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Bankrecht - Haftungsrecht Abbuchung/Lastschrift
OLG Naumburg
27.06.2002
2 U 157/01
1. Als Folge einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerspruchs im Rahmen einer Lastschriftreiterei kommt nicht nur ein Schadensersatzanspruch der Gläubigerbank (erste Inkassostelle) gegen den Zahlungsschuldner gemäß § 826 BGB in Betracht, sondern auch
Ansprüche der Gläubigerbank gegen die Zahlstelle.
2. Die Schuldnerbank handelt sittenwidrig, wenn sie im eigenen Interesse den Schuldner zum Widerspruch animiert, um sich selbst daraus Vorteile zu verschaffen. Dazu bedarf es nicht der Ausübung eines Zwanges auf den Zahlungsschuldner.
BGB § 826 Aktenzeichen: 2U157/01 Paragraphen: BGB§826 Datum: 2002-06-27 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=3977 Bankrecht - Abbuchung/Lastschrift
9.4.2002
XI ZR 245/01
a) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, die Girokunden mit dem Entgelt belasten, das Kreditinstitute anderen Banken zu zahlen haben, wenn sie eigene Forderungen gegen Kunden per Lastschrift von Girokonten der Kunden bei anderen Banken einziehen und diese Banken Lastschriften zurückgeben, verstoßen gegen § 9 AGBG.
b) Klauseln, die Scheckeinreicher mit dem Entgelt belasten, das Inkassobanken bezogenen
Banken zu zahlen haben, wenn diese die Einlösung von Schecks ablehnen,
sind gem. § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogen.
AGBG §§ 8, 9 Bl Aktenzeichen: XIZR245/01 Paragraphen: AGBG§8 AGBG§9 Datum: 2002-04-09 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=2999
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