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Vergabeverfahrensrecht - Kosten Vollmacht/Vertretung
OLG Naumburg - 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt
28.6.2004
1 Verg 8/04
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren auch auf Seiten der Vergabestelle regelmäßig anzuerkennen ist und Ausnahmen hiervon nur dann anzunehmen sind, wenn im Einzelfall auch aus der ex ante-Sicht der Vergabestelle lediglich über erkennbar einfache
tatsächliche oder ohne Weiteres zu beantwortende rechtliche Fragen zu entscheiden war. Aktenzeichen: 1Verg8/04 Paragraphen: Datum: 2004-06-28 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=635 Vergabeverfahrensrecht - Vollmacht/Vertretung
OLG Naumburg - Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt
28.6.2004
1 Verg 8/04
Anwalt der Vergabestelle IV
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren auch auf Seiten der Vergabestelle regelmäßig anzuerkennen ist und Ausnahmen hiervon nur dann anzunehmen sind, wenn im Einzelfall auch aus der ex ante-Sicht der Vergabestelle lediglich über erkennbar einfache
tatsächliche oder ohne Weiteres zu beantwortende rechtliche Fragen zu entscheiden war. Aktenzeichen: 1Verg8/04 Paragraphen: Datum: 2004-06-28 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=651 Vergabeverfahrensrecht - Vollmacht/Vertretung Kosten
Saarländisches OLG - 1.Vergabekammer des Saarlandes
26.3.2004
1 Verg 3/04
Der Senat hält es - in Übereinstimmung mit anderen Vergabesenaten – für sachgerecht, auch auf Seiten der Vergabestelle die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren regelmäßig anzuerkennen und Ausnahmen hiervon nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall lediglich über einfache tatsächliche oder ohne Weiteres
zu beantwortende rechtliche Fragen zu entscheiden war. (Leitsatz der Redaktion) Aktenzeichen: 1Verg3/04 Paragraphen: Datum: 2004-03-26 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=610 Vergabeverfahrensrecht - Kosten Vollmacht/Vertretung
OLG Düsseldorf
29.10.2003
Verg 1/03
Im Zusammenhang mit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den öffentlichen Auftraggeber hat der Senat Orientierungsrichtlinien entwickelt, die auch bei Beantwortung der Frage zu berücksichtigen sind, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch einen
Beigeladenen notwenig war.
1. Konzentriert sich die Problematik der Nachprüfungsverfahrens danach auf auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen einschließlich der dazugehörigen Vergaberegeln, spricht nach Ansicht des Senates viel dafür, dass der öffentliche Auftraggeber das Vorhandensein der erforderlichen Sachkunde und Rechtskenntnisse in seinem originären Aufgabenkreis ohnehin organisieren muss und daher auch in einem Nachprüfungsverfahren keines anwaltlichen Bevollmächtigten notwendigerweise bedarf.
2. Kommen weitere - nicht einfache - Rechtsprobleme und gerade auch solche der Vergabe-Nachprüfungsregeln hinzu, wird allerdings oft das Ergebnis sachgerecht sein, auch dem öffentlichen Auftraggeber die Zuziehung eines Rechtsanwalts als notwendig nicht zu verwehren.
3. Ferner kommt es darauf an, ob der öffentliche Auftraggeber über Personal verfügt, das zur Bearbeitung der Sach- und Rechtsprobleme im Vergabeverfahren befähigt ist, und welche Bedeutung und welches Gewicht der in Rede stehende Auftrag für den öffentlichen Auftraggeber hat. (Leitsatz der Redaktion)
GWB § 128 Aktenzeichen: Verg1/03 Paragraphen: GWB§128 Datum: 2003-10-29 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=547 Vergabeverfahrensrecht - Kosten Vollmacht/Vertretung
Bayerisches ObLG - Vergabekammer Südbayern
19.9.2003
Verg 11/03
1. Das Kartellvergaberecht ist eine relativ neue, komplexe und vom europäischen Gemeinschaftsrecht überlagerte Rechtsmaterie. Das Nachprüfungsverfahren ist als beschleunigtes Verfahren ausgestaltet und steht unter enormem Zeitdruck. Vom öffentlichen Auftraggeber
wird regelmäßig eine kurzfristige und gleichwohl in sachlicher wie rechtlicher Hinsicht fundierte umfassende Reaktion auf den Nachprüfungsantrag, sonstige Schriftsätze und Verfügungen der Vergabekammer erwartet. Im Unterschied zum verwaltungsgerichtlichen
Vorverfahren nach § 80 VwVfG, Art. 80 BayVwVfG handelt es sich um ein gerichtsähnliches kontradiktorisches Verfahren, bei dem auch der Gedanke der Waffengleichheit mit dem anwaltlich vertretenen Antragsteller nicht von vornherein gänzlich unberücksichtigt zu bleiben hat. Aus all diesen Gründen ist es nicht angebracht, die zum verwaltungsgerichtlichen
Vorverfahren bestehende restriktive Rechtspraxis zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten auf das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer zu übertragen.
2. Der Senat vermag daher nicht einen Grundsatz dahin anzuerkennen, dass die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Vergabestelle nur ausnahmsweise erforderlich sei, und er sieht auch nicht, dass ein solcher Grundsatz - wie die Antragstellerin behauptet - "weit verbreitete Ansicht" wäre. Die Rechtspraxis dürfte vielmehr ganz überwiegend dahin gehen, eine am Einzelfall orientierte Entscheidung zu treffen. (Leitsatz der Redaktion) Aktenzeichen: Verg11/03 Paragraphen: Datum: 2003-09-19 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=550 Vergabeverfahrensrecht - Kosten Vollmacht/Vertretung
Schleswig-Holsteinisches OLG
15.7.2003
6 Verg 6/03
Notwendigkeit eines Rechtsanwalts im Nachprüfungsverfahren auf Seiten der Vergabestelle
1. Die Entscheidung der Vergabekammer über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Nachprüfungsverfahren ist “isoliert” im Wege einer (selbständigen) sofortigen Beschwerde anfechtbar.
2. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren ist (auch) auf Seiten der Vergabestelle regelmäßig als notwendig anzuerkennen. Ausnahmen bleiben im Einzelfall nur für einfache tatsächliche oder ohne Weiteres zu beantwortende rechtliche Fragen
vorbehalten.
3. Der Umstand, dass bei der Vergabestelle ein Volljurist tätig ist, spricht nicht ohne Wieteres gegen die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Nachprüfungsverfahren.
GWB § 116 Abs. 1, § 128 Abs. 4 S. 3
LVwG SH § 120 Abs. 3
VwKostG SH § 22 Abs. 1, 2; Aktenzeichen: 6Verg6/03 Paragraphen: GWB§116 GWB§128 LVwGSH§120 VwKostGSH§22 Datum: 2003-07-15 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=531 Vergabeverfahrensrecht - Kosten Vollmacht/Vertretung
Bayerisches Oberstes Landgericht
25.6.2003
Verg 9/03
§ 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO bestimmt, dass die gerichtlichen Wertvorschriften sinngemäß auch für Tätigkeiten des Rechtsanwalts außerhalb des gerichtlichen Verfahrens gelten, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Diese Voraussetzung liegen bei einem Verfahren vor der Vergabekammer vor. (Leitsatz der Redaktion)
GKG § 12a
BRAGO § 8 Aktenzeichen: Verg9/03 Paragraphen: GKG§12a BRAGO§8 Datum: 2003-06-25 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=505 Vergabeverfahrensrecht - Vollmacht/Vertretung
OLG Düsseldorf
21.05.2003
Verg 63/02
Zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes oder eines sonstigen Bevollmächtigten. (Leitsatz der Redaktion)
GWB § 128
VwVfG § 80 Aktenzeichen: Verg63/02 Paragraphen: GWB§128 VwVfG§80 Datum: 2003-05-21 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=445 Vergabeverfahrensrecht - Vollmacht/Vertretung Kosten
OLG Dresden
7.2.2003
WVerg 21/02
1. Der Senat hält daran fest, dass die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Vergabestelle im Verfahren vor der Vergabekammer jeweils nach dem individuellen Streitstoff des einzelnen Nachprüfungsverfahrens zu beurteilen ist.
Stehen Fragen des materiellen Vergaberechts im Vordergrund, wird regelmäßig eine anwaltliche Vertretung nicht notwendig sein.
2. Dies gilt jedenfalls auch dann, wenn öffentlicher Auftraggeber neben einer juristischen Person des privaten Rechts auch eine Gebietskörperschaft ist, von der Kenntnisse des materiellen Vergaberechts ohne Weiteres erwartet werden dürfen, solange diese Körperschaft verantwortlich in die Vergabeentscheidung mit einbezogen ist.
VOB/A § 25 Aktenzeichen: WVerg21/02 Paragraphen: VOB/A§25 Datum: 2003-02-07 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=388 Vergabeverfahrensrecht VOB/A-VOL/A - Rügepflicht Vollmacht/Vertretung Ausschreibung Sonstiges
OLG Düsseldorf
15.5.2002
Verg 32/01
a) Eine Rügeobliegenheit besteht nur für die dem Antragsteller bekannten Vergabefehler. Kenntnis in diesem Sinn setzt einmal die positive Kenntnis der einen Vergabefehler (tatsächlicher oder vermeintlicher Art) ausmachenden Tatsachenumstände, außerdem aber
auch die zumindest laienhafte rechtliche Wertung des Antragstellers voraus, dass die bekannten Tatsachen den Schluss auf eine Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen rechtfertigen (OLG Düsseldorf, Beschl, v. 22.8.2000 - Verg 9/00). Eine rechtliche Verpflichtung
des Antragstellers, sich die - über einen etwa bestehenden Verdacht hinaus - zur Erhebung der Rüge erforderlichen Tatsachenkenntnisse durch eigenes Tun zu verschaffen und/oder bislang Ungewisse rechtliche Bedenken durch Einholen anwaltlichen Rechtsrats zu erhärten, besteht grundsätzlich nicht.
b) Eine Ausnahme hiervon mag in dem Fall anerkannt werden, in welchem der Kenntnisstand des Antragstellers in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht einen solchen Grad erreicht hat, dass ein weiteres Verharren in Unkenntnis als ein mutwilliges Sich-Verschließen
vor der Erkenntnis eines Vergaberechtsverstoßes gewertet werden muss. Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Verletzung der Rügeobliegenheit hat - wie sich aus dem Wortlaut des § 107 Abs. 3 S. 1 GWB ergibt - im Streitfall der Auftraggeber nachzuweisen.
c) Die Vorlage einer Vollmachtsurkunde obliegt dem Bevollmächtigten gemäß § 174 BGB bei der Vornahme einseitiger Rechtsgeschäfte. Die Erhebung der Rüge nach § 107 Abs. 3 GWB hat indes keinen rechtsgeschäftlichen, sondern einen verfahrensrechtlichen Charakter
insofern, als sie die Zugangsvoraussetzung für ein hierauf gestütztes Nachprüfungsverfahren schafft. Auf die Rüge nach § 107 Abs. 3 GWB ist die Vorschrift des § 174 S. 1 BGB deshalb weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden.
d) Dem Auftraggeber ist es untersagt, dem Auftragnehmer ein ungewöhnliches Wagnis für Umstände und Ereignisse aufzubürden, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann. (Leitsatz der Redaktion)
VOL/A § 8
GWB § 107
BGB § 174 Aktenzeichen: Verg32/01 Paragraphen: VOL/A§8 GWB§107 BGB§174 Datum: 2002-05-15 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=247
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