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Wirtschaftsrecht - Händler/Vertrieb Handelsrecht Vertragsstrafe Handelsvertreterrecht Wettbewerbsverbot
Saarländisches OLG
12.06.2002
1 U 810/01
a) Für die Zuwiderhandlung gegen strafbewehrte Unterlassungsleistungspflichten im Rahmen einer vereinbarten Vertragsstrafe ist der Gläubiger nach der ausdrücklichen Regelung
des § 345 HS 2 BGB beweisbelastet.
b) Das Verschulden muss negativ vom Schuldner bewiesen werden, weil er sich für eine objektive Leistungsstörung zu entlasten hat (§§ 282, 285 BGB). Deshalb trifft den Schuldner die Beweislast für die Unvertretbarkeit seines Zuwiderhandelns. (Leitsatz der Redaktion)
BGB §§ 282, 285, 345 Aktenzeichen: 1U810/01 Paragraphen: BGB§282 BGB§285 BGB§345 Datum: 2002-06-12 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=6320
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