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Wettbewerbsrecht - Abmahnungsrecht
17.1.2002
I ZR 241/99
Mißbräuchliche Mehrfachabmahnung
a) Gehen mehrere durch denselben Rechtsanwalt vertretene Konzernunternehmen wegen
eines Wettbewerbsverstoßes in der Weise vor, daß sie den Beklagten gleichzeitig in jeweils
getrennten Anwaltsschreiben abmahnen, kann darin eine mißbräuchliche Geltendmachung
des Unterlassungsanspruchs liegen, wenn keine vernünftigen Gründe für dieses Vorgehen
ersichtlich sind. Den Konzernunternehmen ist es in einem solchen Fall zuzumuten, ihr Vorgehen in der Weise zu koordinieren, daß die Abmahnung entweder nur von einem Konzernunternehmen
oder gemeinsam ausgesprochen wird.
b) Der Unterlassungsanspruch, der Gegenstand einer nach § 13 Abs. 5 UWG mißbräuchlichen
Abmahnung war, kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden.
UWG § 13 Abs. 5 Aktenzeichen: IZR241/99 Paragraphen: UWG§13 Datum: 2002-01-17 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=2561 Wettbewerbsrecht - Einstweilige Verfügung Abmahnungsrecht Unterlassungserklärung Sonstiges
20.12.2001
I ZR 15/98
Zeitlich versetzte Mehrfachverfolgung
a) In Fällen der mangelnden Vorratshaltung, in denen es zum einen um eine überregional verbreitete Werbung und zum anderen um den Warenvorrat in einer bestimmten Filiale geht, ist es nicht mißbräuchlich, wenn verschiedene zum selben Konzern gehörende Mitbewerber den Werbenden in verschiedenen Verfahren jeweils an dem Ort in Anspruch nehmen, an dem der mangelnde Warenvorrat besteht.
b) Nehmen zwei vom selben Rechtsanwalt vertretene Konzernunternehmen einen Mitbewerber wegen desselben Wettbewerbsverstoßes zeitlich versetzt beim selben Gericht auf Unterlassung in Anspruch, kann nicht für die erste, wohl aber für die zweite Klage von einer
mißbräuchlichen Geltendmachung ausgegangen werden, wenn sich der Kläger des zweiten Verfahrens dem ersten Verfahren noch ohne weiteres hätte anschließen können. Dies ist in einem frühen Verfahrensstadium, in dem der Gegner gerade erst seine Verteidigungsbereitschaft
angezeigt hat, der Fall.
UWG § 13 Abs. 5 Aktenzeichen: IZR15/98 Paragraphen: UWG§13 Datum: 2001-12-20 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=3210 Wettbewerbsrecht - Abmahnungsrecht Eintweilige Verfügung Unterlassungserklärung Sonstiges
20. Dezember 2001
I ZR 80/99
1. Eine Klagebefugnis, die im Interesse einer effizienten Rechtsverfolgung einer Vielzahl von Anspruchsberechtigten zusteht, darf nicht zur Verfolgung sachfremder Ziele und insbesondere
nicht dazu mißbraucht werden darf, den Gegner durch möglichst hohe Prozeßkosten zu belasten.
2. So ist ein Hinweis auf ein mißbräuchliches Vorgehen darin zu sehen, daß ein Anspruchsberechtigter ohne Not neben dem Verfahren der einstweiligen Verfügung gleichzeitig ein Hauptsacheverfahren anstrengt, ohne abzuwarten, ob die beantragte Verfügung erlassen
und vom Gegner als endgültige Regelung akzeptiert wird.
3. Ein Mißbrauch kann ferner naheliegen, wenn konzernmäßig verbundene Unternehmen, die von demselben Rechtsanwalt vertreten werden, die naheliegende Möglichkeit eines streitgenössischen Vorgehens nicht nutzen, sondern ohne vernünftigen Grund getrennte Verfahren anstrengen oder wenn mehrere für einen Verstoß verantwortliche Personen oder Gesellschaften jeweils gesondert in Anspruch genommen werden mit der Folge, daß sich die von der unterliegenden Partei zu tragenden Kosten nahezu verdoppeln.
4. Werden mehrere Konzernunternehmen nicht nur zufällig von demselben Rechtsanwalt vertreten, sondern übernimmt dieser nach entsprechender Weisung der Konzernmutter auf der Grundlage der bei ihm zusammenfließenden Informationen auch die zentrale Koordinierung
der Rechtsverfolgungsmaßnahmen, müssen die sich aus der zentralen Steuerung ergebenden Koordinierungsmöglichkeiten auch mit dem Ziel eines für den Gegner schonenderen Vorgehens ausgeschöpft werden.
5. Ein mißbräuchliches Verhalten ist in einem solchen Fall nicht erst dann zu bejahen, wenn sich aufdrängende Möglichkeiten eines schonenderen Vorgehens nicht genutzt werden – etwa weil zwei Konzernunternehmen beim selben Gericht zur gleichen Zeit wegen desselben Verstoßes in getrennten Verfahren vorgehen. Vielmehr müssen im Falle einer koordinierten Rechtsverfolgung auch weitergehende Koordinierungsmöglichkeiten genutzt werden. So sind unter dieser Voraussetzung Konzernunternehmen, die in verschiedenen Städten
ansässig sind, gehalten, unnötige Parallelprozesse dadurch zu verhindern, daß sie sich beispielsweise auf ein gemeinsames Vorgehen am Sitz des Beklagten verständigen oder die Muttergesellschaft zur Klage als Prozeßstandschafterin ermächtigen.
6. Unabhängig davon kann sich ein Mißbrauch bereits aus der gleichzeitigen Abmahnung eines Schuldners durch mehrere Konzernunternehmen ergeben. Denn der Tatbestand des § 13 Abs. 5 UWG bezieht sich nicht nur auf den Mißbrauch durch die gerichtliche, sondern auch auf den Mißbrauch durch die außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs.
Ist bereits die außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs rechtsmißbräuchlich, kann der fragliche Anspruch auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden. (Leitsatz der Redaktion)
UWG § 13 Aktenzeichen: IZR80/99 Paragraphen: UWG§13 Datum: 2001-12-20 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=3211 Wettbewerbsrecht - Irreführende Angaben Unzulässige Werbung Abmahnungsrecht Unterlassungserklärung Sonstiges
20.12.2001
I ZR 215/98
Scanner-Werbung
a) § 3 UWG schützt auch den flüchtigen Verbraucher, wenn es sich um eine Werbung handelt, die der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher üblicherweise mit diesem Grad der Aufmerksamkeit wahrnimmt.
b) Eine Werbebehauptung, die in einem zentralen Punkt objektiv unrichtig ist (hier: Abbildung eines ohne weiteres erkennbaren, zweieinhalb mal so teuren Scanners des Marktführers statt des angebotenen Geräts), ist als irreführend zu beanstanden, auch wenn ein erheblicher Teil des Verkehrs nicht getäuscht wird, weil er mangels Marktkenntnis die Geräte nicht unterscheiden kann oder wegen besonders guter Marktkenntnis die Unrichtigkeit sofort erkennt.
c) Zur mißbräuchlichen Geltendmachung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs.
UWG §§ 3, 13 Abs. 5 Aktenzeichen: IZR215/98 Paragraphen: UWG§3 UWG§13 Datum: 2001-12-20 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=3213 Wettbewerbsrecht - Abmahnungsrecht Einstweilige Verfügung
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT
29.11.2001
3 W 167/01
1) In Ausnahmefällen kann ein nachträgliches Verhalten des Antragsgegners, insbesondere
ein Verstoß gegen die einstweilige Verfügung zu der berechtigten Annahme führen, daß
eine Abmahnung wahrscheinlich erfolglos gewesen wäre. Das gilt zumindest dann, wenn
dieses Verhalten im Zusammenhang mit dem Verhalten des Antragsgegners vor dem Erlaß
der einstweiligen Verfügung gesehen werden kann.
2) Ein solcher Ausnahmefall kommt in Betracht, wenn der Antragsgegner vorsätzlich gegen
Wettbewerbsrecht verstoßen hat, was allein noch keine Abmahnung entbehrlich macht,
und der Verstoß gegen die einstweilige Verfügung als Fortsetzung des früheren Verhaltens
unter vorsätzlicher Mißachtung des Verbots erscheint.
§ 93 ZPO Aktenzeichen: 3W167/01 Paragraphen: ZPO§93 Datum: 2001-11-29 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=2529 Wettbewerbsrecht - Unterlassungsklage Abmahnungsrecht Sonderveranstaltungen
7.6.2001
I ZR 115/99
Jubiläumsschnäppchen
Zur Frage der Auslegung eines Unterlassungsantrags, der auf das Verbot einer Werbung "mit Aussagen wie ..." gerichtet ist.
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Zur Beurteilung der Werbung mit einer mehrseitigen Zeitungsbeilage, in der mit dem Hinweis auf das einjährige Geschäftsjubiläum der Verkaufsstätte und den Worten "die
Jubiläumsschnäppchen warten schon" eine Vielzahl von - als besonders günstig gekennzeichneten - Angeboten beworben wird, als Werbung für eine unzulässige Sonderveranstaltung.
UWG § 7 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 2
Aktenzeichen: IZR115/99 Paragraphen: ZPO§253 UWG§7 Datum: 2001-06-07 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=1879 Wettbewerbsrecht - Abmahnungsrecht Sonstiges
OLG DÜSSELDORF
20. Februar 2001
20 U 194/00
(Mitgeteilt von Dr. H. Jochen Krieger, Rechtsanwalt in Düsseldorf)
Zum Aufwendungsersatz von Rechtsanwaltskosten im Abmahnverfahren.
In der Regel ist von einem Rechtsmißbrauch auszugehen, wenn dem Anwalt die Überwachung
des Marktes und die Verfolgung von Verstößen weitgehend ohne Kontrolle durch
den Auftraggeber überlassen bleibt, er also das Abmahngeschäft "in eigener Regie" betreibt.
(Leitsatz der Redaktion) Aktenzeichen: 20U194/00 Paragraphen: Datum: 2001-02-20 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=2693 Wettbewerbsrecht - Abmahnungsrecht
25.1.2001
I ZR 323/98
Trainingsvertrag
Die Frage, in welchem Umfang bei mehrfachen Verstößen gegen eine strafbewehrte
Unterlassungsverpflichtung Vertragsstrafen verwirkt sind, kann nur nach einer Vertragsauslegung im Einzelfall, die auch Elemente einer ergänzenden Vertragsauslegung beinhalten kann, entschieden werden, nicht nach festen Regeln für alle einschlägigen Fälle, wie sie etwa aus einem vorgegebenen Rechtsbegriff des Fortsetzungszusammenhangs abgeleitet werden könnten. Mangels einer besonderen Abrede wird jedoch die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Weise mehrfache Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen sind, wegen des typischen Charakters von Unterlassungsverträgen regelmäßig nach denselben Grundsätzen zu beurteilen sein.
BGB §§ 157 Gh, 339
ZPO § 890
Aktenzeichen: IZR323/98 Paragraphen: BGB§157 BGB§339 ZPO§890 Datum: 2001-01-25 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=1382 Wettbewerbsrecht - Abmahnungsrecht Unterlassungserklärung
10.8.2000
I ZR 283/97
EQUI 2000
a)Zu den sonstigen Rechten i.S. des § 13 MarkenG gehört nicht der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG.
b)Der beim Deutschen Patentamt und Markenamt zu stellende Antrag auf Löschung einer Marke nach § 54 Abs. 1 i.V. mit § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG schließt einen vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgenden Anspruch auf Löschung der Marke nach § 1 UWG wegen bösgläubiger Markenanmeldung nicht aus.
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, §§ 13, 50 Abs. 1 Nr. 4, § 51 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 2, § 54 Abs. 1, § 55;
UWG § 1
Aktenzeichen: IZR283/97 Paragraphen: MarkenG§9 MarkenG§13 MarkenG§50 MarkenG§51 MarkenG§54 MarkeG§55 UWG§1 Datum: 2000-08-10 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=721 Wettbewerbsrecht - Abmahnungsrecht
6.7.2000
I ZR 243/97
Altunterwerfung IV
Aus einer vor Inkrafttreten der UWG-Novelle am 1. August 1994 abgegebenen, räumlich nicht beschränkten Unterwerfungserklärung kann ein Gläubiger vorgehen, auch wenn der erneute Verstoß nicht geeignet ist, den Wettbewerb auf dem räumlichen Markt zu beeinträchtigen, auf dem der Gläubiger tätig ist, und diesem daher kein gesetzlicher Unterlassungsanspruch zustünde. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage mit der Folge der Möglichkeit der fristlosen Kündigung der Unterwerfungserklärung kommt nur in Betracht, wenn der Unterlassungsanspruch, der mit der Unterwerfungserklärung ausgeräumt werden sollte, infolge der Gesetzesänderung entfallen ist.
UWG § 13 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 242 Bb
Aktenzeichen: IZR243/97 Paragraphen: UWG§13 BGB§242 Datum: 2000-07-06 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=717
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