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Normenkontrolle - Antragsbefugnis Normenkontrollverfahren
OVG Rheinland-Pfalz
03.07.2006
8 C 10590/06.OVG
Normenkontrollantrag; Normenkontrolle; Antragsfrist; Verfassungsmäßigkeit; Inzidentkontrolle; effektiver Rechtsschutz; Veränderungssperre; Rechtsweg; Baulandgericht; Umlegungsplan;
Rechtswegverweisung; Verwaltungsrechtsweg; Sonderzuweisung
1. Art. 6 Abs. 1 EMRK hindert das Normenkontrollgericht nicht, über offensichtlich unzulässige Normenkontrollanträge auch ohne Zustimmung der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss zu entscheiden (Anschluss BVerwG, NJW 2003, 2039).
2. Die zweijährige Antragsfrist für Normenkontrollanträge gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
VwGO §§ 47, 40
BauGB §§ 233, 217, 17
GG Art 19, Art 100
GVG §§ 17a, 17b
EMRK Art 6 Aktenzeichen: 8C10590/06 Paragraphen: VwGO§47 VwGO§40 BauGB§233 BauGB§217 BauGB§17 GGArt.19 GGArt.100 GVG§17a GVG§17b EMRKArt.6 Datum: 2006-07-03 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=8787 Bau- und Bodenrecht Normenkontrolle - Antragsbefugnis Baugenehmigungsrecht Bauleitplanung Bebauungsplan
Bayerischer VGH
16.06.2006
1 N 03.2347
Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Antragsbefugnis; offensichtliche Teilbarkeit eines Bebauungsplans; Abgrenzung Innenbereich / Außenbereich; Festsetzung von Flächen, die frei von Bebauung zu halten sind; Abwägung der Eigentumsbelange; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;
teilweises Unterliegen mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 Satz 1
VwGO
Zu den Anforderungen an die Festsetzung von Flächen, die frei von jeglicher Bebauung zu halten sind.
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 155 Abs. 1 Satz 1
BauGB 1998 § 1 Abs. 6
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 10
BauGB § 34
BauGB § 35 Aktenzeichen: 1N03.2347 Paragraphen: VwGO§47 VwGO§155 BauGB§1 BauGB§9 BauGB§34 BauGB§35 Datum: 2006-06-16 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=8665 Abfallrecht Normenkontrolle - Abfallwirtschaft Hausmüll Antragsbefugnis
OVG Schleswig - VG Schleswig
14.06.2006
2 KN 6/05
Abfallrecht, Anzeigepflicht, Benutzungsverhältnis, Duldungspflicht, Einrichtung, Entsorgungspflicht, Formenwahlfreiheit, Organisationsermessen, Privatisierung, Überlassungspflicht, Wohnung, Abfallentsorgung
1. Zur Antragsbefugnis und zum Umfang der gerichtlichen Prüfung im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO.
2. Es ist zulässig, das Benutzungsverhältnis der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung privatrechtlich zu gestalten und sich zur Durchführung der Aufgabe eines Dritten zu bedienen.
3. Die Überlassungspflicht ist durch Bundesrecht den Erzeugern oder Besitzern von Abfällen aus privaten Haushaltungen auferlegt; eine kommunale Satzung kann diese Verpflichtung nicht auf Grundstückseigentümer ausdehnen.
4. Grundstückseigentümer, die nicht zugleich Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind, haben Handlungen zur Durchführung der Abfallentsorgung zu dulden, sind aber - jedenfalls bei privatrechtlich gestaltetem Benutzungsverhältnis - nicht verpflichtet, das Benutzungsverhältnis
betreffende Umstände zu melden.
5. Die Festlegung eines Restabfallbehälervolumens von mindestens 10 l pro Person und Woche ist nicht zu beanstanden.
GG Art. 13
KrW-/AbfG §§ 13, 14, 15
LAbfWG SH § 3
LAbfWG SH § 5
VwGO § 47 Aktenzeichen: 2KN6/05 Paragraphen: GGArt.13 KrW-/AbfG§13 KrW-/AbfG§14 KrW-/AbfG§15 LAbfGSH§3 LAbfGSH§5 Datum: 2006-06-14 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=8944 Normenkontrolle - Antragsbefugnis
VGH Baden-Württemberg
18.05.2006
8 S 1076/05
Antragsbefugnis, Abwägungsgebot, Private Belange, Berücksichtigung, Abwägungserheblichkeit, Betroffenheit, Geringfügigkeit
Der Umstand, dass private Belange von Eigentümern außerhalb des Plangebiets gelegener Grundstücke in die bauplanerische Abwägung einbezogen wurden, ist nur dann Indiz für eine zur Antragsbefugnis notwendige, mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung durch den Bebauungsplan, wenn der Plangeber eine solche Einschätzung zu erkennen gegeben hat (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 25.6.1997 - 5 S 1949/96 - , NVwZ-RR 1998, 420).
VwGO §47
BauGB § 1 Aktenzeichen: 8S1076/05 Paragraphen: VwGO§47 BauGB§1 Datum: 2006-05-18 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=9006 Normenkontrolle - Antragsbefugnis
Bayerischer VGH
10.05.2006
9 N 03.389
Normenkontrolle; Postulationsfähigkeit; Statthaftigkeit; untergesetzliches Landesrecht; Normergänzung (Normerlass); Antragsfrist; Antragsbefugnis
1. Der Normenkontrollantrag des nicht postulationsfähigen Antragstellers und der von seinem Prozessbevollmächtigten "wiederholte" Normenkontrollantrag sind rechtlich als ein einheitlicher Normenkontrollantrag anzusehen.
2. Der Formmangel der fehlenden Postulationsfähigkeit ist heilbar. Er ist nur mit Wirkung für die Zukunft, nicht mit Wirkung für die Vergangenheit heilbar.
3. Auf Normänderungsbegehren ist § 47 Abs. 1 VwGO weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
VwGO § 47
VwGO § 67 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 183
BVerfGG § 31 Abs. 1
BVerfGG § 79 Abs. 1
BNotO § 113
Abgabensatzungen der Notarkasse; Versorgungssatzung der Notarkasse Aktenzeichen: 9N03.389 Paragraphen: Datum: 2006-05-10 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=8971 Bau- und Bodenrecht Normenkontrolle - Windenergieanlagen Raumordnung Antragsbefugnis
OVG Berlin-Brandenburg
25.04.2006
10 A 14.05
Normenkontrolle; Regionalplan Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan "Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung" vom 3. März 2004; Eignungsgebiet "Schönfeld"; Windenergieanlagen; Nachbargemeinde; Gemeinde in anderem Bundesland; Gemeindegebiet grenzt unmittelbar an Eignungsgebiet; Antragsbefugnis; Behörde; Klarstellungsinteresse;
(keine) Beachtenspflicht; Verunstaltung; Schloss Penkun; Selbstgestaltungsrecht; Ortsbild; (keine) Beteiligung; Gegenstromprinzip
1. Das die Antragsbefugnis - und auch das Rechtsschutzbedürfnis - begründende Klarstellungsinteresse ist zwar nicht auf den Fall beschränkt, dass die Behörde die Norm zu vollziehen hat. Die angegriffene Rechtsvorschrift muss jedoch unmittelbare Auswirkungen auf die amtliche Tätigkeit der Antragstellerin entfalten.
2. Von einer möglichen Beeinträchtigung des durch das Selbstgestaltungsrecht geschützten Ortsbilds wäre nur auszugehen, wenn das bauliche Gefüge der Stadt um ein Element angereichert würde, das dem Ort im Vergleich mit dem vorherigen Zustand ein gleichsam
neuartiges Gepräge verleiht.
3. Die obergerichtliche Rechtsprechung zu Fallkonstellationen, in denen eine Verunstaltung mit Blick auf Windenergieanlagen bejaht worden ist, erlaubt keine Rückschlüsse auf die Antragsbefugnis einer Gemeinde im raumordnungsrechtlichen Normenkontrollverfahren.
4. Der durch das Anhörungsrecht i.S.d. Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistete verfahrensrechtliche Schutz vermittelt kein allgemeines und umfassendes "Beteiligungsrecht" in all den Fällen, in denen eine planerische Entscheidung (mittelbar) auch Auswirkungen auf eine Gemeinde haben kann, sondern dient (nur) der Verwirklichung der materiell-rechtlichen Rechtsposition der Gemeinde.
5. Die raumordnungsrechtlichen Bestimmungen geben keinen Anhalt für ein - dem interkommunalen Abstimmungsgebot vergleichbares - im Abwägungsgebot wurzelndes Recht auf Berücksichtigung von Belangen einer (lediglich) benachbarten Gemeinde.
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
BauGB § 1 Abs. 4
ROG § 1 Abs. 3
RegBkPlG § 2 Abs. 5
Aktenzeichen: 10A14.05 Paragraphen: VwGO§47 BauGB§1 ROG§1 RegBkPlG§2 Datum: 2006-04-25 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=9562 Normenkontrolle - Rechtsschutzinteresse Sonstiges
OVG Lüneburg
01.02.2006
9 MN 40/05
Abwägung, Abwägungsfehler, Abwägungsmangel, Anordnung, einstweilige, Festsetzung, Grund, wichtiger, Interessenabwägung, Nachteil, schwerer, Wald, Waldfläche
Zur einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren - Festsetzung als Waldfläche
BauGB § 9 I Nr 18 b
VwGO § 47 VI Aktenzeichen: 9MN40/05 Paragraphen: BauGB§9 BwGO§47 Datum: 2006-02-01 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=7812 Normenkontrolle - Rechtsschutzinteresse
OVG NRW
12.12.2005
10 D 27/03.NE
1. Das Rechtsschutzinteresse für die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens kann entfallen, wenn der Antragsteller durch Grunderwerb bewusst die Nähe einer seit Jahren in Betrieb befindlichen emissionsträchtigen Anlage sucht und in diesem Zeitpunkt zudem mit einer Ausweitung des Betriebs rechnen muss.
2. Zu Streitgegenstand, Zulässigkeit und Prüfungsumfang der gerichtlichen Normenkontrolle bei der Überprüfung eines Änderungsplans, insbesondere im Hinblick auf den Ursprungsplan und frühere Änderungspläne (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 -, BRS 62 Nr. 44)
3. Wird ein im Wege der Normenkontrolle angegriffener Bebauungsplan im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch einen Änderungsplan modifziert, so kann dieser nur durch einen eigenständigen Normenkontrollantrag oder im Wege der Klageänderung unter Beachtung aller prozessualen Anforderungen einschließlich der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz
1 VwGO der Normenkontrolle unterzogen werden.
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
Aktenzeichen: 10D27/03 Paragraphen: VwGO§47 Datum: 2005-12-12 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=9851 Normenkontrolle - Antragsbefugnis Sonstiges
OLG Stuttgart - LG Stuttgart
8.12.2005
7 U 160/05
Der mögliche Wertverlust eines Grundstücks ist keine Folge der Beeinträchtigung von dinglichen Rechten i.S.d. § 29 ARB. § 29 ARB gewährt keinen Anspruch auf Rechtsschutz für Normenkontrollklagen nach § 47 VwGO, mit denen eine wirtschaftliche Beeinträchtigung des Eigentums geltend gemacht wird.
ARB § 29
VwGO § 47 Aktenzeichen: 7U160/05 Paragraphen: ARB§29 VwGO§47 Datum: 2005-12-08 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=7433 Normenkontrolle Kommunalrecht - Antragsbefugnis Prostitution
OVG Rheinland-Pfalz
10.10.2005
12 C 11236/05.OVG
1. Normenkontrollverfahre, Antragsbefugnis
2. Allerdings ist die Ermächtigungsgrundlage des Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160), – EGStGB -, mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie ist geltendes Recht. Nach ihr kann für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu 50.000 Einwohnern durch Rechtsverordnung verboten werden, der Prostitution nachzugehen. Die Möglichkeit, die Prostitution unter bestimmten Voraussetzungen gänzlich zu verbieten, ist durch
das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz – ProstG -) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983) nicht beseitigt worden; vielmehr wurde dem Vorschlag, Art. 297 EGStGB ersatzlos zu streichen (BT-Drs. 14/4456, S. 3), nicht gefolgt.
Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB stellt sich - unabhängig davon, ob hiermit Einschränkungen der Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG oder lediglich Art. 2 Abs. 1 GG verbunden sind - als eine von vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls getragene Regelung
dar. Als solche vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls nennt Art. 297 EGStGB den Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes. Beide sind legitime Gemeinwohlzwecke, die eine verhältnismäßige Einschränkung der Berufsausübungs- bzw. allgemeinen Handlungsfreiheit darstellen.
3. Dennoch ist das in § 1 Nr. 09 der Verordnung ausgesprochene Prostitutionsverbot für den Rhein-Lahn-Kreis unwirksam. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, im gesamten Landkreis die Prostitution zu verbieten, ist wegen nicht ausreichender Sachverhaltsermittlung und einem Abwägungsdefizit ermessensfehlerhaft. (Leitsatz der Redaktion) Aktenzeichen: 12C11236/05 Paragraphen: Datum: 2005-10-10 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=7161
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