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Vergabeverfahrensrecht - Kosten
OLG Schleswig
30.9.2019
54 Verg 9/16
Vergabenachprüfungsverfahren: Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags
Eine Entscheidung der Vergabekammer, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch einen Beigeladenen nicht für notwendig zu erklären, ist im Wege der sofortigen Beschwerde selbstständig anfechtbar. Der Vergabesenat kann über eine diesbezügliche sofortige Beschwerde
gegen einen Teil der Kostenentscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (vgl. BayObLG, 29. September 1999, Verg 5/99).(Rn.4)
GWB § 182 Abs 4 S 3
Aktenzeichen: 54Verg9/16 Paragraphen: Datum: 2019-09-30 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2455 Vergabeverfahrensrecht - Kosten Prozeßrecht
OVG Lüneburg - VG Braunschweig
4.7.2019
10 OA 74/19
Vergaberechtliche Auswahlentscheidung betreffend Bau und Betrieb einer Kindertagesstätte - Gegenstandswertfestsetzung
1. § 50 Abs. 2 GKG findet auf eine Streitigkeit um die Vergabe einer Konzession für den Bau und Betrieb einer Kindertagesstätte im so genannten Unterschwellenbereich keine Anwendung.
2. Es erscheint sachgerecht, die Bemessung des Gegenstandswertes an Ziffer 21.5 Streitwertkatalog 2013 auszurichten, nach der als Streitwert für die nach § 45 SGB VIII erforderliche Erlaubnis für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung der Jahresgewinn aus dem Betrieb, mindestens 15.000 EUR anzusetzen ist. Wird eine Gewinnungserzielungsabsicht nicht
verfolgt, greift der dort festgelegte Mindestwert ein.
GKG § 50 Abs 2, § 52, § 53
RVG § 23 Abs 1 S 2
Aktenzeichen: 10OA74/19 Paragraphen: Datum: 2019-07-04 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2424 Vergabeverfahrensrecht - Kosten
OLG Naumburg
25.2.2015
2 Verg 2/14
1. Das Beschwerdegericht ist berechtigt, im Rahmen seiner Kostenfestsetzung auch die Aufwendungen des obsiegenden Verfahrensbeteiligten festzusetzen, die im Verfahren vor der Vergabekammer entstanden sind. Es bleibt offen, ob das Beschwerdegericht zu dieser Kostenfestsetzung auch verpflichtet ist.
2. Hat das Beschwerdegericht eine Entscheidung in der Hauptsache einschließlich einer Kostenentscheidung getroffen, so liegt hierin zugleich ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel bezüglich der Erstattungspflicht für Kosten und Aufwendungen im Verfahren vor
der Vergabekammer.
3. Überschreitet der vom Verfahrensbevollmächtigten des obsiegenden Verfahrensbeteiligten vorgenommne Gebührenansatz einer Rahmengebühr die einem Rechtsanwalt im Rahmen der Billigkeitskontrolle nach § 14 RVG eingeräumte Toleranzgrenze von 20 % nicht, so kommt ihr kraft Gesetzes Verbindlichkeit zu und hindert das Beschwerdegericht daran, eigene
Vorstellungen über einen angemessenen Gebührenansatz an die Stelle der Festlegungen der Verfahrensbevollmächtigten zu setzen.
4. Das Gestattungsverfahren nach § 115 Abs. 2 S. 1 GWB ist kostenrechtlich als eine vom Hauptsacheverfahren verschiedene Angelegenheit i.S. von § 17 RVG anzusehen, in dem weitere - erstattungsfähige - Gebührenansprüche entstehen können (unter Aufgabe der Rechtsprechung im Beschluss v. 15.06.2006, 1 Verg 5/06).
Aktenzeichen: 2Verg2/14 Paragraphen: Datum: 2015-02-25 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2238 Vergabeverfahrensrecht EU-Vergaberecht - Kosten Ausschreibung
VGH Baden-Württemberg
25.7.2012
1 VK 20/12
"Öffentliches Fahrrad-Vermietsystem"
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, bei weiter bestehender Vergabeabsicht eine EU-weite Ausschreibung durchzuführen.
2. Die bei der Vergabekammer angefallenen Verfahrenskosten sowie die der Antragstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen hat die Antragsgegnerin zu tragen.
3. Die Beiziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin wird für notwendig erklärt.
4.) Die bei der Vergabekammer entstandenen Verfahrenskosten werden auf ... € festgesetzt. Die Antragsgegnerin ist jedoch gebührenbefreit.
Aktenzeichen: 1VK20/12 Paragraphen: Datum: 2012-07-25 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2021 Vergabeverfahrensrecht VOB/A-VOL/A - Ausschreibungsaufhebung Verhandlungsverfahren Kosten
Kammergericht
12.12.2011
Verg 1/11
Verg 2/11
Hebt die Vergabestelle ein offenes Vergabeverfahren auf und führt sodann über den unveränderten Auftragsgegenstand ein Verhandlungsverfahren unter Nichtberücksichtigung eines Bieters aus dem offenen Vergabeverfahren durch und stellt daraufhin dieser Bieter
einen Vergabenachprüfungsantrag in Bezug auf seine Nichtberücksichtigung im Verhandlungsverfahren, so entspricht die "Bruttoauftragsumme", auf die bei der Berechnung des Streitwertes dieses Vergabenachprüfungsverfahrens gemäß § 50 Abs. 2 GKG abzustellen
ist, dem Preis den der Bieter in seinem Angebot im offenen Verfahren verlangt hat.
GWB § 118 Abs 1 S 3
GKG § 50 Abs 2
ZPO § 299 Abs 2
Aktenzeichen: Verg1/11 Verg2/11 Paragraphen: GWB§118 GKG§50 ZPO§299 Datum: 2011-12-12 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=1911 Vergabeverfahrensrecht - Kosten
OLG Brandenburg - LG Neuruppin
13.9.2011
6 W 73/11
Kostentragungspflicht bei Antragsrücknahme nach Eintritt der Rechtshängigkeit; Zusammenfallen von Anhängigkeit und Rechtshängigkeit; Anwendbarkeit der Neuregelung über eine Kostenentscheidung in der zeitlichen Verfahrenslücke; analoge Anwendung bei Erledigung nach Antragseingang; erweiternde Anwendungsmöglichkeit bei erledigendem Ereignis vor Anhängigkeit; allgemeiner Unterlassungsanspruch bei Vergabeverfahren im
Unterschwellenbereich; Anforderung an die Glaubhaftmachung eines Vergabeverstoßes
1. Nimmt der Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit, der dem Zeitpunkt der Anhängigkeit entspricht, zurück, sind ihm die Kosten nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufzuerlegen.
2. Der Anwendungsbereich des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, der ausnahmsweise die Berücksichtigung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs bereits bei der Kostenentscheidung des laufenden Rechtsstreits ermöglicht, ist in einem solchen Fall nicht eröffnet.
3. Hat sich der Verfügungsantrag nach Eingang des Antrages in der Hauptsache erledigt, kann der Antragsteller das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklären. Für eine analoge Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO für den Fall einer Erledigung nach Eingang des Verfügungsantrages bei Gericht besteht kein Anlass
4. Eine Erledigung des Verfügungsantrages vor seiner Einreichung bei Gericht fällt grundsätzlich in die Risikosphäre des Klägers. Eine entsprechende Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO in einem solchen Fall ist nicht gerechtfertigt.
5. Es ist zweifelhaft, ob bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich der nicht berücksichtigte Bieter ein einstweilige Verfügung mit dem Ziel beantragen kann, dem Auftraggeber
den Zuschlag zu untersagen. Denn das Zivilrecht lässt nicht allgemein Unterlassungsansprüche als primäre Leistungspflichten zu. Bei einer beabsichtigten Vergabe könnte ein etwaiger Unterlassungsanspruch allenfalls dann erwogen werden, wenn glaubhaft gemacht wäre, dass der Antragsgegner in unredlicher Absicht oder willkürlich vorzugehen droht
oder ihm vorsätzlicher Rechtsbruch zu Last zu legen ist.
ZPO § 269 Abs 3 S 2, § 269 Abs 3 S 3 Halbs 1, § 920 Abs 2, § 935, § 936
Aktenzeichen: 6W73/11 Paragraphen: Datum: 2011-09-13 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=1941 Vergabeverfahrensrecht - Kosten
OLG Naumburg
25.08.2011
2 Verg 4/11
Feststellungsantrag
1. Der Vergabesenat kann im Beschwerdeverfahren selbst über die Festsetzung der Gebühren der Vergabekammer entscheiden. (hier: Reduzierung der Gebührenhöhe wegen eines geringeren als des zugrunde gelegten Bruttoauftragswerts, aber Bestätigung der Berücksichtigung
aller Lose)
2. Der Geschäftswert eines Nachprüfungsverfahrens kann nicht deswegen herabgesetzt werden, weil im Verlaufe des Nachprüfungsverfahrens nicht mehr ein auf Primärrechtsschutz gerichteter Sachantrag, sondern nur noch ein Fortsetzungsfeststellungsantrag verfolgt wird.
Aktenzeichen: 2Verg4/11 Paragraphen: Datum: 2011-08-25 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=1858 Vergabeverfahrensrecht - Kosten
KG Berlin
10.8.2011
Verg 5/11
1) Hat die Vergabekammer - trotz Antrags - nicht über die Erstattung von Auslagen nach § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB sowie über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten entschieden, ist eine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde unstatthaft; § 116 Abs. 2 GWB findet keine analoge Anwendung; ebensowenig § 75 VwGO.
2) Der Streitwert einer solchen sofortigen Beschwerde richtet sich nach der Höhe der Auslagen, deren Erstattung der Beschwerdeführer zu erhalten versucht.
3) Die Vergabekammer hat von Amts wegen über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten durch einen Beigeladenen zu entscheiden. Ergeht die Entscheidung ausnahmsweise nicht zusammen mit der Hauptsacheentscheidung kann sie nachgeholt werden.
4) a) Zur Frage, ob die Billigkeit der Erstattung, von Auslagen der Beigeladenen eine ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung des § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB ist; der Senat neigt dazu, die Frage zu verneinen (entgegen OLG Celle, Beschluss vom 29.06.2010, 13 Verg 4/10).
b) Zur Frage, ob die Vergabekammer zwingend über die Frage der Erstattung von Auslagen der Beigeladenen entscheiden muss.
GWB § 116 Abs 2, § 128 Abs 4 S 3
VwGO § 75
Aktenzeichen: Verg5/11 Paragraphen: VwGO§75 GWB§116 GWB§128 Datum: 2011-08-10 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=1812 Vergabeverfahrensrecht - Kosten
OLG Naumburg
29.7.2011
2 Verg 9/11
1. In einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren ist es aus kostenrechtlicher Sicht i. S. von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung durch eine Bietergemeinschaft regelmäßig ausreichend und den verschiedenen Mitgliedern der
Bietergemeinschaft auch zumutbar, dass die Bietergemeinschaft von einem Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigten einheitlich vertreten wird.
2. Lässt sich die Bietergemeinschaft von mehreren Rechtsanwälten getrennt vertreten, so sind deren außergerichtliche Aufwendungen nur bis zur Höhe der fiktiven Kosten eines einheitlichen Verfahrensbevollmächtigten erstattungsfähig.
3. Die Aktenversendungspauschale ist nicht Bestandteil der allgemeinen Geschäfts- oder Portokosten des Anwalts, sondern eine Auslage des Verfahrensbeteiligten selbst, über deren Erstattungsfähigkeit eigenständig zu entscheiden ist.
Aktenzeichen: 2Verg9/11 Paragraphen: ZPO§91 Datum: 2011-07-29 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=1836 Vergabeverfahrensrecht - Kosten
BGH - OLG Düsseldorf
19.7.2011
X ZB 4/10
S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr II
1. Will der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren mit der begehrten Nichtigerklärung eines im Wege der De-facto-Vergabe geschlossenen Vertrages auch erreichen, dass der Gesamtgegenstand dieses Vertrages in einem künftigen Vergabeverfahren losweise vergeben wird, bestimmt sich die für den Streitwert maßgebliche Auftragssumme nach dem Wert der
Lose, an deren Erbringung der Antragsteller interessiert ist.
2. Für die Schätzung des Werts dieser Lose sind die in § 3 VgV genannten Parameter heranzuziehen, soweit sie nach den Umständen für eine entsprechende Anwendung geeignet erscheinen.
GKG § 50 Abs 2
GWB § 101b Abs 1 Nr 2, § 107 Abs 2
VgV § 3
Aktenzeichen: XZB4/10 Paragraphen: GKG§50 GWB§101b GWB§107 VgV§3 Datum: 2011-07-19 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=1828 Vergabeverfahrensrecht - Prozeßvertretung Kosten
OLG Celle
9.2.2011
13 Verg 17/10
1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch einen öffentlichen Auftraggeber für das Verfahren vor der Vergabekammer als notwendig zu erklären ist.
2. Erfüllt der Auftraggeber die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 Satz 2 GWB, sind auch für das Beschwerdeverfahren die Umstände des Einzelfalls dafür maßgeblich, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war.
GWB § 120, § 128, § 78
Aktenzeichen: 13Verg17/10 Paragraphen: GWB§120 GWB§128 GWB§78 Datum: 2011-02-09 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=1806 Vergabeverfahrensrecht - Kosten
OLG Düsseldorf
28.1.2011
VII-Verg 62/10
Kostenentscheidung im Vergabenachprüfungsverfahren: Erledigung des Verfahrens durch Rücknahme des Nachprüfungsantrags
Nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 128 GWB, jedoch aus der Gesetzgebungshistorie erschließt sich, dass im Falle der Erledigung des Nachprüfungsverfahrens durch Rücknahme des Nachprüfungsantrags die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung der Vergabekammer im Hinblick auf die Verteilung der Verfahrenskosten eröffnet ist (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 10. August 2010, WVerg 8/10).
GWB § 128
Aktenzeichen: VII-Verg62/10 Paragraphen: GWB§128 Datum: 2011-01-28 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=1820 Vergabeverfahrensrecht - Verfahrensfehler Kosten
OLG Naumburg - LG Magdeburg
28.10.2010
1 U 52/10 (Hs)
Einem Bieter kann aus culpa in contrahendo ein Anspruch auf Erstattung der Kosten zustehen, wenn er sich ohne Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens nicht oder nicht wie geschehen an diesem beteiligt hätte. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt der Bieter. Dazu ist erforderlich, dass er auf einen erkannten Vergabemangel mit einer entsprechenden Rüge in einem Vergabenachprüfungsverfahren reagiert.
Aktenzeichen: Paragraphen: Datum: 2010-10-28 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=1782 Vergabeverfahrensrecht - Verfahrensfehler Kosten Sonstiges
OLG Naumburg - LG Magdeburg
28.10.2010
1 U 52/10
Einem Bieter kann aus culpa in contrahendo ein Anspruch auf Erstattung der Kosten zustehen, wenn er sich ohne Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens nicht oder nicht wie geschehen an diesem beteiligt hätte. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt der Bieter. Dazu ist erforderlich, dass er auf einen erkannten Vergabemangel mit einer entsprechenden Rüge in einem Vergabenachprüfungsverfahren reagiert.
Aktenzeichen: 1U52/10 Paragraphen: Datum: 2010-10-28 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=1786 Vergabeverfahrensrecht - Kosten
OLG München - VgK München
10.8.2010
Verg 7/10
In Anbetracht des klaren Wortlautes von § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB ist es nicht möglich, einen Antragsteller von der Tragung der "außergerichtlichen" Kosten des Antragsgegners (hier: der Vergabestelle) im Verfahren vor der Vergabekammer freizustellen, obwohl dieser seinen Nachprüfungsantrag unterstützt hat und damit sozusagen im Lager des Antragstellers stand.
GWB § 128 Abs 3 S 4, § 128 Abs 4 S 3
Aktenzeichen: Verg7/10 Paragraphen: GWB§128 Datum: 2010-08-10 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=1762 Vergabeverfahrensrecht - Kosten
OLG Dresden
10.8.2010
WVerg 8/10
Im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung im Verfahren vor der Vergabekammer eröffnet § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung sowohl für die Kosten der Vergabekammer als auch die Kosten der Beteiligten.
GWB § 128 Abs 3 S 5
Aktenzeichen: WVerg8/10 Paragraphen: GWB§128 Datum: 2010-08-10 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=1774 Vergabeverfahrensrecht - Kosten
OLG Naumburg
12.7.2010
1 Verg 9/10
1. Erledigt sich das Verfahren vor der Vergabekammer ohne Entscheidung zur Sache, hat der Antragsteller die durch die Tätigkeit der Vergabekammer entstandenen Kosten zu tragen und es findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten nicht statt. Auf die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages kommt es für diese Kostenentscheidung nicht an (BGH, Beschluss vom 09.12.2003, X ZB 14/03, NZBau 2004, 285 f. und www.RechtsCentrum.de).
2. In einem solchen Fall kann der Antragsteller die Erstattung seiner Auslagen vor der Vergabekammer allenfalls im Rahmen eines Fortsetzungsfeststellungsantrages gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB erreichen.
Aktenzeichen: 1Verg9/10 Paragraphen: GWB§114 Datum: 2010-07-12 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=1777 Vergabeverfahrensrecht - Kosten Beiladung
OLG Celle
29.6.2010
13 Verg 4/10
Zur Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags im Beschwerdeverfahren (§ 128 Abs. 4 GWB n. F.)
GWB § 128 Abs 4, § 78
Aktenzeichen: 13Verg4/10 Paragraphen: GWB§128 Datum: 2010-06-29 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=1772 Sonstiges Vergaberecht Vergabeverfahrensrecht - Dienstleistung Kosten
OLG Brandenburg
8.4.2010
Verg W 2/10
1. Es ist zweifelhaft, ob die für die Ermittlung des Schwellenwertes geltenden Vorschriften zur Bemessung des Streitwertes im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammer entsprechend herangezogen werden können.
2. Läuft ein zu vergebender Dienstleistungsauftrag länger als 48 Monate, ist eine feste Vertragszeit vorgesehen und kann ein Gesamtpreis angegeben werden, ist die volle Vergütung für die gesamte Vertragslaufzeit für die Streitwertbemessung zugrunde zu legen.
3. Der für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Auftragswert ist nicht um durchlaufende Kosten zu kürzen.
4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und für das Verfahren der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde ist einheitlich festzusetzen. Wegen des Wortlauts des § 50 Abs. 2 GKG kann für das Verfahren der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Streitwert nicht mit einem Bruchteil der Hauptsache bemessen werden.
ZPO § 3
GKG § 50 Abs 2
VgV § 3 Abs 3
Aktenzeichen: VergW2/10 Paragraphen: ZPO§3 GKG§50 VfV§3 Datum: 2010-04-08 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=1769 Vergabeverfahrensrecht - Kosten
OLG Naumburg
31.3.2010
1 Verg 7/10
Ist der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers bereits im Vergabeverfahren tätig geworden, so ist nicht vom Gebührentatbestand RVG VV 2300 auszugehen, sondern von dem reduzierten des RVG VV 2301. Dem liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass der Umfang der Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren dann deshalb geringer ist. Dieser Umstand darf dann bei der Gebühr nicht noch einmal berücksichtigt werden.
Allerdings ist ein Überschreiten der 0,7 Geschäftsgebühr (Mittelgebühr) wegen des Umfangs der Tätigkeit gerechtfertigt, wenn diese Annahme des Gesetzgebers im konkreten Fall nicht zutrifft. Umgekehrt gilt: Hat die Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren einen Umfang, der dem Umfang bei einer ausschließlichen Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren entspricht, so
wird in Anbetracht des reduzierten Gebührenrahmens der Ansatz der 1,3 Geschäftsgebühr gerechtfertigt sein.
Aktenzeichen: 1Verg7/10 Paragraphen: Datum: 2010-03-31 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=1776
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