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Bayerisches OLG 21.12.2000 Verg 13/00 1. Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung wegen mangelnder Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde. 2. Bei sog. Parallelausschreibung von Generalunternehmerangebot und Fachlosen mit gestaffelten Eröffnungsterminen kann die Vergabestelle festlegen, daß die Angebotsfrist für alle Angebote mit Beginn des ersten Eröffungstermins endet. GWB § 118 Abs. 2 Satz 1 VOB/A § 18 Nr. 2 Aktenzeichen: Verg13/00 Paragraphen: GWB§118 VOB/A§18 Datum: 2000-12-21
BGH 19.12.2000 X ZB 14/00 Sobald das Vergabeverfahren durch wirksame Erteilung des Auftrags an einen Bieter abgeschlossen ist, kann die Vergabekammer in zulässiger Weise nicht mehr angerufen werden. GWB § 107 Aktenzeichen: XZB14/00 Paragraphen: GWB§107 Datum: 2000-12-19
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT 19.10.2000 6 Verg 3/00 1. Als der sich aufgrund von § 12 a Abs. 2 GKG ergebende Pauschalbetrag der Gewinnerwartung errechnet sich der Wert eines Beschwerdeverfahrens nach §§ 116 ff. GWB nicht aus dem von der Vergabestelle vorab geschätzten Auftragswert, sondern aus dem konkreten Preis des Angebots, zu dem der Auftrag begehrt wurde (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 11.09.2000, 1 Verg 1/99). Seine bisherige auf den durch die Vergabestelle geschätzten Betrag einer Auftragserteilung abstellende Rechtsprechung gibt der Senat auf. 2. Der Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens kann nicht deswegen herabgesetzt werden, weil der Beschwerdeführer nur noch den (Fortsetzungs)Feststellungsantrag nach § 114 Abs. 2 S. 2 GWB verfolgt hat. Für die Wertberechnung im Beschwerdeverfahren nach § 12 a Abs. 2 GKG ist allein entscheidend, dass eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer eingelegt wurde; welche Anträge damit im Einzelnen verfolgt werden, ist hingegen ohne Bedeutung (§ 114 Abs. 1 GWB). Im Übrigen bewirkt eine Sachentscheidung über den Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 124 Abs. 1 GWB Bindungswirkung in einem späteren Schadensersatzprozess, dass der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach feststeht. GKG §§ 12a, GWB 114 Abs. 2, 116, 128 Aktenzeichen: 6Verg3/00 Paragraphen: GKG§12a GWB§114 GWB§116 GWB§128 Datum: 2000-10-19
OLG Koblenz
21.o9.2000
1 Verg 2/99 Aktenzeichen: 1Verg2/99 Paragraphen: GWB§128 VwVfG§80 ZPO§91a GKG§12a BRAGO§118 Datum: 2000-09-21
OLG Thüringen 2.8.2000 6 Verg 4/00 6 Verg 5/00 a) Es gehört nicht zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der sofortigen Beschwerde, dass der beschwerdeführende Bieter ein zuschlagsfähiges Angebot abgegeben hat. b) In Vergabesachen ist die unselbständige Anschlussbeschwerde zulässig. Es bleibt offen, ob dies anders ist, wenn es an einer formalen Konfrontation des Beschwerdeführers zu einem Beschwerdegegner (vgl. § 577a ZPO) fehlt. Jedenfalls rechtfertigt die Konfrontation hinsichtlich eines Verfahrensziels (Aufhebung der Ausschreibung gegen Fortführung des Vergabeverfahrens) die Zulassung der Anschlussbeschwerde. c) Die Ausschreibung einer Dienstleistung, welcher so, wie sie erfolgen soll, geltendes Recht (Kreisabfallsatzung) entgegensteht, verstößt gegen § 16 Nr. 1, 2 VOL/A. Es ist unerheblich, dass die ausschreibende Körperschaft (Landkreis) das entgegenstehende Recht ändern kann. d) Lassen die Verdingungsunterlagen offen, wie eine für die ausgeschriebene Leistung (Abfallbeseitigung und -verwertung) bestehende variabel-entgeltliche Andienungspflicht an Dritte (z.B. eine zentrale Sammelstelle) sich im Angebotspreis niederschlägt (Integralkalkulation und/oder Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer und Andienungsgebühr), kann die Vergabestelle eine gleichmäßige Bewertungsgrundlage nicht dadurch herstellen, dass sie bei den Angeboten mit Integralkalkulation den Bietern aufgibt, den Gebührenanteil zu schätzen, und den jeweils geschätzten Betrag vom Angebotspreis herausrechnet. Eine solche Verfahrensweise verstößt gegen das Nachverhandlungsverbot. GWB §§ 107, 114 Abs.1, 116, 117, 123 VOL/A §§ 16, 24 Nr.2, 30 Nr.1, 30a, 8 Nr.1 ZPO §§ 577a, 91, 92 Aktenzeichen: 6Verg4/00 6Verg5/00 Paragraphen: GWB§107 GWB§114 GWB§116 GWB§117 GWB§123 VOL/A§16 VOL/A§24 VOL/A§30 VOL/A§30a ZPO§577a ZPO§91 ZPO§92 Datum: 2000-08-02 THÜRINGER OBERLANDESGERICHT 2.8.2000 6 Verg 4/00 6 Verg 5/00 1. Es gehört nicht zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der sofortigen Beschwerde, dass der beschwerdeführende Bieter ein zuschlagsfähiges Angebot abgegeben hat. 2. In Vergabesachen ist die unselbständige Anschlussbeschwerde zulässig. 3. Die Anfertigung eines Vergabevermerks obliegt der Vergabestelle auch im Bieterinteresse. §§ 30 Nr. 1, 30a Nr. 1 VOL/A sind nicht lediglich Sollvorschriften. 4. Verlangt die Ausschreibung (z.B. durch Bezugnahme auf einen als Anlage beigefügten Mustervertragstext), dass die rechtlichen Regeln und die allgemein anerkannten Regelungen beachtet werden, so sind damit nicht nur die zum Kernbereich der Dienstleistung zählenden Rechtsnormen gemeint. Angesprochen und vom Bieter seiner Angebotskalkulation zugrunde zu legen sind vielmehr sämtliche rechtliche Standards, welche im Zuge der Auftragserfüllung berührt werden können. 5. Bleibt nach den Verdingungsunterlagen offen, ob ein Personaleinsatz, der nach den von der Ausschreibung in Bezug genommenen, bei der Erbringung der ausgeschriebenen Dienstleistung zwingend zu beachtenden Rechtsvorschriften, notwendig ist, auch dadurch erbracht werden kann, dass bei der Auftragserfüllung auf von dritter Seite eingesetztes Personal zurückgegriffen wird (z.B. in einer Abfallsammelstelle tätige Mitarbeiter der auftraggebenden Körperschaft), leiden die Verdingungsunterlagen an einem Verstoß gegen § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A. Dieser Mangel kann wegen der Bedeutung der Personalkosten für den Angebotspreis in aller Regel nur durch neue, eindeutige Ausschreibung behoben werden. 6. Greift der Bieter, welchem die Vergabestelle den Zuschlag erteilen möchte, die zur Angebotsneubewertung verpflichtende Entscheidung der Vergabekammer mit der sofortigen Beschwerde an, und erreicht er dabei zwar nicht die Zurückweisung des Nachprüfungsantrags, jedoch die Feststellung des Vergabesenats, dass sein Angebot entgegen der Ansicht der Vergabekammer berücksichtigungsfähig ist, hat die Beschwerde nicht lediglich eine Teilerfolg, welcher kostenmäßig nach § 92 Abs. 1 ZPO zu behandeln wäre. Die Kostenerstattung richtet sich vielmehr nach § 91 ZPO. Denn entscheidend ist, ob dem Antrag auf Feststellung eines Vergaberechtsverstoßes entsprochen worden ist. (Leitsatz der Redaktion) GWB §§ 107, 114 Abs 1, 116, 117, 123 VOL/A §§ 16, 24 Nr.2, 30 Nr.1, 30a, 8 Nr.1 ZPO §§ 577a, 91, 92 Aktenzeichen: 6Verg4/00 6Verg5/00 Paragraphen: GWB§107 GWB§114 GWB§116 GWB§117 GWB§123 VOL/A§16 VOL/A§24 VOL/A§30 VOL/A§30a ZPO§577a ZPO§91 ZPO§92 Datum: 2000-08-02
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT 28.6.2000 6 Verg 2/00 (Hauptsache) 1. Ein Vergabeprüfungsverfahren kann nicht mehr eingeleitet werden, wenn die Vergabe infolge wirksamen Abschlusses das ausgeschriebenen Vertrags beendet ist. 2. Ein Bauvertrag ist nicht deswegen unwirksam, weil er eine Einigung über die Leistungszeit (Arbeitsbeginn, Ausführungsfristen) nicht enthält. Sie kann nachträglich durch ergänzende Vereinbarung festgesetzt werden. Jedenfalls gilt § 271 BGB. 3. Eine während des Vergabeprüfungsverfahrens abgegebene Willenserklärung betreffend die Verlängerung der Bindefrist ist gem. §§ 133, 157 BGB grds. dahin auszulegen, dass der durch die Vergabeprüfung bewirkte zeitliche Aufschub der Arbeitsausführung den dem Angebot zugrunde liegenden Ausführungsfristen hinzuzurechnen ist. Das gilt auch, wenn die Fristenplanung nicht Inhalt des Hauptvertrags geworden ist. Diese Fristenverschiebung verletzt nicht das Nachverhandlungsverbot des § 24 Nr. 3 VOB/A, weil die Hinzurechnung auch die den Angeboten der anderen Bieter vorzunehmen wäre. Auf den sonstigen Inhalt des Angebots. insbesondere auf die offerierten Preise wirkt der prüfungsverfahrensbedingte zeitliche Aufschub sich grds. nicht aus: Die Vergabestelle verletzte das Nachverhandlungsverbot, nähme sie insoweit eine wesentliche Angebotsveränderung hin. 4. Die für das Verfahren vor der Vergabekammer entsprechend der von den Vergabekammern des Bundes erarbeiteten Gebührenstaffel festgesetzte Verwaltungsgebühr ermäßigt sich nicht deswegen, weil die Vergabekammer nicht mündlich verhandelt hat. BGB §§ 133,145,157, 271 GWB § 114 Abs 1, 116, 128 Abs. 2, 97 Abs. 2 VOB/A § 19 Nr. 3, 24 Nr. 3, 28 Aktenzeichen: 6Verg2/00 Paragraphen: BGB§133 BGB§145 BGB§157 BGB§271 GWB§114 GWB§116 GWB§128 GWB§97 VOB/A§19 VOB/A§24 VOB/A§28 Datum: 2000-06-28
OLG Thüringen 26.4.2000 6 Verg 1/00 a)Die Beschwerdeführerin ist nicht gehalten, die sofortige Beschwerde nach § 116 GWB so rechtzeitig einzulegen, dass der Vergabesenat über einen mit dem Rechtsmittel verbundenen Antrag auf Verlängerung des Zuschlagsverbots (§ 118 Abs. 1 S. 3 GWB) innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 118 Abs. 1 S. 2 GWB entscheiden kann. b)Das Rechtsmittelgericht kann zur Vermeidung sonst unvermeidlicher rechtlicher Unzuträglichkeiten einstweilen die Verlängerung des Zuschlagsverbots für das Verfahren nach § 118 GWB anordnen (vgl. KG NZBau 2000, 95). Von dieser Möglichkeit GWB § 118 Aktenzeichen: 6Verg1/00 Paragraphen: GWB§118 Datum: 2000-04-26
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT 26.4.2001 6 Verg 1/00 Die Beschwerdeführerin ist nicht gehalten, die sofortige Beschwerde nach § 116 GWB so rechtzeitig einzulegen, dass der Vergabesenat über einen mit dem Rechtsmittel verbundenen Antrag auf Verlängerung des Zuschlagsverbots (§ 118 Abs. 1 S. 3 GWB) innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 118 Abs. 1 S. 2 GWB entscheiden kann. Da andererseits der Vergabesenat die ihm nach § 118 Abs. 2 GWB obliegende summarische Prüfung des Rechtsmittels mit der gebotenen Sorgfalt vornehmen muss, kann das Rechtsmittelgericht zur Vermeidung sonst unvermeidlicher rechtlicher Unzuträglichkeiten einstweilen die Verlängerung des Zuschlagsverbots für das Verfahren nach § 118 GWB anordnen, sofern nicht erkennbar ist, dass die Beschwerde zum Zwecke des Verfahrensmissbrauchs eingelegt worden ist (vgl. KG NZBau 2000, 95). GWB § 116 GWB § 118 Abs. 1 Aktenzeichen: 6Verg1/00 Paragraphen: GWB§116 GWB§118 Datum: 2000-04-26
BUNDESKARTELLAMT 3.3. 2000 VK 1 -1/00 a)Nach § 107 Abs. 2 GWB ist jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung seiner Rechte nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei hat das Unternehmen darzulegen, dass ihm durch die beantragte Rechtsverletzung ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. b)Die Prüfung, ob ein Bieter die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, hat anhand aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen , aus denen sich Zweifel ergeben, ob der Bieter die ausgeschriebene und von ihm angebotene Leistung vertragsgerecht erfüllen wird. Als ein solcher Umstand ist nicht nur ein zu einem bestimmten Stichtag vorliegendes vertragswidriges Verhalten, sondern auch eine eventuelle frühere Vertragsverletzung heranzuziehen. Ebenso ist zu berücksichtigen, welche Gründe zu einem Lieferrückstand geführt haben, da auch diese Aufschluss darüber geben, ob möglicherweise auch bei dem jetzt zu vergebenden Auftrag mit Lieferverzögerungen zu rechnen ist. c) Für die Zuverlässigkeit des Bieters lassen sich aus der Relation zwischen dem Wert der offenen Liefermenge und dem Angebotspreis des Bieters in dem aktuellen Vergabeverfahren keine relevante Schlussfolgerung ziehen. (Leitsatz der Redaktion) GWB §§ 97, 107 VOL/A Aktenzeichen: VK1-1/00 Paragraphen: GWB§97 GWB§107 Datum: 2000-03-03 |
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