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Wettbewerbsrecht - Unterlassungsanspruch Insolvenz
BGH - OLG Köln - LG Köln
18.3.2010
I ZR 158/07
Modulgerüst II
a) Bei einem gegen den Insolvenzschuldner gerichteten gesetzlichen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts des Klägers oder wegen eines Wettbewerbsverstoßes handelt es sich um einen Passivprozess i.S. des § 86 InsO (Aufgabe von BGH, Urt. v. 21.10.1965 - Ia ZR 144/63, GRUR 1966, 218 - Dia-Rähmchen III). Der durch
Insolvenzeröffnung unterbrochene Rechtsstreit ist in analoger Anwendung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufzunehmen.
b) Wettbewerbswidrige Handlungen des Insolvenzschuldners, seiner Mitarbeiter oder Beauftragten begründen in der Person des Insolvenzverwalters keine Wiederholungsgefahr, auch wenn dieser den Betrieb des Insolvenzschuldners fortführt.
InsO § 45 Satz 1, §§ 47, 85, 86 Abs. 1, § 174 Abs. 2, § 180 Abs. 2
UWG §§ 3, 4 Nr. 9 lit. c, § 8 Abs. 1, § 9 Satz 1
ZPO § 139 Abs. 1, § 240
Aktenzeichen: IZR158/07 Paragraphen: InsO§45 InsO§47 InsO§85 InsO§86 InsO§174 InsO§180 UWG§3 UWG§4 UWG§8 UWG§9 ZPO§139 ZPO§240 Datum: 2010-03-18 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=27168 Wettbewerbsrecht - Prozeßrecht Insolvenz
BGH - OLG Frankfurt - LG Frankfurt
1.10.2009
I ZR 94/07
Oracle
a) Die Verfahrensunterbrechung wegen Insolvenzeröffnung nach § 240 Satz 1 ZPO erfasst nicht den aus einem Wettbewerbsverstoß folgenden Anspruch auf Drittauskunft. Über diesen Anspruch kann durch Teilurteil entschieden werden, auch wenn im Hinblick auf die übrigen Klageanträge, mit denen weitere Ansprüche aufgrund des Wettbewerbsverstoßes
verfolgt werden, eine Verfahrensunterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO eintritt.
b) Für den Anspruch auf Drittauskunft nach § 242 BGB reicht eine offene Imitationsbehauptung im Rahmen vergleichender Werbung i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG gegenüber dem besonders sachkundigen Verkehrskreis der gewerblichen Abnehmer aus. Für den Drittauskunftsanspruch ist nicht erforderlich, dass das allgemeine Publikum der vergleichenden Werbung eine Imitationsbehauptung entnimmt.
UWG §§ 3, 4 Nr. 9 lit. b, § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 und 6
ZPO § 240 Satz 1
BGB § 242 D
Aktenzeichen: IZR94/07 Paragraphen: UWG§3 UWG§4 UWG§6 ZPO§240 BGB§242 Datum: 2009-10-01 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=26705
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