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EuGH Aktenzeichen: C-348/10 Paragraphen: Datum: 2011-11-10
EuGH Aktenzeichen: C220/05 Paragraphen: 93/37/EG Datum: 2007-01-18
EuGH 10.5.2001 C 223/99 C 260/99 Eine Einrichtung, deren Zweck in der Durchführung von Tätigkeiten besteht, die darauf gerichtet sind, Messeveranstaltungen, Ausstellungen und sonstige vergleichbare Vorhaben auszurichten, die keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, deren Geschäftsführung aber an Leistungs- Effizienz- und Wirtschaftlichkeitskriterien auszurichten ist, und die in einem wettbewerblich geprägten Umfeld tätig wird, ist keine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge. Aktenzeichen: C223/99 C260/99 Paragraphen: Datum: 2001-05-10
EuGH 3. 10. 2000 C 380/98 Öffentliche Aufträge - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge - Öffentlicher Auftraggeber - Einrichtung des öffentlichen Rechts 1.Der Ausdruck von [einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern] finanziert in Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleis-tungsaufträge, der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koor-dinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge und der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge ist dahin auszulegen, dass er Fördermittel oder Zuwendungen, die ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber zur Unterstützung der Forschung gewähren, und Hörgelder, die örtliche Erziehungsbehörden den Universitäten im Hinblick auf die Ausbildung namentlich benannter Studenten gewähren, umfasst. Dagegen stellen Zahlungen, die im Rahmen eines Vertrages über Dienstleistungen einschließlich Forschungsarbeiten oder als Gegenleistung für andere Dienstleistungen wie Gutachten oder die Veranstaltung von Tagungen von einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern getätigt werden, keine öffentliche Finanzierung im Sinne der genannten Richtlinien dar. 2.Der Begriff überwiegend in Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinien 92/50, 93/36 und 93/37 ist im Sinne von zu mehr als der Hälfte auszulegen. 3.Für eine zutreffende Berechnung des Anteils der öffentlichen Finanzierung einer Einrichtung sind alle Mittel zu berücksichtigen, über die diese Einrichtung verfügt, einschließlich derer, die aus gewerblicher Tätigkeit stammen. 4.Die Einstufung einer Einrichtung wie der Universität Cambridge als öffentlicher Auftraggeber ist auf jährlicher Basis vorzunehmen, und das Haushaltsjahr, in dem die Ausschreibung des Verfahrens zur Vergabe eines bestimmten Auftrags erfolgt, ist der für die Berechnung der Finanzierung dieser Einrichtung am besten geeignete Zeitraum, wobei diese Berechnung auf der Grundlage der zu Beginn des Haushaltsjahres verfügbaren,gegebenenfalls auch nur veranschlagten Zahlen vorzunehmen ist. Für eine Einrichtung, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung eines Auftragsvergabeverfahrens ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne der Richtlinien 92/50, 93/36 und 93/37 ist, gelten für den entsprechenden Auftrag die Anforderungen dieser Richtlinien bis zum Abschluss des betreffenden Verfahrens. Aktenzeichen: C380/98 Paragraphen: Datum: 2000-10-03
EuGH 18. 11. 1999 (1) C 107/98 Die Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge ist anwendbar, wenn ein öffentlicher Auftraggeber wie etwa eine Gebietskörperschaft beabsichtigt, mit einer Einrichtung, die sich formal von ihm unterscheidet und die ihm gegenüber eigene Entscheidungsgewalt besitzt, einen schriftlichen entgeltlichen Vertrag über die Lieferung von Waren zu schließen, wobei unerheblich ist, ob diese Einrichtung selbst ein öffentlicher Auftraggeber ist. Öffentliche Dienstleistungs- und Lieferaufträge - Richtlinien 92/50/EWG und 93/36/EWG - Vergabe eines Auftrags über die Lieferung bestimmter Waren und die Erbringung bestimmter Dienstleistungen durch eine Gebietskörperschaft an ein Konsortium, dem sie selbst angehört. Aktenzeichen: C107/98 Paragraphen: Datum: 1999-11-18 |
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