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Ordnungsrecht - Verkehrsrecht
VGH Baden-Württemberg - VG Karlsruhe
27.6.2017
10 S 1716/15
Anerkennung eines in Spanien erneut ausgestellten Führerscheins nach dessen Entziehung im Bundesgebiet wegen Trunkenheitsfahrt; Vereinbarkeit der Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gegenüber einem Besitzer eines erneut
ausgestellten spanischen Führerscheins
1. Wird ein in Spanien erworbener Führerschein der Klassen A und B in Deutschland wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen, so führt eine spätere Erneuerung dieses Führerscheins in Spanien nicht dazu, dass Deutschland nach Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG
verpflichtet wäre, die Inlandsfahrberechtigung ohne jede Formalität (wieder) anzuerkennen; die Erneuerung ist insoweit einer (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis nicht gleichzustellen. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass nach spanischem Recht Führerscheine eine mit zunehmendem Lebensalter des Inhabers kürzer werdende Gültigkeitsdauer aufweisen und die Erneuerung des Führerscheins vom Bestehen eines Gesundheitstests abhängig gemacht wird.
2. Angesichts des von der Richtlinie 2006/126/EG verfolgten Gemeinwohlziels, die Verkehrssicherheit zu erhöhen (vgl. zweiter Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/126/EG), und der mit dem Alkoholgenuss verbundenen großen Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr, die auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit gebietet (vgl. Nr. 14 des Anhangs III der Richtlinie 2006/126/EG), ist es unter Berücksichtigung der zehnjährigen Tilgungsfrist für eine strafrechtlich geahndete Trunkenheitsfahrt grundsätzlich mit dem unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die von dem Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat inzwischen erneuerten Führerscheins der Klassen
A und B beantragte Wiedererteilung der Inlandsfahrberechtigung, die wegen einer früher begangenen Trunkenheitsfahrt aberkannt wurde, von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig macht, um eine wieder gewonnene Fahreignung zu belegen.
Aktenzeichen: 10S1716/15 Paragraphen: Datum: 2017-06-27 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=20513 Ordnungsrecht - Verkehrsrecht
VG Lüneburg
20.6.2017
1 B 35/17
Entziehung der Fahrerlaubnis, vorläufiger Rechtschutz
1. An die Rechtmäßigkeit der Gutachtenaufforderung sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil der Antragsteller die Gutachtenaufforderung mangels Verwaltungsaktqualität nicht unmittelbar anfechten kann. Die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens zur Frage der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 lässt für den Betroffenen nicht erkennen, dass auch die Frage der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 überprüft werden soll.
2. Macht der Betroffene von dem ihm zustehenden Recht Gebrauch, den begutachtenden Arzt gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde nicht von der Schweigepflicht zu entbinden, treffen ihn gesteigerte Sorgfaltspflichten zur fristgerechten Beibringung des Gutachtens, denn in diesem Fall hat es ausschließlich der Betroffene in der Hand, für eine fristgerechte Gutachtenbeibringung Sorge zu tragen.
FeV § 11 Abs 8, § 46 Abs 1
Aktenzeichen: 1B35/17 Paragraphen: Datum: 2017-06-20 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21119 Ordnungsrecht - Verkehrsrecht
BVerwG - Bayerischer VGH - VG München
6.4.2017
3 C 13.16
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach strafgerichtlicher Entziehung; Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach strafgerichtlicher Entziehung; mangelnde Fahreignung; medizinischpsychologisches Gutachten; medizinisch-psychologische Untersuchung; Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; einmalige Trunkenheitsfahrt;
Alkoholmissbrauch; strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis; Regelvermutung; Vorrang der strafgerichtlichen Entscheidung; Zweifel an der Fahreignung; Gefahrenabwehr; Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille; zusätzliche Tatsachen.
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille
Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden, darf die Fahrerlaubnisbehörde
die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen.
FeV §§ 11, 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis d, § 20 Abs. 1 Satz 1
StVG §§ 2, 3 Abs. 3 und 4
StGB §§ 69 f., 316
Aktenzeichen: 3C13.16 Paragraphen: Datum: 2017-04-06 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=20579 Ordnungsrecht - Verkehrsrecht
BVerwG - Bayerischer VGH - VG Regensburg
6.4.2017
3 C 24.15
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach strafgerichtlicher Entziehung; Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach strafgerichtlicher Entziehung; mangelnde Fahreignung; medizinischpsychologisches Gutachten; medizinisch-psychologische Untersuchung; Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; einmalige Trunkenheitsfahrt;
Alkoholmissbrauch; strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis; Regelvermutung; Vorrang der strafgerichtlichen Entscheidung; Zweifel an der Fahreignung; Gefahrenabwehr; Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille; zusätzliche Tatsachen.
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille
Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden, darf die Fahrerlaubnisbehörde
die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen.
FeV §§ 11, 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis d, § 20 Abs. 1 Satz 1
StVG §§ 2, 3 Abs. 3 und 4
StGB §§ 69 f., 316
Aktenzeichen: 3C24.15 Paragraphen: Datum: 2017-04-06 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=20581 Ordnungsrecht - Verkehrsrecht
VG Oldenburg
14.3.2017
7 B 1386/17
Fahrtenbuch
Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung Fahrtenbuchauflage gegenüber Geschäftsbetrieb.
StVZO § 31a
Aktenzeichen: 7B1386/17 Paragraphen: Datum: 2017-03-14 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=20230 Ordnungsrecht - Verkehrsrecht
VGH Baden-Württemberg - VG Sigmaringen
7.3.2017
10 S 328/17
Der Senat geht jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes weiter davon aus, dass bei einem Betroffenen, der gelegentlich Cannabis konsumiert, die Kraftfahreignung nach Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV bereits dann fehlt, wenn eine Fahrt mit einer THCKonzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum belegt ist (wie Senatsbeschluss vom 22.07.2016 -
10 S 738/16 - VBlBW 2016, 518; entgegen BayVGH, Beschluss vom 29.08.2016 - 11 CS 16.1460 - VRS 130, 333).
Aktenzeichen: 10S328/17 Paragraphen: Datum: 2017-03-07 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=20510 Ordnungsrecht - Verkehrsrecht
VG Stuttgart
1.3.2017
1 K 2693/16
I. Das Wissen und die Fähigkeit zum sicheren, verkehrsordnungsgemäßen und umweltbewussten Führen eines KFZ unterliegt einer gewissen Relativierung durch die Zeit.
II. Fahrpraxis mit einem Mofa oder beim Rangieren auf einem privaten Grundstück ist nicht geeignet, Fahrpraxis im öffentlichen Straßenverkehr zu substituieren.
Aktenzeichen: 1K2693/16 Paragraphen: Datum: 2017-03-01 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=20235 Ordnungsrecht - Verkehrsrecht
OVG Lüneburg - VG Hannover
22.2.2017
12 ME 240/16
Entziehung der Fahrerlaubnis - Beschwerde im Verfahren des vorl. Rechtsschutzes
Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister wegen Ablaufs der Überliegefrist gelöscht, so steht das der Verwertung zum Zwecke einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem auch dann entgegen, wenn die Löschung nur zum Zeitpunkt der Entziehungsentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde gegeben war, nicht aber bereits zu dem in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG bezeichneten Zeitpunkt; § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG findet insoweit keine analoge Anwendung.
StVG § 29 Abs 7 S 1, § 4 Abs 5 S 1 Nr 3, § 4 Abs 5 S 7, § 4 Abs 5 S 5
Aktenzeichen: 12ME240/16 Paragraphen: Datum: 2017-02-22 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=20858 Ordnungsrecht - Verkehrsrecht
BVerwG - OVG Berlin-Brandenburg - VG Berlin
8.2.2017
3 B 12.16
Schutzhelm für Motorradfahrer; Schutzhelmpflicht; Schutzhelmtragepflicht; Helmtragepflicht für Motorradfahrer; Ausnahmegenehmigung aus gesundheitlichen Gründen; Ermessensausübung;
Verwaltungsvorschrift; Ermessensreduzierung auf Null; ärztliche Bescheinigung.
Befreiung von der Schutzhelmpflicht für Motorradfahrer
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Befreiung eines Motorradfahrers von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms steht im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Das Ermessen wird nicht ohne Weiteres auf Null reduziert, wenn der Motorradfahrer die in der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung geforderte ärztliche Bescheinigung vorlegt, dass ihm das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
StVO § 21a Abs. 2 Satz 1; § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b
VwV-StVO Rn. 96 ff. zu § 46 StVO
Aktenzeichen: 3B12.16 Paragraphen: Datum: 2017-02-08 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=20271 Ordnungsrecht - Verkehrsrecht
VGH Baden-Württemberg - VG Karlsruhe
31.1.2017
10 S 1503/16
Ein täglicher Konsum von Cannabis, das zu einem beträchtlichen Teil illegal beschafft wird, schließt grundsätzlich nach Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV die Fahreignung aus, auch wenn der Betroffene aufgrund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG im Rahmen einer ärztlich begleiteten Selbsttherapie Medizinal-Cannabis aus der Apotheke erwerben darf (Bestätigung VG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2016 - 3 K 3375/15 - juris).
Aktenzeichen: 10S1503/16 Paragraphen: Datum: 2017-01-31 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=20512
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