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Besonderer Teil - Waffenhandel Sonstiges
11. Oktober 2000
3 StR 267/00
1. Für Teile von Kriegswaffen, die als solche nicht in der Kriegswaffenliste aufgeführt sind,
die aber als wesentliche Teile von Schusswaffen nach § 3 Abs. 1 und 2 WaffG erfasst
sind, verbleibt es bei der Anwendung der Vorschriften des Waffengesetzes (hier:
Griffstücke von Maschinenpistolen).
2. Wesentliche Teile von Schusswaffen werden den Schusswaffen nach Maßgabe des § 3
Abs. 1 und 2 WaffG auch dann gleichgestellt, wenn es sich um tragbare Schusswaffen
handelt, die unter das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen fallen und auf die die
in § 6 Abs. 3 Halbs. 2 WaffG genannten Vorschriften des Waffengesetzes anwendbar
sind.
WaffG § 6 Abs. 3 Aktenzeichen: 3StR267/00 Paragraphen: WaffG§6 Datum: 2000-10-11 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=299 Besonderer Teil - Waffenhandel
25.3.1999
1 StR 493/98
wegen unerlaubter Ausfuhr von Waffen u.a.
1. Bei § 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG handelt es sich um ein abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt. Die jeweilige Handlung muß bei genereller Betrachtung gefahrengeeignet sein.
2. Als Handlung im Sinne des § 34 Abs. 2 AWG ist, soweit dieser auf § 33 Abs. 5 Nr. 1 AWG verweist, das Erklären unrichtiger Angaben (tatsächlicher Art) anzusehen.
AWG § 34 Abs. 2 Nr. 3
Aktenzeichen: 1StR493/98 Paragraphen: AWG§34 Datum: 1999-03-25 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=96
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