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Vergabeverfahrensrecht - Kosten Vollmacht/Vertretung
OLG Naumburg - 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt
28.6.2004
1 Verg 8/04
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren auch auf Seiten der Vergabestelle regelmäßig anzuerkennen ist und Ausnahmen hiervon nur dann anzunehmen sind, wenn im Einzelfall auch aus der ex ante-Sicht der Vergabestelle lediglich über erkennbar einfache
tatsächliche oder ohne Weiteres zu beantwortende rechtliche Fragen zu entscheiden war. Aktenzeichen: 1Verg8/04 Paragraphen: Datum: 2004-06-28 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=635 Vergabeverfahrensrecht - Vollmacht/Vertretung
OLG Naumburg - Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt
28.6.2004
1 Verg 8/04
Anwalt der Vergabestelle IV
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren auch auf Seiten der Vergabestelle regelmäßig anzuerkennen ist und Ausnahmen hiervon nur dann anzunehmen sind, wenn im Einzelfall auch aus der ex ante-Sicht der Vergabestelle lediglich über erkennbar einfache
tatsächliche oder ohne Weiteres zu beantwortende rechtliche Fragen zu entscheiden war. Aktenzeichen: 1Verg8/04 Paragraphen: Datum: 2004-06-28 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=651 Vergabeverfahrensrecht - Vollmacht/Vertretung Kosten
Saarländisches OLG - 1.Vergabekammer des Saarlandes
26.3.2004
1 Verg 3/04
Der Senat hält es - in Übereinstimmung mit anderen Vergabesenaten – für sachgerecht, auch auf Seiten der Vergabestelle die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren regelmäßig anzuerkennen und Ausnahmen hiervon nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall lediglich über einfache tatsächliche oder ohne Weiteres
zu beantwortende rechtliche Fragen zu entscheiden war. (Leitsatz der Redaktion) Aktenzeichen: 1Verg3/04 Paragraphen: Datum: 2004-03-26 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=610 Vergabeverfahrensrecht - Kosten Vollmacht/Vertretung
OLG Düsseldorf
29.10.2003
Verg 1/03
Im Zusammenhang mit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den öffentlichen Auftraggeber hat der Senat Orientierungsrichtlinien entwickelt, die auch bei Beantwortung der Frage zu berücksichtigen sind, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch einen
Beigeladenen notwenig war.
1. Konzentriert sich die Problematik der Nachprüfungsverfahrens danach auf auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen einschließlich der dazugehörigen Vergaberegeln, spricht nach Ansicht des Senates viel dafür, dass der öffentliche Auftraggeber das Vorhandensein der erforderlichen Sachkunde und Rechtskenntnisse in seinem originären Aufgabenkreis ohnehin organisieren muss und daher auch in einem Nachprüfungsverfahren keines anwaltlichen Bevollmächtigten notwendigerweise bedarf.
2. Kommen weitere - nicht einfache - Rechtsprobleme und gerade auch solche der Vergabe-Nachprüfungsregeln hinzu, wird allerdings oft das Ergebnis sachgerecht sein, auch dem öffentlichen Auftraggeber die Zuziehung eines Rechtsanwalts als notwendig nicht zu verwehren.
3. Ferner kommt es darauf an, ob der öffentliche Auftraggeber über Personal verfügt, das zur Bearbeitung der Sach- und Rechtsprobleme im Vergabeverfahren befähigt ist, und welche Bedeutung und welches Gewicht der in Rede stehende Auftrag für den öffentlichen Auftraggeber hat. (Leitsatz der Redaktion)
GWB § 128 Aktenzeichen: Verg1/03 Paragraphen: GWB§128 Datum: 2003-10-29 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=547 Vergabeverfahrensrecht - Kosten Vollmacht/Vertretung
Bayerisches ObLG - Vergabekammer Südbayern
19.9.2003
Verg 11/03
1. Das Kartellvergaberecht ist eine relativ neue, komplexe und vom europäischen Gemeinschaftsrecht überlagerte Rechtsmaterie. Das Nachprüfungsverfahren ist als beschleunigtes Verfahren ausgestaltet und steht unter enormem Zeitdruck. Vom öffentlichen Auftraggeber
wird regelmäßig eine kurzfristige und gleichwohl in sachlicher wie rechtlicher Hinsicht fundierte umfassende Reaktion auf den Nachprüfungsantrag, sonstige Schriftsätze und Verfügungen der Vergabekammer erwartet. Im Unterschied zum verwaltungsgerichtlichen
Vorverfahren nach § 80 VwVfG, Art. 80 BayVwVfG handelt es sich um ein gerichtsähnliches kontradiktorisches Verfahren, bei dem auch der Gedanke der Waffengleichheit mit dem anwaltlich vertretenen Antragsteller nicht von vornherein gänzlich unberücksichtigt zu bleiben hat. Aus all diesen Gründen ist es nicht angebracht, die zum verwaltungsgerichtlichen
Vorverfahren bestehende restriktive Rechtspraxis zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten auf das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer zu übertragen.
2. Der Senat vermag daher nicht einen Grundsatz dahin anzuerkennen, dass die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Vergabestelle nur ausnahmsweise erforderlich sei, und er sieht auch nicht, dass ein solcher Grundsatz - wie die Antragstellerin behauptet - "weit verbreitete Ansicht" wäre. Die Rechtspraxis dürfte vielmehr ganz überwiegend dahin gehen, eine am Einzelfall orientierte Entscheidung zu treffen. (Leitsatz der Redaktion) Aktenzeichen: Verg11/03 Paragraphen: Datum: 2003-09-19 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=550
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