Beschäftigungsdauer vereinbart ist, welche die Unverfallbarkeitsgrenze des § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG i.V.m. § 30f BetrAVG erreicht, dürfen nicht anders behandelt werden als an diesem Stichtag unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer.
2.Einzelfallbezogene Auslegung einer Vertragsgestaltung vor dem Hintergrund der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SGB VI.
BGB §§ 133, 157
TzBfG § 4 Abs. 2
SGB VI § 237 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4
Aktenzeichen: 16Sa1093/10 Paragraphen: BGB§133 BGB§157 TzBfG§4 SGBVI§237 Datum: 2010-11-23 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=7783 Arbeits- und Angestelltenrecht Altersversorgung - Diskriminierungsverbot Betriebsrenten
ArbG Marburg
15.10.2010
2 Ca 192/10
Altersdiskriminierung bei betrieblicher Altersversorgung
1. Mit der Altersgrenzenregelung von 35 Jahren in § 1 Abs. 1 BetrAVG a.F. bzw. von 30 oder 25 Jahren in § 1 Abs. 1 BetrAVG n.F. hat der Gesetzgeber bestimmt, dass jüngere Arbeitnehmer bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis keine unverfallbare Betriebsrentenanwartschaft erhalten.
2. Diese gesetzliche Regelung stellt zwar eine Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer wegen des Alters dar. Der Willensakt des Gesetzgebers ist jedoch durch ein legitimes Ziel sachlich gerechtfertigt und angemessen.
3. Der Zweck des Betriebsrentenversprechens besteht nicht nur darin, die schon erbrachte Betriebstreue eines Mitarbeiters zu belohnen. Vielmehr soll der Mitarbeiter durch die Betriebsrentenzusage veranlasst werden, möglichst lange im Arbeitsverhältnis zu verbleiben
und dem Arbeitgeber auch zukünftig die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen.
4. Es ist deshalb sachgerecht, dass der Gesetzgeber jüngeren Arbeitnehmern, die weit vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft nicht zubilligt. Der Gesetzgeber hat bei dieser Entscheidung in legitimer Weise neben den Arbeitnehmerinteressen auch die berechtigten Interessen des
Arbeitgebers an einer kontinuierlichen Beschäftigung der Mitarbeiter berücksichtigt.
5. Der Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Entscheidung steht nicht entgegen, dass solche Stichtagsregelungen zu Härtefällen führen können. Dies folgt aus dem Wesen einer Stichtagsregelung.
6. Die Übergangsregelung des § 30 f. Abs. 1 BetrAVG setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis am 01.01.2001 noch bestanden hat. Wurde das Arbeitsverhältnis schon früher beendet, verbleibt es bei der Regelung des § 1 Abs. 1 BetrAVG a.F., wonach bei einem Ausscheiden
vor Vollendung des 35. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft nicht entsteht.
BetrAVG § 1b Abs 1
BetrAVG § 1 Abs 1
Aktenzeichen: 2Ca192/10 Paragraphen: BetrAVG§1 BetrAVG§1a BetrAVG§30f Datum: 2010-10-15 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=7634 Altersversorgung - Betriebsrenten Sonstiges
LAG Niedersachsen - ArbG Hannover
28.09.2010
3 SA 540/10 B
Eingetragene, Lebenspartnerschaft, betriebliche, Altersversorgung, Hinterbliebenenversorgung
Eingetragene Lebenspartner sind in der betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung Ehegatten gleichzustellen, soweit am 1. Januar 2005 zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner noch ein Rechtsverhältnis bestand (BAG 14. 01. 2009 - 3 AZR 20/07 - ; 15. 09. 2009 - 3 AZR 294/09). Das gilt auch für Dienstordnungsangestellte, bei denen die anwendbare Dienstordnung für
die Altersversorgung auf die Bestimmungen des BeamtVG verweist.
Art. 1,2 RL 2000/78/EG,
AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2,
AGG § 8,
Aktenzeichen: 3Sa540/10 Paragraphen: AGG§2 AGG§8 Datum: 2010-09-28 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=7592 Altersversorgung - Betriebsrenten
LAG Düsseldorf - ArbG Düsseldorf
25.6.2010
10 Sa 273/10
1. Wird dem Arbeitnehmer durch eine im Arbeitsvertrag in Bezug genommene Versorgungsordnung eine Altersversorgung zugesagt, die in ihren Regelungen auf ein "Bruttomonatsgehalt" abstellt, ist bei der Auslegung davon auszugehen, dass der von der Versorgungsordnung
verwendete Begriff des "Bruttomonatsgehalts" eben jene Bedeutung haben soll, die ihm durch eine explizite Regelung des Arbeitsvertrages gegeben wurde.
2. Da es zu den Grundanliegen einer jeden betrieblichen Altersversorgung zählt, einen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verlässlich kalkulierbaren Beitrag zur Altersversorgung des Arbeitnehmers leisten zu wollen, ist bei der Auslegung einer Versorgungsordnung davon auszugehen, dass variable Vergütungsbestandteile zwecks Vermeidung willkürlicher Ergebnisse
im Zweifel nicht in die Berechnungsformel von ruhegeldfähigen Bezügen einbezogen sein sollen.
3. Stellt eine Versorgungsordnung im Rahmen der Bestimmung der ruhegeldfähigen Bezüge auf ein "Bruttomonatsgehalt" ab, so zählt hierzu nicht der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagens. Denn der Begriff "Bruttomonatsgehalt" umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen (im Anschluss an: Hessisches LAG vom 12.11.2008 - 8 Sa 188/08).
BetrAVG § 1
Aktenzeichen: 10Sa273/10 Paragraphen: BetrAVG§1 Datum: 2010-06-25 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=7577 Altersversorgung - Betriebsrenten Rentenanpassung
LAG Niedersachsen - ArbGB Hannover
3.6.2010
4 SA 239/09
Ruhegeldempfänger, Anpassungsverpflichtung
Eine Beschränkung der Anpassungsverpflichtung des Arbeitgebers auf einen bestimmten Prozentsatz stellt für die betroffenen Ruhegeldempfänger eine ungünstige Abweichung von § 16 Abs. 1 BetrAVG dar, die nach § 17 Abs. 3 S. 3 BetrAVG i. V. m. § 134 BGB nichtig ist.
BetrAVG § 17
Aktenzeichen: 4SA239/09 Paragraphen: BetrAVG§17 Datum: 2010-06-03 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=7547 Altersversorgung - Betriebsrenten
Hessisches LAG - ArbG Frankfurt
3.3.2010
8 Sa 187/09
Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse - Einstandspflicht des Arbeitgebers - Anpassungspflicht
Setzt eine Pensionskasse wegen eines aufgetretenen Fehlbetrages satzungsgemäß ihre Leistungen herab hat der Arbeitsgeber gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG dem Arbeitnehmer, dem er Versorgung über diese Pensionskasse versprochen hat, die Minderung auszugleichen.
BGB § 611 Abs 1
BetrAVG § 1 Abs 1 S 1, § 1 Abs 1 S 3, § 1 Abs 2 Nr 1, § 1 Abs 2 Nr 2
Aktenzeichen: 8Sa187/09 Paragraphen: BGB§611 BetrAVG§1 Datum: 2010-03-03 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=7526 Altersversorgung - Betriebsrenten
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Berlin
23.2.2010
19 Sa 1791/09
Gewinnrente/Kürzung wg. Inanspruchnahme vorzeitiger Altersrente
1. Aus der satzungsrechtlichen Regelung in einer Pensionskasse, nach der erwirtschaftete Überschüsse zunächst in die Verlustrücklage, darüber hinaus in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung einfließen und im Übrigen zu Gunsten der Versicherten und Versorgungsempfänger zu verwenden sind, folgt kein versicherungsrechtlicher, mitgliedschaftlicher Anspruch des begünstigten Arbeitnehmers auf Zahlung einer Gewinnrente (Anschluss an BAG vom 18.11.2008 - 3 AZR 970/06, AP Nr. 6 zu § 242 BGB Ruhegehalt - Pensionskasse).
2. Die Verwendung der Überschüsse zu Gunsten einer Gewinnrente ist satzungsrechtlich begrenzt. Die Kriterien der Verwendung und Ausschüttung werden von den Vertreterorgangen der Pensionskasse entsprechend den Statuten unter Beachtung des übergeordneten Rechts festgelegt.
3. Auch die Gewinnrente einer Pensionskasse kann anteilig gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmer vorzeitig ohne Inanspruchnahme einer Vollrente der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem Betrieb ausscheidet.
Es gelten die Grundsätze einer zeitratierlichen Kürzung gem. § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG eines betriebsrentenrechtlichen Stammrechts. Anwartschaften auf eine Gewinnrente können bei Vorliegen sachlich-proportionaler Gründe nach billigem Ermessen gekürzt werden.
GG Art. 3 Abs. 1
Aktenzeichen: 19Sa1791/09 Paragraphen: GGArt.3 Datum: 2010-02-23 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=7410
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