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Bankrecht - Bankenaufsicht Einlagensicherung Internationales Bankrecht
BGH - OLG Köln - LG Bonn
20.01.2005
III ZR 48/01
§ 6 Abs. 4 KWG, wonach das Bundesaufsichtsamt die ihm nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und die an seine Stelle getretene Vorschrift des § 4 Abs. 4 FinDAG sind mit Europäischem Gemeinschaftsrecht und mit dem Grundgesetz vereinbar.
BGB § 839 (Cb)
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2, Art. 34 Satz 1
KWG § 6 Abs. 4 F: 22.10.1997
FinDAG § 4 Abs. 4 Aktenzeichen: IIIZR48/91 Paragraphen: BGB§839 GGArt.3 GGArt.14 GGArt.20 GGArt.34 KWG§6 FinDAG§4 Datum: 2005-01-20 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=12319 Bankrecht - Einlagensicherung Girokonten Sonstiges
BGH - Kammergericht - LG Berlin
07.12.2004
XI ZR 361/03
a) Der Grundsatz, daß Gutschriften auf dem Girokonto ein abstraktes Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen der Bank darstellen, ist auf andere Rechtsbeziehungen zwischen Bank und Kunden nicht ohne weiteres übertragbar.
b) Zu den Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 3 Abs. 1, § 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG).
BGB § 780
BGB § 781
ESAEG § 3 Abs. 1
ESAEG § 4 Aktenzeichen: XIZR361/03 Paragraphen: BGB§780 BGB§781 ESAEG§3 ESAEG§4 Datum: 2004-12-07 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=12448 Bankrecht - Einlagensicherung Internationales Bankrecht
EuGH
12.10.2004
C 222/02
Kreditinstitute – Einlagensicherungssystem – Richtlinie 94/19/EG – Richtlinien 77/780/EWG, 89/299/EWG und 89/646/EWG – Kontrollmaßnahmen der zuständigen Behörde zum Zweck des Einlegerschutzes – Haftung der Aufsichtsbehörden für Verluste aufgrund unzureichender Aufsicht
1. Wenn die in der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme vorgesehene Entschädigung der Einleger gewährleistet ist, kann Artikel 3 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie nicht dahin ausgelegt werden, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, nach der die nationale Behörde zur Aufsicht über die Kreditinstitute ihre Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt, was nach dem nationalen Recht ausschließt, dass der Einzelne Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm durch eine unzureichende Aufsicht dieser Behörde entstanden ist.
2. Die Erste Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, die Richtlinie 89/299/EWG des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten und die Zweite Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780 stehen einer nationalen Vorschrift nicht entgegen, nach der die nationale Behörde zur Aufsicht über die Kreditinstitute ihre Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt, was nach dem nationalen Recht ausschließt, dass der Einzelne Ersatz des Schadens verlangen kann, der durch eine unzureichende Aufsicht dieser Behörde entstanden ist.
94/19/EG
77/780/EWG Aktenzeichen: C222/02 Paragraphen: 94/19/EG 77/780/EWG Datum: 2004-10-12 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=10907 Bankrecht - Einlagensicherung
BVerwG - VG Berlin
21.4.2004
6 C 20.03
Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen, Gebühr, Beitrag, Sonderabgabe.
Die nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten zu erbringenden "Beiträge" sind mit europäischem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehende Sonderabgaben, die auch den dafür verfassungsrechtlich geltenden Anforderungen genügen; ihre Erhebung verletzt keine Grundrechte der in
Anspruch genommenen Institute.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAG) §§ 1, 2, 3, 4, 6, 8, 12
Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (BeitrVO) §§ 1, 2, 5
Richtlinie 94/19/EG vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme
Richtlinie 97/9/EG vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger Aktenzeichen: 6C20.03 Paragraphen: GGArt.3 GGArt.12 GGArt.14 GGArt.80 EAG§1 EAG§2 EAG§3 EAG§4 EAG§6 EAG§8 EAG§12 94/19/EG 97/9/EG Datum: 2004-04-21 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=9779 Bankrecht - Wertpapierhandelsrecht Haftungsrecht Einlagensicherung Sonstiges
BVerwG - VG berlin
21.4.2004
6 C 20.03
Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen, Gebühr, Beitrag, Sonderabgabe.
Die nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten zu erbringenden "Beiträge" sind mit europä-ischem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehende Sonderabgaben, die auch den dafür verfassungsrechtlich geltenden Anforderungen genügen; ihre Erhebung verletzt keine Grundrechte der in
Anspruch genommenen Institute.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAG) §§ 1, 2, 3, 4, 6, 8, 12
Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (BeitrVO) §§ 1, 2, 5
Richtlinie 94/19/EG vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme
Richtlinie 97/9/EG vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger Aktenzeichen: 6C20.03 Paragraphen: 94/19/EG 97/9/EG GGArt.3 GGArt.12 GGArt.14 GGArt.80 EAG§1 EAG§2 EAG§3 EAG§4 EAG§6 EAGE8 EAG§12 Datum: 2004-04-21 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=9957
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