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Verkehrswegerecht - Fernstraßen Haftungsrecht
OLG Frankfurt - LG Limburg
24.11.2011
1 U 160/10
Zur Haftung der Bundesrepublik Deutschland und des in Bundesauftragsverwaltung tätigen Landes für Grundstücksbeeinträchtigungen anlässlich des Baus einer Bundesstraße (hier: Schlossbergtunnel Dillenburg)
1. Das in Bundesauftragsverwaltung beim Bau einer Bundesstraße tätige Land ist nicht für Ansprüche aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis (sog. nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB) passivlegitimiert.
2. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist bei Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens durch die nach dem Planfeststellungsrecht eröffneten Rechtsbehelfe (§§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VwVfG) ausgeschlossen; nicht ausgeschlossen ist ein etwaiger Amtshaftungsanspruch gemäß Art. 34 GG/§ 839 BGB.
BGB § 839, § 906 Abs 2 S 2
FStrG § 17
GG Art 34, Art 90
Aktenzeichen: 1U160/10 Paragraphen: BGB§839 BGB§906 FStrG§17 GGArt.34 GGArt.90 Datum: 2011-11-24 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=16288 Verkehrswegerecht - Eisenbahnrecht Haftungsrecht
OLG Oldenburg - LG Oldenburg
17.11.2006
6 U 165/06
Zur Haftung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens für von Dritten im Gleisbereich abgelegte Hindernisse.
HPflG § 1 Abs 2
Aktenzeichen: 6U165 Paragraphen: HPflG§1 Datum: 2006-11-17 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=10173 Verkehrswegerecht Schadensrecht - Verkehrssicherungspflicht Amtshaftungsrecht
OLG Saarbrücken - LG Saarbrücken
23.05.2006
4 U 531/05-209
Eine Amtspflichtverletzung liegt nicht darin, dass eine Gemeinde einen farblich markierten und gut sichtbaren Poller zur Ermöglichung der Zufahrt zu einem ansonsten gesperrten Weg anlässlich eines Flohmarktes waagegerecht auf den Boden legt, so dass dieser ca. 10 cm über die Fahrbahn ragt.
Aktenzeichen: 4U531/05 Paragraphen: Datum: 2006-05-23 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=8716 Verkehrswegerecht Schadensrecht - Verkehrssicherungspflicht Amtshaftungsrecht Haftungsrecht Streu- und Reinigungspflicht
Thüringer OLG - LG Meiningen
17.05.2006
4 U 218/05
Kein Schadensersatz bei Gebäudeschäden durch Tausalz bei ordnungsgemäßer Streuung
1. Im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich die Pflicht, bei allgemeiner Glätte die innerörtlichen Fahrbahnen der Straßen von Schnee und Eis zu beräumen und mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Diese Streupflicht gilt auch für (innerörtliche) Gehwege, auf denen ein nicht unbedeutender Verkehr stattfindet.
2. Dabei kann der Straßenbaulastpflichtige - die Gemeinde - grundsätzlich zwischen den verschiedenen Streumitteln das ihm geeignet erscheinende Mittel frei auswählen. Eine Pflicht, diese Auswahl auf Splitt zu beschränken, wenn Tausalz durch die Verbindung mit Schmelzwasser aus Sandstein gefertigte Haussockel der Anlieger gefährdet, besteht jedenfalls dann nicht, wenn das Tausalz verwendungsgerecht auf den Straßenbelag aufgebracht wird.
3. Mangels rechtswidrigen Handelns der streupflichtigen Gemeinde besteht dann auch keine Haftung gegenüber den Hauseigentümern wegen der mit dem abfließenden Schmelzwasser, in dem das Tausalz gelöst wird, aus immissionsrechtlichen Gesichtspunkten auf ihr Sacheigentum einwirkenden Gefahr, weil bei ortsüblicher Streuung jeder Anlieger situationsbedingt
solche ein bestimmtes zumutbares Maß nicht überschreitende Beeinträchtigungen hinnehmen muss. Das gilt sowohl für den immissionsrechtlichen Anspruch aus § 906 BGB als auch für den Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff.
BGB §§ 823, 839
TürStrG Art. 34 GG, 49 Aktenzeichen: 4U218/05 Paragraphen: BGB§823 BGB§839 TürStrG§34 Datum: 2006-05-17 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=8691 Verkehrswegerecht - Verkehrssicherungspflicht Haftungsrecht
OLG Saarbrücken - LG Saarbrücken
02.05.2006
4 U 360/05-163
Verletzt sich ein Fußgänger beim Überqueren des Bordsteins, weil er an einer in diesem befindlichen ca. 3 cm tiefen, gut sichtbaren Vertiefung hängen bleibt, so haftet der zuständige Träger hoheitlicher Gewalt nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Aktenzeichen: 4U360/05 Paragraphen: Datum: 2006-05-02 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=8715 Schadensrecht Verkehrswegerecht - Verkehrssicherungspflicht Amtshaftungsrecht Streu- und Reinigungspflicht haftungsrecht
OLG Frankfurt - LG Frankfurt/Main
11.05.2005
1 U 209/04
Anscheinsbeweis; Streupflichtverletzung; Verkehrssicherungspflichtverletzung; Zebrastreifen; Fußgängerüberweg; Schule
Bei einem Sturz auf einem eisglatten Zebrastreifen vor einer Schule zur Zeit des Schulbeginns spricht regelmäßig der Beweis des ersten Anscheins für eine unfallursächliche Streupflichtverletzung der Gemeinde.
BGB § 839
GG Art. 34
HStrG § 10 III Aktenzeichen: 1U209/04 Paragraphen: BGB§839 GGArt.34 HStrG§10 Datum: 2005-05-11 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=6413 Verkehrswegerecht Schadensrecht - Entschädigungsrecht Haftungsrecht
VGH Baden-Württemberg - VG Freiburg
17.12.2004
5 S 1914/03
Rechtsweg, Straßenarbeiten, Abwasserkanal, Gestattung, Zufahrt, Zugang, Betrieb, Existenzgefährdung, Entschädigung
1. Zum Rechtsweg für eine Klage auf Entschädigung geschäftlicher Einbußen wegen Straßenarbeiten.
2. Ein Anspruch eines Straßenanliegers auf Entschädigung von geschäftlichen Einbußen wegen einer länger währenden Unterbrechung oder Erschwerung der Benutzung der Zufahrt bzw. des Zugangs durch Arbeiten an einem Abwasserkanal, die einer anderen Gemeinde nach bürgerlichem Recht gestattet worden sind, beurteilt sich jedenfalls dann ausschließlich nach § 15 Abs. 3 StrG, wenn die gestattende Gemeinde den Kanal in erheblichem Umfang mitbenutzen kann.
3. Eine Existenzgefährdung eines Betriebs im Sinne von § 15 Abs. 3 StrG liegt vor, wenn langfristig keine volle Kostendeckung erreicht wird. Zu den hierbei zu berücksichtigenden Kosten gehört auch der Unternehmerlohn.
4. Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 3 StrG kann sich nur aus Arbeiten an der Straße ergeben, die einem Betrieb eine Zufahrt bzw. einen Zugang zum öffentlichen Wegenetz unmittelbar vermittelt, nicht aber aus Arbeiten an anderen Straßen.
5. § 15 Abs. 3 StrG begründet keinen Entschädigungsanspruch für allgemein durch Straßenarbeiten entstandene ungünstige örtliche Verhältnisse wie etwa für einen durch die Arbeiten bedingten Mangel an öffentlichen Parkplätzen in unmittelbarer Betriebsnähe.
GG Art. 14 Abs. 1
VwGO § 40 Abs. 2
BGB § 906 Abs. 2 Satz 2
StrG § 15 Abs. 3
StrG § 21 Abs. 1 Aktenzeichen: 5S1914/03 Paragraphen: GGArt.14 VwGO§40 BGB§906 StrG§15 StrG§21 Datum: 2004-12-17 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=5392 Verkehrswegerecht - Nahverkehr Haftungsrecht Immissionsschutz
OLG Celle - LG Hannover
17.11.2004
4 U 154/04
Erschütterungsimmissionen, Stadtbahn, DIN-Grenzwertüberschreitung
Die Überschreitung der Grenzwerte für Erschütterungsimmissionen gemäß DIN 4150 bei dem Betrieb einer Stadtbahn lässt nicht die Schlussfolgerung zu, dass in der Regel eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung benachbarter Grundstücke zu Wohnzwecken vorliegt.
BGB § 906
BGB § 1004 Aktenzeichen: 4U154/04 Paragraphen: BGB§906 BGB31004 Datum: 2004-11-17 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=6294 Schadensrecht Verkehrswegerecht - Amtshaftungsrecht Haftungsrecht Verkehrssicherungspflicht
Saarländisches OLG - LG Saarbrücken
09.11.2004
4 U 249/04
Zur Verkehrssicherungspflicht einer Kommune hinsichtlich einer mit Rasengittersteinen belegten Zuwegung.
BGB §§ 254, 839, 847
GG Art. 34
SaarlStrG § 9 Aktenzeichen: 4U249/04 Paragraphen: BGB§254 BGB§839 BGB§847 GGArt.34 SaarlStrG§9 Datum: 2004-11-09 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=5182 Schadensrecht Ordnungsrecht Verkehrswegerecht - Amtshaftungsrecht Verkehrssicherungspflicht Verkehrsrecht Straßenrecht
OLG Hamm - LG Hagen
01.10.2004
9 U 132/04
Verkehrssicherungspflicht, Straßenbaubehörde, Gleichskörper, Unfallschwerpunkt, Verkehrsregelungsgericht, Gefahrenzeichen
1. Wird eine durch den Zustand der Fahrbahn bedingte Gefahrenquelle für Zweiradfahrer (hier: in Fahrbahn eingelassener zu querender Gleiskörper) durch Gefahrenzeichen 101 (Gefahrenstelle) zu § 40 StVO mit Zusatzschild zum Charakter der Gefahrenquelle und Ge-schwindigkeitsbeschränkung
auf 30 km/h ausgewiesen, ist der gleichwohl anlässlich eines Unfalls gegen die Straßenbaubehörde erhobene Vorwurf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht selbst dann nicht zu begründen, wenn es sich bei der Gefahrenquelle um einen Unfallschwerpunkt handelt. Für weitere Maßnahmen im Bereich der Verkehrsregelung fehlt der Straßenbaubehörde die entsprechende Zuständigkeit.
2. Wird die Höchstgeschwindigkeit an einer Gefahrenstelle durch entsprechende Beschilderung beschränkt, bleibt der Verkehrsteilnehmer gleichwohl aufgerufen zu sondieren, ob die konkreten Verhältnisse (Witterung, Sicht- und Lichtverhältnisse) die absolute Höchstgeschwindigkeit zulassen, denn diese gilt nur für optimale Verkehrsbedingungen.
StVO §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 40, 45 Abs. 3 Satz 1, 45 Abs. 3 Satz 3
BGB § 839
StrWG NRW §§ 9, 9a
GG Art. 34 Aktenzeichen: 9U132/04 Paragraphen: StVO§3 StVO§40 StVO§45 BGB§839 StrWGNRW§9 StrWGNRW§9a GGArt.34 Datum: 2004-10-01 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=5213 Schadensrecht Ordnungsrecht Verkehrswegerecht - Amtshaftungsrecht Verkehrssicherungspflicht Verkehrsrecht Straßenrecht
OLG Hamm - LG Essen
24.09.2004
9 U 158/02
Verkehrssicherungspflicht, Straßenbäume, Defektsymptome, Sichtprüfung, VTA-Methode
1. Eine jährliche zweimalige Sichtprüfung von Straßenbäumen (im belaubten und unbelaubten Zustand) nach der sog. VTA-Methode erfüllt grundsätzlich die an eine sachgerechte Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht zu stellenden Anforderungen (Bestätigung der st. Senatsrechtsprechung).
2. Austriebe größerer Zahl, Wülste am Stamm, Rindenveränderungen sowie ältere Ästungswunden in 5 m Höhe an einer älteren Kastanie stellen nicht ohne einer über die Sichtkontrolle hinausgehenden fachmännischen Untersuchung eines solchen Baumes nicht den Vorwurf der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
BGB § 839
StrWG NW § 9
StrWG NW § 9a
GG Art. 34 Aktenzeichen: 9U158/02 Paragraphen: BGB§839 StrWGNRW§9 StrWGNRW§9a GGArt.34 Datum: 2004-09-24 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=5214 Verkehrswegerecht Schadensrecht - Amtshaftungsrecht Verkehrssicherungspflicht Straßenrecht
OLG Hamm - LG Bielefeld
25.05.2004
9 U 208/03
Verkehrssicherungspflicht, Fahrbahn, Fußgänger
Es besteht keine allgemeine Verkehrssicherungspflicht der Gemeinden, die Oberflächen von Fahrbahnen in einem auch für den schadlosen Fußgängerverkehr geeigneten Zustand zu halten. Das gilt auch dann, wenn etwa im Bereich einer nahe liegenden Gaststätte damit gerechnet werden muss, dass Fußgänger dort die Fahrbahn überqueren.
BGB a.F. § 839
BGB a.F. § 847 Abs. 1
StrWGNW § 9
StrWGNW § 9a
GG Art. 34 Aktenzeichen: 9U208/03 Paragraphen: BGB§839 BGB§847 StrWGNRW§9 StrWGNRW§9a GGArt.34 Datum: 2004-05-25 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=5512 Schadensrecht Verkehrswegerecht - Amtshaftungsrecht Haftungsrecht
OVG Bremen - VG Bremen
27.02.2004
1 A 481/03
Amtshaftungsanspruch; Folgenbeseitigungsanspruch; Rückverweisung; Straßenbau; Teilverweisung; Verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis
1. Wird durch die Herstellung eines Fußweges die Zugänglichkeit des angrenzenden Grundstücks beeinträchtigt, kann dies einen auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gerichteten Folgenbeseitigungsanspruch auslösen.
2. Die Herstellung eines Fußweges begründet kein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis zwischen der herstellenden Gemeinde und dem Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks.
3. Hat das Landgericht einen Rechtsstreit, mit dem die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes einer Grundstückszufahrt verlangt wird, an das Verwaltungsgericht verwiesen, scheidet eine teilweise Rückverweisung des Rechtsstreits auch dann aus, wenn der Kläger seinen Anspruch nunmehr auch unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung geltend macht.
BGB § 839
BremLStrG § 9
GG Art. 34
GVG § 17 Abs. 2
GVG § 17a Abs. 1 Aktenzeichen: 1A481/03 Paragraphen: BGB§839 BremLStrG§9 GGArt.34 GVG§17 GVG§17a Datum: 2004-02-27 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=4520 Verkehrswegerecht Schadensrecht - Verkehrssicherungspflicht Fuß/Radwege Haftungsrecht
OLG Frankfurt - LG Limburg
19.11.2003
1 U 62/03
1. Fußgängerwege sind innerorts grundsätzlich zu räumen und zu streuen, wenn sie nicht nur eine Freizeit-, sondern auch eine Erschließungsfunktion haben (vgl. OLG Hamm OLGR 2001, 244, 245; OLG Düsseldorf OLGR 1993, 257; entgegen OLG Frankfurt am Main OLGR 1992, 38, 39 und 91, 93); in der Regel sollen innerorts alle Anwesen zu Fuß sicher zu erreichen sein (OLG Düsseldorf OLGR 1998, 284, 285).
2. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer die Streupflicht auf die Anlieger delegierten Satzungsregelung.
BGB § 839;
GG Art. 34
HStrG § 10 Aktenzeichen: 1U62/03 Paragraphen: BGB§839 GGArt.34 HStrG§10 Datum: 2003-11-19 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=3212 Schadensrecht Verkehrswegerecht - Amtshaftungsrecht Verkehrssicherungspflicht Straßenrecht Haftungsrecht
OLG Stuttgart
22.10.2003
4 U 131/03
1. Wenn eine Gefahrenstelle im fließenden Straßenverkehr für einen Fahrer nicht oder nur schwer beherrschbar ist, hat der Verkehrssicherungspflichtigge für ausreichende Warnhinweise zu sorgen, die ihm ohne Schwierigkeiten möglich und damit zumutbar sind. Bei einer
Unterführung können dies Markierungen zur Orientierung sein, wo eine Durchfahrtshöhe von 4 m zuzüglich Sicherheitsabstand eingehalten ist.
2. Der Schädiger trägt das sogenannte "Werkstattrisiko". Er hat auch hohe Reparaturkosten zu tragen, außer wenn die vom Geschädigten ausgesuchte Werkstatt für diesen vorhersehbar für eine ordnungsgemäße und gleichzeitig wirtschaftliche Reparatur nicht geeignet war. Beim Umfang der erforderlichen Reparatur darf ein Geschädigter grundsätzlich auf die Angaben eines sachverständigen Gutachters vertrauen und entsprechend seines Gutachtens zu ersetzende Schadensbeseitigungsmaßnahme beauftragen.
BGB §§ 839, 249 S. 2
GG Art. 34
StrG Ba.-Wü §§ 9, 44, 59 Aktenzeichen: 4U131/03 Paragraphen: BGB§839 BGB§249 GGArt.34 AtrGBa.-Wü39 StrGBa.-Wü§44 StrGBa.-Wü§59 Datum: 2003-10-22 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=2871 Schadensrecht Verkehrswegerecht - Amtshaftungsrecht Verkehrssicherungspflicht Haftungsrecht Straßenrecht Fuß/Radwege
BGH OLG Oldenburg LG Oldenburg
9.10.2003
III ZR 8/03
Einem Radfahrer, der auf einem innerhalb der geschlossenen Ortschaft gelegenen gemeinsamen Fuß- und Radweg (Zeichen 240 der StVO) infolge Glatteises zu Fall kommt, können Amtshaftungsansprüche wegen Verletzung der winterlichen Räum- und Streupflicht gegen die sicherungspflichtige Gemeinde auch dann zustehen, wenn dieser Weg nur deshalb geräumt oder gestreut werden muß, weil es sich auch und gerade um einen Gehweg handelt. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, daß sich Inhalt und Umfang der Räum- und Streupflicht, sofern sich - wie hier - der Unfallort nicht an einer verkehrswichtigen und gefährlichen Stelle befindet, nur nach den Belangen der Fußgänger auszurichten hat.
BGB § 839 Ca, Fe Aktenzeichen: IIIZR8/03 Paragraphen: BGB§839 Datum: 2003-10-09 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=2868 Schadensrecht Verkehrswegerecht - Amtshaftungsrecht Straßenrecht Wegerecht Verkehrssicherungspflicht
OLG Frankfurt
10.2.2003
1 U 153/01
Ein Fußgänger muss auf Gehwegen mit Höhenunterschieden von etwa 2 cm rechnen. Sie stellen deshalb grundsätzlich keine vom Verkehrssicherungspflichtigen zu beseitigende Gefahr dar.
BGB § 823 Aktenzeichen: 1U153/01 Paragraphen: BGB§823 Datum: 2003-02-10 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1993 Schadensrecht Verkehrswegerecht Sonstige Rechtsgebiete - Amtshaftungsrecht Verkehrsrecht Straßenrecht
OLG Koblenz
2.12.2002
12 U 1027/01
Zur eindeutigen Beschilderung einer Gefahrenstelle.
1. Nach Absatz 1 der Verwaltungsvorschrift (Abdruck in Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 40 Rn. 31) soll das Zeichen 112 vor Unebenheiten warnen, die "bei schneller Fahrt gefährlich werden können".
2. Wird von einem Motorradfahrer verlangt, dass er den Frässtreifen mit einer Geschwindigkeit befährt, die es verhindert, dass die Fahrt instabil wird und es zum Sturz kommt, so ist das Zeichen 112 nur geeignet, vor Unebenheiten zu warnen, die "bei schneller Fahrt
gefährlich werden können", wenn zwischen dem Standort dieses Zeichen und der Gefahrenstelle kein Verkehrszeichen steht, mit dem eine angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben wird.
3. Das Gefahrzeichen 112 muss so dicht an der Baustelle angebracht sein, dass die Verkehrsteilnehmer sie auf die vorhandene Gefahrenstelle beziehen können.
4. In einer nicht eindeutigen Beschilderung liegt Amtspflichtverletzung. (Leitsatz der Redaktion)
StVO §§ 40, 43
Gefahrenzeichen 112, 123
BGB § 839
GG Art. 34 Aktenzeichen: 12U1027/01 Paragraphen: StVO§40 StVO§43 BGB§839 GGArt.34 Datum: 2002-12-02 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1564 Schadensrecht Verkehrswegerecht - Amtshaftungsrecht Verkehrssicherungspflicht Sonstiges
OLG Stuttgart
30.10.2002
4 U 100/02
Eine Gemeinde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Kraftfahrzeugverkehr auf einer Gemeindedurchfahrtsstraße
umfassend vor Schäden durch herabfallende Früchte eines am
Straßenrand stehenden Baumes zu schützen.
BGB § 839
GG Art. 34 Aktenzeichen: 4U100/02 Paragraphen: BGB§839 GGArt.34 Datum: 2002-10-30 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1831 Verkehrswegerecht Schadensrecht - Straßenrecht Amtshaftungsrecht Verkehrssicherungspflicht
Brandenburger OLG
29.6.2002
2 U 47/01
1. Zum Schutz von Fußgängern sind an denjenigen Stellen abgestreute Übergänge über Straßen zu schaffen, wo eine Fahrbahnüberquerung für den Fußgänger unvermeidbar ist und außerdem ständig erheblicher Fußgängerverkehr herrscht.
2. Es ist für die verkehrssicherungspflichtigen Gebietskörperschaften sowohl personell als auch finanziell unmöglich, alle Straßen bei Glätte durch Bestreuen ständig völlig gefahrlos zu gestalten und zu erhalten. Es kann deshalb nur gefordert werden, daß an denjenigen
Stellen Übergänge für Fußgänger geschaffen werden, die im Sinne der zitierten Rechtsprechung unabdingbar notwendig sind. (Leitsatz der Redaktion)
BGB §§ 839, 847
Art. 34 GG
BbgStrG §§ 9 Abs. 4 Satz 3, 10 Abs. 1, 49 a Aktenzeichen: 2U47/01 Paragraphen: BGB§839 BGB§847 GGArt.34 BbgStrG§9 BbgStrG§10 BbgStrG§49a Datum: 2002-06-29 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1786
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