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Allgemeiner Teil Besonderer Teil - Strafanordnung Sonstiges Rauschmitteldelikte
OLG Hamm
20. 06. 2002
1 VAs 12/2002
1 VAs 14/2002
Zur Zurückstellung der Strafvollstreckung, wenn die vom Antragsteller konsumierten Suchtstoffe nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen
BtMG 35 Aktenzeichen: 1VAs12/2002 1VAs14/2002 Paragraphen: Datum: 2002-06-20 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=472 Allgemeiner Teil Besonderer Teil - Strafbemessung Rauschmitteldelikte Sonstiges
7. Mai 2002
3 StR 369/01
a) An einer Bestätigung der Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlichen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sieht sich der Senat indes durch die Rechtsprechung des 1. Strafsenats gehindert, wonach das Tatbestandsmerkmal des "Mitsichführens" in § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit des Täters auf die Schußwaffe verlangt und die nach allgemeinen Grundsätzen statthafte Zurechnung der Bewaffnung eines Mittäters ausschließt.
b) Die Sache wird nach § 132 Abs. 2 und 4 GVG dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung der folgenden Rechtsfrage vorgelegt:
Ist bei gemeinschaftlicher Tatbegehung nur derjenige Täter des § 30 a
Abs. 2 Nr. 2 BtMG, der selbst unmittelbar Zugriff auf die mitgeführte Schußwaffe hat, oder kann die vom gemeinsamen Tatplan umfaßte Bewaffnung eines Mittäters auch den übrigen nach allgemeinen Grundsätzen (§ 25 Abs. 2 StGB) zugerechnet werden? (Leitsatz der Redaktion)
BtMG § 30a
GVG § 132 Aktenzeichen: 3StR369/01 Paragraphen: BtMG§30a GVG§132 Datum: 2002-05-07 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=435 Allgemeiner Teil Besonderer Teil - Strafbemessung Rauschmitteldelikte
3.4.2002
1 ARs 14/02
Anfrage des 3. Strafsenats vom 14. Dezember 2001 - 3 StR 369/01
Der 1. Senat hält für den Fall gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln an
seiner Rechtsprechung zur einschränkenden Auslegung des Qualifikationstatbestandes
des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG fest, die eine uneingeschränkte
Zurechnung der Bewaffnung nach § 25 Abs. 2 StGB gegenüber einem Mittäter
ausschließt (BGHSt 42, 368). (Leitsatz der Redaktion)
BtMG § 30a
StGB § 25 Aktenzeichen: 1ARs14/02 Paragraphen: BtMG§30a StGB§25 Datum: 2002-04-03 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=408 Besonderer Teil - Betrugsdelikte Rauschmitteldelikte
12.3.2002
3 StR 4/02
Dem Käufer von Rauschgift, der durch Betrug zu einer Geldzahlung veranlaßt wird, ohne
das vereinbarte Rauschgift zu erhalten, kann gegen den Verkäufer ein Schadensersatzanspruch
gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB zustehen. Dieser kann, wenn er
mit Nötigungsmitteln durchgesetzt wird, der Absicht unrechtmäßiger Bereicherung entgegenstehen.
StGB § 253 Abs. 1 nF Aktenzeichen: 3StR4/02 Paragraphen: StGB§253 Datum: 2002-03-12 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=419 Besonderer Teil - Rauschmitteldelikte Betrugsdelikte/Untreue Nötigung
12.3.2002
3 StR 4/02
Dem Käufer von Rauschgift, der durch Betrug zu einer Geldzahlung veranlaßt wird, ohne das vereinbarte Rauschgift zu erhalten, kann gegen den Verkäufer ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB zustehen. Dieser kann, wenn er
mit Nötigungsmitteln durchgesetzt wird, der Absicht unrechtmäßiger Bereicherung entgegenstehen.
StGB § 253 Abs. 1 nF Aktenzeichen: 3StR4/02 Paragraphen: StGB§253 Datum: 2002-03-12 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=425 Besonderer Teil Allgemeiner Teil - Rauschmitteldelikte Strafbemessung
5.3.2002
3 StR 491/01
wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren u.a.
1. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, daß zahlreiche Einzelverkäufe von Betäubungsmitteln
mehreren größeren Erwerbsmengen entstammen, so erfordert dies die Bildung
von Bewertungseinheiten. Dazu hat der Tatrichter die Zahl und Frequenz der Erwerbsvorgänge
sowie die Zuordnung der einzelnen Verkäufe zu ihnen an Hand der Tatumstände
festzustellen.
2. Kann er genaue Feststellungen nicht treffen, hat er innerhalb des feststehenden Gesamtschuldumfangs
die Zahl der Einkäufe und die Verteilung der Verkäufe auf sie zu schätzen.
Dabei darf er die Grenze zur nicht geringen Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nur
auf Grund einer ausreichenden Tatsachengrundlage als überschritten ansehen.
BtMG § 29 Aktenzeichen: 3StR491/01 Paragraphen: BtMG§29 Datum: 2002-03-05 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=394 Allgemeiner Teil Besonderer Teil - Strafbemessung Rauschmitteldelikte
18.12.2001
1 StR 444/01
Stellt der Tatrichter bei einem Betäubungsmitteldelikt einen Aufklärungserfolg nach § 31
Nr. 1 BtMG fest, kann eine nach § 49 Abs. 2 StGB mögliche Milderung des an sich anzuwendenden
Strafrahmens nicht allein mit der Begründung versagt werden, die Menge des
verstrickten Rauschgifts sei zu hoch; maßgeblich ist auch das Gewicht des Aufklärungserfolges.
BtMG 1981 § 31 Nr. 1 Aktenzeichen: 1StR444/01 Paragraphen: BtMG§31 Datum: 2001-12-18 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=333 Besonderer Teil - Rauschmitteldelikte
14.12.2001
3 StR 369/01
Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:
"Den Tatbestand des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verwirklicht bei gemeinschaftlicher Tatbegehung
nicht nur derjenige Täter, der selbst unmittelbar Zugriff auf die mitgeführte Schusswaffe hat; vielmehr kann die vom gemeinsamen Tatplan umfaßte Bewaffnung eines Täters seinen Mittätern nach allgemeinen Grundsätzen (§ 25 Abs. 2 StGB) zugerechnet werden (Aufgabe von BGHSt 42, 368)."
Der Senat fragt daher beim 1. Strafsenat an, ob an der entgegenstehenden Rechtsmeinung
festgehalten wird.
Er legt die Sache den anderen Strafsenaten mit der Frage vor, ob der beabsichtigten Entscheidung
eigene Rechtsprechung entgegensteht und ob gegebenenfalls an ihr festgehalten
wird. (Leitsatz der Redaktion)
§ 30a BtMG Aktenzeichen: 3StR369/01 Paragraphen: BtMG§30a Datum: 2001-12-14 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=356 Besonderer Teil - Rauschmitteldelikte
16.11.2001
3 StR 371/01
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Täterschaftliches Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfordert das eigennützige
Bemühen, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Eigennützig
ist eine solche Tätigkeit nur, wenn das Handeln des Täters vom Streben nach
Gewinn geleitet wird oder er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht,
durch den er materiell oder immateriell besser gestellt wird. Ein Vorteil immaterieller Art
kommt bei der gebotenen zurückhaltenden Auslegung nur in Betracht, wenn er einen objektiv meßbaren Inhalt hat und den Empfänger in irgendeiner Weise tatsächlich besser
stellt . (Leitzsatz der Redaktion)
BtMG § 29 Aktenzeichen: 3 StR 371/01 Paragraphen: BtMG§29 Datum: 2001-11-16 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=339 Besonderer teil - Rauschmitteldelikte
25.10.2001
4 StR 208/01
Werden Stoffe geliefert, die (noch) keine Betäubungsmittelimitate sind, sondern nur Grundlage für deren Fertigung sein sollen, so liegt darin noch kein (allein-)täterschaftliches Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 6 BtMG (im Anschluß an BGHSt 38, 58).
BtMG § 29 Abs. 6
Aktenzeichen: 4StR208/01 Paragraphen: BtMG§29 Datum: 2001-10-25 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=269
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