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Honorarrecht/RVG - Reisekosten
OLG München
9.11.2020
11 W 1187/20
Erstattungsfähigkeit von Reisekosten: Kanzlei am sogenannten dritten Ort
1. Auch wenn die Beauftragung eines Rechtsanwaltes „am dritten Ort“ im Einzelfall kostenrechtlich als sachdienlich anzusehen ist, beispielsweise weil die Kriterien der BGH-Rechtsprechung zum sogenannten „Hausanwalt“ erfüllt sind oder weil die Partei eine Vielzahl
von gleichartigen Prozessen im gesamten Bundesgebiet zu führen hat, bedeutet dies nicht, dass die Mehrkosten dieses Anwaltes am dritten Ort automatisch in voller Höhe erstattungsfähig sind.
2. Wird der Rechtsstreit am Sitz der Partei geführt und sind auch dort Rechtsanwälte tätig, die als „Hausanwalt“ in Betracht kämen, dann besteht kein Grund, die erstattungspflichtige Partei mit den Mehrkosten zu belasten, die daraus resultieren, dass der ständig beauftragte
Anwalt seinen Geschäftssitz an einem anderen Ort hat.
ZPO § 91
Aktenzeichen: 11W1187/20 Paragraphen: Datum: 2020-11-09 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40721 Versicherungsrecht Honorarrecht/RVG - Reisekosten Haftpflichtrecht Kostenrecht
OLG Saarbrücken - LG Saarbrücken
6.1.2020
9 W 27/19
1. Für die Beurteilung, ob die Reisekosten eines nicht am Gerichtsort kanzleiansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig sind, ist es regelmäßig unerheblich, ob die Partei über eine Rechtsabteilung verfügt, sofern diese nicht mit der vorprozessualen Sachbearbeitung betraut war. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Organisation des Unternehmens der Partei (vgl. BGH, 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008 Rn. 11).
2. Kosten, die einem auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer vorprozessual für die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen entstanden sind, können zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig i.S. von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO sein, wenn die Maßnahmen dazu gedient haben, dem konkreten Verdacht einer Unfallmanipulation nachzugehen (Anschluss an BGH, 26. Februar 2013 - VI ZB 59/12, NJW 2013, 1823 Rn. 5).
3. Der Haftpflichtversicherer muss im Kostenfestsetzungsverfahren konkret und auf den Streitfall bezogen darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen, wofür diese Kosten angefallen sind. Der Vortrag, das durch die beauftragte Detektei berechnete (Pauschal-)Honorar halte sich in einem üblichen Rahmen, genügt nicht, wenn nicht nachvollzogen werden
kann, welche Leistungen durch das Honorar abgegolten werden.
ZPO § 91 Abs 1 S 1, § 91 Abs 2 S 1
Aktenzeichen: 9W27/19 Paragraphen: Datum: 2020-01-06 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39887 Honorarrecht/RVG - Reisekosten
OLG Dresden - LG Leipzig
17.10.2019
3 W 825/19
Zur Ersatzfähigkeit anwaltlicher Reisekosten bei der Abwehr gleichgelagerter Ansprüche vor verschiedenen Gerichten.
ZPO § 91 Abs 2 S 1 Halbs 2
Aktenzeichen: 3W825/19 Paragraphen: Datum: 2019-10-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39470 Honorarrecht/RVG - Reisekosten
BGH - OLG Frankfurt - LG Frankfurt
9.5.2018
I ZB 62/17
Auswärtiger Rechtsanwalt IX
Ist die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, führt dies lediglich dazu, dass die Mehrkosten, die gegenüber der Beauftragung von bezirksansässigen
Prozessbevollmächtigten entstanden sind, nicht zu erstatten sind. Tatsächlich angefallene Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts sind deshalb insoweit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt
hätte.
ZPO § 91 Abs 2 S 1 Halbs 2
Aktenzeichen: IZB62/17 Paragraphen: Datum: 2018-05-09 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=37839 Honorarrecht/RVG - Reisekosten
OLG Hamburg - LG Hamburg
25.1.2018
8 W 5/17
Erstattungsfähigkeit von Reisekosten der GEMA-Anwälte
Die GEMA kann ebenso wie ein Verband zur Verfolgung gewerblicher Interessen (§ 8 Abs.3 Nr.2 UWG) oder ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen aufgenommener Verband (§ 3 Abs.1 S.1 Nr.2 UKlaG) einen am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich instruieren und keine Reisekosten auswärtiger Anwälte erstattet verlangen.
ZPO §§ 91 Abs.2 S,1
UWG § 8 Abs.3 Nr.2
UKlaG § 3 Abs.1 S.1 Nr.2
UrhWG § 6
Aktenzeichen: 8W5/17 Paragraphen: Datum: 2018-01-25 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=37926
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