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Renten/Pensionen - Beamtenversorgung Ruhegehalt
Bayerischer VGH - VG München
14.8.2019
14 BV 18.671
Anrechnung eines von der NAHEMA erhaltenen Kapitalbetrags auf das Ruhegehalt eines Beamten; Verfassungsmäßigkeit einer Ruhensregelung ohne zeitliche Begrenzung; Unionsrechtswidrigkeit der Verrentung des Kapitalbetrags unter Anknüpfung an Kapitalwerte, denen unterschiedliche durchschnittliche Lebenserwartungen von Männern und Frauen zugrunde liegen
§ 56 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG 2009, § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG 2010 verstoßen gegen Art. 157 AEUV, soweit sie zur Berechnung des Verrentungsbetrags auf den Kapitalwert nach der Tabelle zu § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG zurückgreifen, der an die unterschiedlichen durchschnittlichen Lebenserwartungen von Männern und Frauen anknüpft.
BeamtVG 2009 § 69c Abs 5 S 1, § 56 Abs 1 S 1, § 56 Abs 2, § 56 Abs 3 S 1 Halbs 2,
BeamtVG 2009 § 56 Abs 3 S 3
Aktenzeichen: 14BV18.671 Paragraphen: Datum: 2019-08-14 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22502 Renten/Pensionen - Beamtenversorgung
Bayerischer VGH - VG Würzburg
13.8.2019
14 B 18.1276
Ruhen des Versorgungsanspruchs bei Kapitalbetragszahlungen durch über- oder zwischenstaatliche Stellen; Irrelevanz der Aufzehrung einer erhaltenen Kapitalabfindung; Verrentungsrechnung nach § 56 BeamtVG in der von 1.10.1994 bis 31.12.1998 gültigen Fassung (ohne Zinsen, ohne Dynamisierung, Mittelwerte der Lebenserwartungen von Männern und Frauen)
Im Anwendungsbereich der von § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG (in der bis 27.3.2008 geltenden Fassung) vorgeschriebenen Vergleichsrechnung ist § 56 BeamtVG (in der bis 31.12.1998 geltenden Fassung) auch nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 – 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14 – (BVerfGE 145, 249) so auszulegen, wie dies im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2008 – 2 C 30.06 – (BVerwGE 131,
29) vorgenommen worden ist.
BeamtVG 1994 vom 31.12.1998 § 56 Abs 1 S 3, § 56 Abs 3 S 1
VwVfG § 48, § 49, § 51
Aktenzeichen: 14B18.1276 Paragraphen: Datum: 2019-08-13 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22461 Renten/Pensionen - Beamtenversorgung Berechnung
VGH Baden-Württemberg - VG Stuttgart
18.12.2018
4 S 1956/17
Die Festsetzung der Versorgung ist nach der Sach- und Rechtslage des Eintritts in den Ruhestand vorzunehmen; dies gilt auch für den Kindererziehungsergänzungszuschlag.
1. Bei einer zum 01.04.2016 in den Ruhestand versetzten Beamtin ist § 66 Abs. 4 LBeamtVG Rechtgrundlage für den Kindererziehungsergänzungszuschlag und nicht § 50 b BeamtVG 2006.
2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht für die von Art. 62 § 4 DRG tatbestandlich erfassten Beamtinnen und Beamten. Diese sollen wegen ihrer im Vertrauen auf den Zeitpunkt ihres Eintritts in den Ruhestand getroffenen Dispositionen - nur - hinsichtlich der geänderten Altersgrenzen und der damit verbundenen prozentualen Verminderung des Ruhegehalts anders behandelt werden als jahrgangsgleiche und auch ruhestandsnähere Beamtinnen und Beamten.
3. Die Berechnung der Kappungsgrenze gemäß § 66 Abs. 6 LBeamtVG für den Kindererziehungsergänzungszuschlag ist im Wege der sogenannten Spitz-Berechnung vorzunehmen, d.h. monats- bzw. abschnittweise. Dabei verbietet sich allerdings eine Berechnung mit Dezimalmonaten.
4. Eine Berechnung im Wege der Gesamtberechnung, die sämtliche Erziehungszeiten zusammenfasst, unabhängig davon, ob sie sich mit ruhegehaltsfähigen Zeiten überschneiden, entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers.
Aktenzeichen: 4S1956/17 Paragraphen: Datum: 2018-12-18 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21537 Renten/Pensionen - Beamte Beamtenversorgung
VGH Baden-Württemberg - VG Stuttgart
16.3.2017
4 S 416/17
Die gesetzliche Versagung eines Anspruchs auf Altersgeld für Beamte, die vor dem Inkrafttreten des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg auf eigenen Antrag vorzeitig aus dem Dienst ausgeschieden sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar.
Aktenzeichen: 4S416/17 Paragraphen: Datum: 2017-03-16 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=20439 Renten/Pensionen - Beamtenversorgung
OVG Lüneburg - VG Braunschweig
12.7.2016
5 LA 211/15
Ausgleichsbetrag gemäß § 55 NBeamtVG
BeamtVG § 48 Abs 1
BeamtVG ND § 55 Abs 1 S 1, § 55 Abs 1 S 2
BG ND § 109, § 115, § 116, § 35 Abs 2
Aktenzeichen: 5LA211/15 Paragraphen: Datum: 2016-07-12 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=19820
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