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Sonstige Rechtsgebiete Internationales Recht - Telekommunikation EG-Recht
BVerwG - VG Köln
17.05.2006
6 C 14.05
Feststellungsklage; Entgeltgenehmigungspflicht nach TKG 1996; Übergangsbestimmung des TKG 2004; Wirksambleiben gesetzlicher Gebote
1. Die Pflicht zur Genehmigung von Entgelten nach § 25 Abs. 1 TKG 1996 ist eine wirksam bleibende Verpflichtung im Sinne von § 150 Abs. 1 Satz 1 TKG 2004.
2. Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:
Sind Art. 27 Satz 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) und Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie
2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) dahin zu verstehen, dass ein im früheren innerstaatlichen Recht vorgesehenes gesetzliches Gebot zur Genehmigung von Entgelten für die Erbringung von Sprachtelefondienstleistungen gegenüber Endnutzern durch ein Unternehmen mit insoweit marktbeherrschender Stellung und mithin auch ein diesbezüglicher feststellender Verwaltungsakt vorübergehend aufrechtzuerhalten sind?
Bei Verneinung von Frage 1:
Steht das Europäische Gemeinschaftsrecht einer solchen weitgehenden Aufrechterhaltung entgegen?
TKG 1996 §§ 25 Abs. 1, 35 Abs. 1, 39 Alt. 2
TKG 2004 §§ 9 Abs. 1, 12 Abs. 2 Nr. 2, 13 Abs. 1, 29 Abs. 1, 39, 150
VwGO § 43
Sprachtelefondienstrichtlinie Art. 17
Rahmenrichtlinie Art. 27 Satz 1
Zugangsrichtlinie Art. 7
Universaldienstrichtlinie Art. 16 Abs. 1 Buchst. a Aktenzeichen: 6C14.05 Paragraphen: TKG§25 TKG§35 TKG§39 TKG§12 TKG§9 Datum: 2006-05-17 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=8524 Sonstige Rechtsgebiete - Telekommunikation
OVG NRW - VG Köln
20.03.2006
13 E 181/06
1. Der telekommunikationsrechtliche Beschwerdeausschluss gilt für jegliches gerichtliches Verfahren, das auf eine Beschlusskammerentscheidung gemäß § 132 TKG zurückgeht, und unabhängig von der prozessrechtlichen Position des von dieser Entscheidung Betroffenen.
2. Das Gehörsrecht und der Justizgewährungsanspruch gebieten im Verfahren nach § 35 Abs. 5 TKG nicht, dem von der Entgeltgenehmigung der Beschlusskammer betroffenen Wettbewerber die Beschwerde gegen die Ablehnung seiner Beiladung zum vom reguliertenUnternehmen geführten Anordnungsverfahren zu eröffnen.
TKG § 35 Abs. 5
TKG § 132
TKG § 137 Abs. 3
VwGO § 65 Aktenzeichen: 13E181/06 Paragraphen: TKG§35 TKG§132 TKG§137 VwGO§65 Datum: 2006-03-20 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=8277 Sonstige Rechtsgebiete - Telekommunikation
VGH Baden-Württemberg - VG Karlsruhe
07.02.2006
1 S 787/05
Power Line Communication, PLC, Amateurfunkempfang, Kurzwellenrundfunkempfang, Frequenzordnung, Nebenbestimmung 30, elektromagnetische Verträglichkeit, Mitteilungspflicht Notifizierung, Empfangsbeeinträchtigung, Verfahrensfehler, Nichtanwendbarkeit,
vorläufiger Rechtsschutz
Die Anwendbarkeit der Vorschriften der Nebenbestimmung (NB) 30 zur Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung - FreqBZPV - vom 28.09.2004 (BGBl I, 2499) über Grenzwerte für Störstrahlungen bei leitungsgebundener Datenübertragung ist wegen fehlender Notifizierung
gegenüber der Europäischen Kommission auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/336/EWG - EMV-Richtlinie - zweifelhaft.
TKG §§ 53 Abs. 2, 55 Abs. 1
64 Abs. 2 FreqBZPV
EMVG §§ 6, 8
EWGRL 83/189
EWGRL 89/336
EGRL 98/34
EGRL 04/108 Aktenzeichen: 1S787/05 Paragraphen: TKG§53 TKG§55 FreqBZPV§64 EMVG§6 EMVG§8 83/189/EWG 89/336/EWG 98/34/EG 04/108/EG Datum: 2006-02-07 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=8087 Sonstige Rechtsgebiete - Telekommunikation
VG Köln
19.09.2005
11 L 1269/05
Beantragung, Zuteilung und Widerruf von Auskunftsrufnummern für Auslandsdienste. Aktenzeichen: 11L1269/05 Paragraphen: Datum: 2005-09-19 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=7032 Sonstige Rechtsgebiete - Telekommunikation
VG Sigmaringen
14.07.2005
2 K 2316/03
Telekommunikationslinie oberirdisch, Kabel, Abwägung städtebauliche Belange, Mast
1. Die Errichtung eines Holzmasten mit einem Durchmesser von 0,30 m für eine Telekommunikationslinie am Rand eines 1,50 m breiten Gehwegs stellt keine dauerhafte Beschränkung des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs dar, wenn im Abstand von 5 m Straßenbeleuchtungsmasten
mit gleichem Durchmesser vorhanden sind.
2. Die Zustimmung des Trägers der Wegebaulast zur Errichtung oberirdischer Telekommunikationslinien nach § 68 Abs. 3 Satz 2 TKG ist eine gestaltende Abwägungsentscheidung, die einer gerichtlichen Überprüfung nach den Kriterien der sog. Abwägungsfehlerlehre zugänglich
ist.
3. Bei der Entscheidung über die Zustimmung ist als städtebaulicher Belang zu berücksichtigen, ob eine oberirdische Verkabelung mit der baulichen Nutzung harmoniert, die vorhanden oder nach Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht oder örtlichen Bauvorschriften zulässig ist. Außerdem ist maßgeblich, ob im Baugebiet selbst oder in der unmittelbaren Umgebung bereits oberirdisch verlegte Leitungen vorhanden sind und prägend in Erscheinung treten.
4. Die oberirdische Verlegung von Telekommunikationslinien kann nicht durch eine örtliche Bauvorschrift gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 5 LBO Baden-Württemberg ausgeschlossen werden. Sind oberirdische Niederspannungsfreileitungen in dieser Weise ausgeschlossen, kann
dies als städtebaulicher Belang bei der Abwägung zu berücksichtigen sein.
TKG § 68 Abs. 3 Satz 2 Aktenzeichen: 2K2316/03 Paragraphen: TKG§68 Datum: 2005-07-14 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=7598 Sonstige Rechtsgebiete - Datenschutz telekommunikation Internet
AG Darmstadt
30.6.2005
300 C 397/04
Dynamische IP-Adressen dürfen nicht über den Zeitpunkt der Ermittlung der Abrechnungsdaten hinaus gespeichert werden.
TKG §§ 97, 100 Abs. 1
BDSG § 9
TDDSG §§ 4, 6 Abs. 1 Aktenzeichen: 300C397/04 Paragraphen: TKG§97 TKG§100 BDSG§9 TDDSG§4 TDDSG§6 Datum: 2005-06-30 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=6453 Sonstige Rechtsgebiete - Telekommunikation
VG Köln
29.06.2005
11 L 765/05
Unaufgefordert Werbung in Form von Telefax-Übermittlungen
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 TKG Norm ist ein Unternehmen, das gegen das TKG, eine auf Grund des TKG erlassene Rechtsverordnung, eine auf Grund des TKG in einer Zuteilung auferlegte Verpflichtung oder eine Verfügung der Regulierungsbehörde verstößt, dem Betroffenen zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. Es handelt sich dabei schon nach dem Wortlaut um einen privatrechtlichen Anspruch, der im Zivilrechtsweg durchzusetzen ist. Des Weiteren erfasst die Norm nur telekommunikationsrechtliche Verstöße, nicht aber auch Verstöße gegen Privat- oder Wettbewerbsrecht. Folgerungen für die öffentlich-rechtlich zu beurteilende Zuständigkeiten der Antragsgegnerin oder eine die Anwendung des § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG ausschließende Spezialregelung lassen sich § 44 Abs. 1 Satz 1 TKG daher gerade nicht entnehmen. Dieselben Überlegungen gelten auch für die Regelungen des Unterlassungsklagengesetzes. Auch dieses Gesetz enthält privatrechtrechtliche Unterlassungsansprüche, die durch bestimmte, in § 3 UKIaG aufgeführte Stellen durchgesetzt werden können. Ein Ausschluss behördlicher Zuständigkeiten lässt sich aus diesen Regelungen nicht ableiten. (Leitsatz der Redaktion)
TKG §§ 44, 67 Aktenzeichen: 11L765/05 Paragraphen: TKG§44 TKG§67 Datum: 2005-06-29 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=6509 Sonstige Rechtsgebiete - Telekommunikation
VG Köln
18.05.2005
1 L 3263/04
Zur Genehmigungspflicht der Entgelte für die Nutzung von T-DSL-ZISP-basic- Anschlüssen. (Leitsatz der Redaktion)
TKG §§ 39, 152 Aktenzeichen: 1L3263/04 Paragraphen: TKG§39 TKG§152 Datum: 2005-05-18 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=6179 Grundstücksrecht Sonstige Rechtsgebiete - Leitungen/Kabel Telekommunikation
BVerwG - Bayerischer VGH - VG Ansbach
09.03.2005
6 C 8.04
Einzelrichter; Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung; Bindung an Zulassungsentscheidung; Berufungsantrag; Benutzung des öffentlichen Straßenraums für Telekommunikationslinien; Unentgeltlichkeit der Benutzung; Gebühr für straßenverkehrsrechtliche
Anordnung
Das Recht der Telekommunikationsunternehmen zur unentgeltlichen Benutzung der Verkehrswege gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 TKG a.F. hindert nicht die Erhebung einer Gebühr für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Straßenkörpers für die Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien.
GG Art. 87 f Abs. 2
TKG a.F. § 50ff
StVO § 45 Abs. 6 Satz 1
StVG § 6 a Abs. 1 Nr. 1 a
Wettbewerbsrichtlinie (90/388/EWG) Art. 4 d Satz 1 Aktenzeichen: 6C8.04 Paragraphen: GGArt.87 TKG§50 StVO§45 StVG§6a 90/388/EWG Datum: 2005-03-09 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=6026 Sonstige Rechtsgebiete - Telekommunikation
OVG NRW
18.02.2005
9 B 148/05
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung unterliegt die Heranziehung zu Gebühren für die Zuteilung von Rufnummern der (0)800-Gasse gemäß der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung keinen Bedenken.
Die Heranziehung verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Eine Beschränkung der Gebühren auf die Deckung des Verwaltungsaufwandes dürfte nicht geboten sein.
TNGebV
TKG § 43 Abs. 3
VwKostG § 3
VwKostG § 15 Abs. 2
RL 97/13/EG Art. 11 Aktenzeichen: 9B148/05 Paragraphen: TKG§43 VwKostG§3 VwKostG§15 97/13/EG Datum: 2005-02-18 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=6307
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