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VOB/A-VOL/A - Verhandlungsverfahren Preis Angebotswertung
VgK des Bundes
13.2.2019
VK 2 - 118/18
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
Ungewöhnlich niedriger Preis
GWB § 97 Abs 1, § 122, § 127 Abs 4
VgV § 20, § 29
Aktenzeichen: VK2-118/18 Paragraphen: Datum: 2019-02-13 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2414 VOB/A-VOL/A - Angebot Verhandlungsverfahren
VK Lüneburg
7.1.2014
VgK-40/2013
1. Ein wiederholter Hinweis in der Aufforderung zur Angebotsabgabe, dass das Konzept in diesem oder jenem Unterpunkt keiner Überarbeitung bedürfe, kann nicht als Zusicherung missverstanden werden, dass das Konzept bereits die Höchstpunktzahl erreichen würde. Vielmehr handelt es sich um einen Hinweis, dass das vorgelegte Konzept bereits den Zielen des Auftraggebers entspricht, nicht jedoch, dass es bereits den höchsten Anforderungen entspricht.
2. Ein fachkundiger Bieter hat immer davon auszugehen, dass er alle während der Präsentation anwesenden Personen auf der Seite der Vergabestelle von seiner Leistung überzeugen muss, unabhängig davon, ob die Vergabestelle die einzelnen Personen mit förmlichem Stimmrecht entsandt hat, oder ob sie deren Teilnahme an der Präsentation wegen einer sachlichen Zuständigkeit in der abschließenden Entscheidung über die Vergabe gestattet.
3. Die Verwendung des Wortes "insbesondere" ist im Rahmen einer eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung zwar im Grundsatz problematisch, aber im Ergebnis unschädlich, solange der öffentliche Auftraggeber diese Öffnungsklausel nicht verwendet, um seine Wertungsentscheidung auf Zuschlagskriterien zu stützen, die er den Anbietern nicht in den Vergabeunterlagen zuvor bekannt gegeben hat.
4. Angebote können in einzelnen Punkten berichtigt oder ergänzt werden, wenn es sich um eine offensichtlich gebotene bloße Klarstellung oder um die Behebung offensichtlicher sachlicher Fehler handelt. Bei Preiskorrekturen ist die Korrekturmöglichkeit der Vergabestelle auf offensichtliche Rechenfehler begrenzt.
5. Der Vergabevermerk über die Präsentation der Anbieter im Verhandlungsverfahren hat nicht die Aufgabe, jedes Detail der Präsentation darzustellen, sondern die tragenden Erwägungen zusammenzufassen.
VOL/A 2009 § 18
EG § 19 Abs. 2, 8
Aktenzeichen: VgK-40/2013 Paragraphen: VOL/A§18 Datum: 2014-01-07 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2134 VOB/A-VOL/A - Ausschreibung Verhandlungsverfahren
VgK Niedersachsen
7.1.2014
VgK-40/2013
VOL – Verhandlungsverfahren
Aktenzeichen: VgK-40/2013 Paragraphen: Datum: 2014-01-07 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2137 VOB/A-VOL/A - Verhandlungsverfahren
VgK Niedersachsen
28.11.2013
VgK-36/2013
Grundsätze des Verhandlungsverfahrens
Aktenzeichen: VgK-36/2013 Paragraphen: Datum: 2013-11-28 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2108 VOB/A-VOL/A - Ausschreibung Verhandlungsverfahren
VK Mecklenburg-Vorpommern
5.9.2013
2 VK 12/13
1. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Informationsschreiben mit umfangreichen Begründungen zu versehen, sondern darf sich auch kurz fassen. Es ist ausreichend, wenn der Bieter den Informationen des Auftraggebers zumindest in Ansätzen entnehmen kann, welche konkreten Erwägungen für die Vergabestelle bei der Nichtberücksichtigung seines Angebotes ausschlaggebend waren.
2. Zur Dokumentationspflicht der Vergabestelle im Verhandlungsverfahren gehört das aktenmäßige Festhalten der Fragen der Vergabestelle und die Antworten der Bewerber. Lässt sich aus der Vergabeakte der inhaltliche Verlauf der Verhandlungsgespräche nicht entnehmen, insbesondere ob und ggf. in Bezug auf welche Antworten zum Fragenkatalog die Bewerber
überhaupt mündliche Erläuterungen abgegeben haben und ob die Antragsgegnerin zu einzelnen - und ggf. zu welchen - Punkten an die Bewerber jeweils Nachfragen gerichtet hat, liegt ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht vor. Das Nachreichen handschriftlicher Notizen reicht hierfür nicht aus.
GWB § 101a Abs. 1 Satz 1
VOF § 11 Abs. 4, 6, § 12 Abs. 1
Aktenzeichen: 2VK12/13 Paragraphen: GWB§101a VOF§11 VOF§12 Datum: 2013-09-05 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2135
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