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OLG Brandenburg - LG Frankfurt/Oder Aktenzeichen: 4U186/04 Paragraphen: Datum: 2005-08-10
Kammergericht Berlin Aktenzeichen: 29U7748/00 Paragraphen: BGB§854 BGB§1113 Datum: 2002-02-28
30.1.2001 XI ZR 118/00 a) Sind für eine Grundschuld mehrere zeitlich aufeinander folgende formularmäßige Sicherungszweckerklärungen abgegeben worden, ist bei der Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 3 AGBG auf die jüngste und den Anlaß ihrer Abgabe abzustellen. b) Je größer der zeitliche Abstand zwischen der Darlehensgewährung und den für eine Grundschuld abgegebenen neuen formularmäßigen Zweckerklärungen ist, desto wahrscheinlicher ist es, daß der ursprüngliche auf die Absicherung eines bestimmten Darlehens gerichtete Sicherungszweck durch einen anderen ersetzt oder erweitert worden ist. BGB § 1191 AGBG § 3 Aktenzeichen: XIZR118/00 Paragraphen: BGB§1191 AGBG§3 Datum: 2001-01-30
20.6.2000 XI ZR 237/99 Bei der Prüfung eines grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehens am Maßstab des § 138 Abs. 1 oder 2 BGB kann für die Frage des auffälligen Mißverhältnisses zwischen effektivem Vertragszins und marktüblichem Vergleichszins grundsätzlich nur dann auf die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank enthaltenen Zinsangaben für Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke zurückgegriffen werden, wenn die Kreditvaluta nicht mehr als 80% des sorgfältig ermittelten Verkehrswerts des belasteten Grundstücks ausmacht. BGB §§ 138 Bc, 607 Aktenzeichen: XIZR237/99 Paragraphen: BGB§138 BGB§607 Datum: 2000-06-20 23.5.2000 XI ZR 214/99 Bei der Grundschuld ist die formularmäßige Erstreckung der dinglichen Haftung sowie einer zusätzlichen persönlichen Haftungsübernahme auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des jeweiligen Sicherungsgebers nicht überraschend im Sinne des § 3 AGBG. BGB § 1191 AGBG § 3 Aktenzeichen: XIZR214/99 Paragraphen: BGB§1191 AGBG§3 Datum: 2000-05-23 19.5.2000 V ZR 322/98 a)Dem Käufer eines Grundstücks stehen gegenüber dem Darlehensgeber Einwendungen aus dem Kaufvertrag nicht deshalb zu, weil dieser das Darlehen nur unter der Bedingung gewährt hatte, daß die Valuta mit einem ihm gegen den Verkäufer zustehenden Anspruch verrechnet wird. b)Der Darlehensnehmer hat das Darlehen nicht empfangen, wenn es aufgrund einer Abrede zwischen Darlehensgeber und Verkäufer sowie zwischen Verkäufer und Darlehensnehmer (Käufer) verrechnet werden sollte, und der Kaufvertrag nichtig ist. c)Der Käufer kann gegenüber dem Anspruch des Darlehensgebers mit einem ihm vom Verkäufer abgetretenen Anspruch auf Eigentumsverschaffung kein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn dem Darlehensgeber wegen des Kaufpreises gegen den Zedenten die Einrede des nicht erfüllten Vertrags zusteht. BGB §§ 273, 320, 398, 607 Aktenzeichen: VZR322/98 Paragraphen: BGB§273 BGB§320 BGB§398 BGB§607 Datum: 2000-05-19
18.4.2000 XI ZR 193/99 § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG (Ausnahme vom Einwendungsdurchgriff des § 9 Abs. 3 VerbrKrG) setzt nicht voraus, daß der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert des belasteten Grundstücks gesichert oder gar der Beleihungsrahmen gemäß §§ 11, 12 HypBG eingehalten ist. VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2 Aktenzeichen: XIZR193/99 Paragraphen: VerbrKrG§3 Datum: 2000-04-18
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