Angezeigte Ergebnisse pro Seite:
5 | 10 | 20 | 50
Suchergebnisse 1 bis 41 von 41
Steuerrecht - Kommunale Steuern Sonstiges
VG Lüneburg
8.3.2017
2 B 20/17
Beherbergungssteuer (Eilverfahren)
Die in Bezug auf die BauNVO zum Begriff des Betrieb des Beherbergungsgewerbes ergangene Rechtsprechung ist nicht ohne weiteres auf den in einer kommunalen Beherbergungssteuersatzung enthaltenen Begriff des Beherbergungsbetriebes übertragbar.
VwGO § 80 Abs 6
BauNVO
Aktenzeichen: 2B20717 Paragraphen: Datum: 2017-03-08 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=20223 Steuerrecht - Sonstiges
OVG Greifswald
15.2.2017
1 L 181/12
Kommunale Steuern
Zur Anfechtung eines Bestimmungsurteils i.S.d. § 113 Abs. 2 VwGO.
VwGO § 113 Abs 2
Aktenzeichen: 1L181/12 Paragraphen: Datum: 2017-02-15 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=20700 Steuerrecht - Kommunale Steuern Sonstiges
BVerwG - Hessischer VGH
18.8.2015
9 BN 2.15
Steuer; Benutzen von Pferden; Halten; Pferdehalter; Pferdesteuer; örtliche Aufwandsteuer; Örtlichkeitsbezug; Einkommensverwendung; persönlicher Lebensbedarf; privater Aufwand; Einkommenserzielung; wirtschaftliche Leistungsfähigkeit; Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung; Lenkungszweck; Steuergerechtigkeit; Stückzahlmaßstab; örtliche Radizierung; Wirklichkeitsmaßstab; Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Nebenzweck.
1. Auf das Halten und entgeltliche Benutzen von Pferden für den persönlichen Lebensbedarf kann eine örtliche Aufwandsteuer (Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG) erhoben werden. Für den erforderlichen örtlichen Bezug kommt es nicht auf den Wohnort des Pferdehalters, sondern
auf die Unterbringung des Pferdes in der steuererhebenden Gemeinde an.
2. Der Umstand allein, dass ein subventioniertes Verhalten besteuert wird, bedeutet noch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 29).
3. Eine Aufwandsteuer muss neben der Einnahmenerzielung nicht stets einen Lenkungszweck als Nebenzweck verfolgen.
GG Art. 3 Abs. 1, 105 Abs. 2a Satz 1
AO § 3 Abs. 1
Aktenzeichen: 9BN2.15 Paragraphen: Datum: 2015-08-18 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=19362 Kommunalrecht Steuerrecht - Sonstiges
VG Freiburg
20.5.2015
3 K 922/15
Eine Gemeinde, die sich mit der Anfechtungsklage gegen die Feststellung ihrer amtlichen Einwohnerzahl aufgrund des Zensus 2011 wendet, kann nicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes den Erlass einer einstweiligen Anordnung beanspruchen, mit der die weitere Aufbewahrung und Speicherung von Daten entgegen der Löschungsvorschrift in § 19
ZensG 2011 sichergestellt werden soll.
Aktenzeichen: 3K922/15 Paragraphen: Datum: 2015-05-02 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=19047 Steuerrecht - Sonstiges
Hessischer VGH - VG Wiesbaden
15.12.2014
8 A 1416/13.Z
Gemäß § 30 Abgabenordnung (AO), der gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) KAG auch im Hinblick auf kommunale Steuern gilt, haben Amtsträger das Steuergeheimnis zu wahren. Das Steuergeheimnis gilt jedoch nicht unbeschränkt. Gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ist eine Offenbarung entsprechender Kenntnisse zulässig, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse gegeben ist.
Aktenzeichen: 8A1416/13 Paragraphen: AO§30 Datum: 2014-12-15 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=18667 Gebühren-und Abgabenrecht Steuerrecht - Sonstiges Sonstiges
BVerwG - OVG Berlin-Brandenburg - VG Berlin
20.8.2014
6 C 15.13
Feststellender Verwaltungsakt; Filmförderungsgesetz; Filmabgabe der Videowirtschaft; Bildträger; Mindestlaufzeit von mehr als 58 Minuten; Einzellaufzeit; Gesamtlaufzeit; Film; Einzelfilm; Filmteil; einheitlicher Film; Kinofilm; kinotaugliches Format; Fernsehfilm; Fernsehserie; Dokumentation; Special-Interest-Programm; Wissens- und Informationsvermittlung.
1. Für die (Mindest-)Laufzeit von mehr als 58 Minuten, die nach § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG Voraussetzung für die Veranlagung eines Bildträgers zur Filmabgabe der Videowirtschaft ist, kommt es bei einem mit mehreren Filmen bespielten Bildträger nicht auf die Gesamtlaufzeit des Trägers an; entscheidend ist, ob mindestens einer der auf dem Bildträger enthaltenen Filme für sich genommen die Mindestlaufzeit aufweist.
2. Nach § 66a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FFG sind Filme als Special-Interest-Programme von der Filmabgabe der Videowirtschaft freigestellt, wenn sie - ausgerichtet auf die Vermittlung von Wissen und Informationen und abgegrenzt von Programmen mit überwiegend unterhaltendem Charakter - einem der Bereiche Bildung, Hobby, Ausbildung oder Tourismus zugeordnet
werden können.
FFG §§ 1, 13, 14a, 66, 66a, 66b, 67, 70
VwGO § 42 Abs. 1, § 70 Abs. 1
Aktenzeichen: 6C15.13 Paragraphen: Datum: 2014-08-20 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=18497 Steuerrecht - Sonstiges
BVerwG - OVG Rheinland-Pfalz
11.7.2012
9 CN 1.11
Aufwandsteuer; Aufwand; zwangsläufiger Aufwand; Einkommensverwendung; Einkommenserzielung; Einkommenserwerb; persönliche Lebensführung; Leistungsfähigkeit; Kulturförderabgabe; Steuer; Rechtsstaatsprinzip; Normenwahrheit; entgeltliche Übernachtung; Berufsausübung; einheitlicher Konsumvorgang; Typisierung; Pauschalierung; Gleichartigkeit; Gleichartigkeitsverbot; Steuerquelle; Steuerkompetenzen; Steuergegenstand; Steuermaßstab; Erhebungstechnik; wirtschaftliche Auswirkungen; Steuermerkmale; Umsatzsteuer; Gemeindeumsatzsteuer; Gesetzgebungskompetenz; Steuerfindungsrecht; Pauschalbetrag; Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung; Satzung; Teilnichtigkeit; Besteuerungsgleichheit
1. Der Aufwand für eine entgeltliche Übernachtung ist der Einkommenserzielung zuzuordnen und unterfällt damit nicht der Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG, wenn die Übernachtung mit der Berufs- oder Gewerbeausübung oder auch einer freiberuflichen Tätigkeit zwangsläufig verbunden ist. Diese Zuordnung entfällt nicht dadurch, dass ein konsumtiver - privater - Aufwand bei Gelegenheit einer solchen Übernachtung betrieben wird.
2. Eine Steuer auf entgeltliche Übernachtungen ist nicht mit der Umsatzsteuer gleichartig i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG, wenn sie sich in erheblichen Steuermerkmalen von der Umsatzsteuer unterscheidet und nach einer wertenden Gesamtbetrachtung ein Eingriff in die Steuerkompetenz des Bundes nicht gegeben ist.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2, 2a
VwGO § 47 Abs. 5
Aktenzeichen: 9CN1.11 Paragraphen: Datum: 2012-07-11 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=17190 Steuerrecht - Jagdsteuer Sonstiges
BVerwG - OVG Rheinland-Pfalz - VG Koblenz
27.6.2012
9 C 2.12
Aufwandsteuer; Jagdsteuer; Aufwand; Einkommensverwendung; persönliche Lebensführung; Lebensbedarf; Konsum; wirtschaftliche Leistungsfähigkeit; Jagdausübungsrecht; Verpachtung; Eigennutzung; Eigenjagd; Jagdgenossenschaft; Gemeinde; Aufgabenerfüllung;
Gemeinwohlbindung; verfassungskonforme Auslegung
Gemeinden können keinen Aufwand für Konsum i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG betreiben; sie können daher nicht zur Jagdsteuer herangezogen werden.
GG Art. 100 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2a
KAG R-P § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3
GemO R-P § 2 Abs. 1 und 2, §§ 78, 79, 85 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, § 93 Abs. 3
Aktenzeichen: 9C2.12 Paragraphen: Datum: 2012-06-27 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=17186 Steuerrecht Erschließungsrecht - Umsatzsteuer Hauanschlußkosten Sonstiges
BGH - LG Potsdam - AG Königs Wusterhausen
18.4.2012
VIII ZR 253/11
1. Der Begriff "Lieferungen von Wasser" in § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG ist gemeinschaftsrechtlich so auszulegen, dass auch das Legen des - für die Wasserbereitstellung unentbehrlichen - Hausanschlusses darunter fällt, so dass auf diese Leistung der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden ist (Anschluss an EuGH, 3. April 2008, C-442/05, UR 2008, 432 - Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien; BFH, 8. Oktober 2008, V R 61/03, BFHE 222, 176 und BFH, 8. Oktober 2008, V R 27/06, 223, 482).
2. Die Anwendung dieses ermäßigten Steuersatzes setzt weder voraus, dass die Lieferung von Wasser und das Legen des Hausanschlusses von demselben Wasserversorgungsunternehmen erbracht werden, noch ist sie auf das erstmalige Legen eines Hausanschlusses beschränkt; der ermäßigte Steuersatz findet auch auf Arbeiten zur Erneuerung oder zur Reduzierung von Wasseranschlüssen Anwendung.
UStG § 12 Abs 2 Nr 1, Anl 2 Nr 34
BGB § 241
Aktenzeichen: VIIIZR253/11 Paragraphen: UStG§12 BGB§241 Datum: 2012-04-18 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=16630 Steuerrecht - Gewerbesteuer Sonstiges
Bayerischer VGH - VG München
6.2.2012
4 ZB 11.2024
Haftungsbescheid; Gewerbesteuerhinterziehung durch Ehemann; Feststellungslast bei der Behörde; objektiver und subjektiver Tatbestand; Beihilfehandlung
AO § 191, § 71
StGB § 27
StPO § 154a
Aktenzeichen: 4ZB11.2024 Paragraphen: AO§191 AO§71 StGB§27 StPO§154a Datum: 2012-02-06 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=16882 Steuerrecht - Sonstiges
OVG NRW - VG Düsseldorf
19.08.2008
12 A 2866/07
1. Die im Steuerrecht entwickelte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum strukturellen Erhebungs-/Vollzugsdefizit ist auf die Festsetzung von jugendhilfe-rechtlichen Elternbeiträgen nach dem "Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen" - GTK - nicht übertragbar.
2. Zum Begriff der steuerfreien Einkünfte i.S.d. § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 GTK.
3. Zum Begriff der öffentlichen Leistungen i.S.d. § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 GTK.
GG Art. 3 Abs.1, Art. 20 Abs. 3
EStG §§ 2, 3
SGB VIII §§ 22, 24, 39, 90, 97a
SGB VII § 44
SGB XI § 37
SGB XII § 64
SGB III § 116
GTK § 17
Aktenzeichen: 12A2866/07 Paragraphen: GGArt.3 GGArt.20 EStG§2 EStG§3 Datum: 2008-08-19 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=13307 Steuerrecht - Sonstiges
BFH - FG Düsseldorf
7.11.2007
I R 52/06
Öffentliche Toilettenanlage als gewillkürtes Betriebsvermögen eines Marktbetriebs - Daseinsvorsorge als hoheitliche Tätigkeit
Eine öffentliche Toilettenanlage kann einem von einer Stadt als Betrieb gewerblicher Art unterhaltenen Marktbetrieb nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen zugeordnet werden. Die hiermit zusammenhängenden Aufwendungen können bei der Gewinnermittlung des Marktbetriebs nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
KStG § 4 Abs. 1 und 5
Aktenzeichen: IR52/06 Paragraphen: KStG§4 Datum: 2007-11-07 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=12115 Kommunalrecht Steuerrecht - Sonstiges
OVG Rheinland-Pfalz - VG Neustadt/Weinstraße
05.07.2007
VGH N 18/06
Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 77 Abs. 2 LV) ableitende grundsätzliche Schutz des Vertrauens gegen nachträgliche Eingriffe des Gesetzgebers in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände (sog. echte Rückwirkung) gilt auch zugunsten der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihre in Art. 49 Abs. 5 und 6 LV gewährleistete Finanzhoheit berührt ist.
LV Art. 49 Abs. 5
LV Art. 49 Abs. 6
Aktenzeichen: VGHN18/06 Paragraphen: LVArt.49 Datum: 2007-07-05 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=11216 Gebühren- und Abgabenrecht Steuerrecht - Sonstiges
OVG Lüneburg
24.01.2007
9 LA 252/03
Bestandskraft, Gleichheitssatz, Wiederaufgreifen des Verfahrens
Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Heranziehungsverfahrens
Die Entscheidung der Behörde, ein bestandskräftig abgeschlossenes Heranziehungsverfahren nicht nach § 130 Abs. 1 AO wiederaufzugreifen, ist in der Regel nicht ermessensfehlerhaft. Von einer Ermessensreduzierung auf Null kann nur ausgegangen werden, wenn die
Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Bescheides schlechthin unerträglich wäre oder ein Beharren auf dessen Bestandskraft als ein Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erschiene.
AO § 130 I
GG Art. 3
Aktenzeichen: 9LA252/03 Paragraphen: AO§130 GGArt.3 Datum: 2007-01-24 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=10189 Gebühren- und Abgabenrecht Steuerrecht - Sonstiges
OVG NRW - VG Gelsenkirchen
08.01.2007
14 B 1518/06
Vorauszahlungen auf Steuern können nach dem KAG NRW nicht erhoben werden.
VwGO § 80 Abs. 5
KAG NRW § 3
Aktenzeichen: 14B1518/06 Paragraphen: VwGO§80 KAGNRW§3 Datum: 2007-01-08 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=9973 Gebühren- und Abgabenrecht Steuerrecht - Sonstiges
OVG Mecklenburg-Vorpommern
29.11.2006
1 M 62/06
Zahlungsaufforderung durch maschinell erstelltes Behördenschreiben ohne Unterschrift
Zur schriftlichen Geltendmachung i.S.v. § 231 Abs. 1 Satz 1 AO (AO 1977) im Falle der Verwendung automatisierter Zahlungsaufforderungsschreiben.
Wenn schon ein dem Schriftformerfordernis unterliegender Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, keine Unterschrift aufzuweisen hat, so muss dies erst recht für eine lediglich an einen solchen Verwaltungsakt anknüpfende Zahlungsaufforderung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen ergeht, gelten.
AO 1977§ 119 Abs 3
AO 1977§ 231 Abs 1
BGB § 126 Abs 1
Aktenzeichen: 1M62/06 Paragraphen: AO§119 AO§231 BGB§126 Datum: 2006-11-29 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=10102 Steuerrecht - Sonstiges
FG Nürnberg
4.4.2006
I 365/2004
Streitig ist, ob nach dem Umzug der Stadtwerke das ehemalige Verwaltungsanwesen Betriebsvermögen geblieben ist.
BgA können grundsätzlich gewillkürtes Betriebsvermögen bilden, indem der Rechtsträger Wirtschaftsgüter, die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem BgA stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind, diesem zuordnet. Dies wird in der Literatur fast einhellig vertreten.
So können nach dem BMF-Schreiben vom 23.08.1979 Eigenbetriebe i. S. der Eigenbetriebsverordnung unter bestimmten Voraussetzungen gewillkürtes Betriebsvermögen haben und es bestehen z.B. keine Bedenken, die an eine Gaststätte verpachteten Leerräume eines Schwimmbades als gewillkürtes Betriebsvermögen des BgA zu behandeln. Der BFH hat die Frage, ob ein BgA über gewillkürtes Betriebsvermögen verfügen kann, bisher offen gelassen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aktenzeichen: I365/2004 Paragraphen: Datum: 2006-04-04 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=9388 Steuerrecht - Vergnügungssteuer Sonstiges
VG Oldenburg
13.10.2005
2 B 4073/05
Abgabenschuld (Entstehung), Steuerschuld (Entstehung), Vergnügungssteuer
Entstehung der Steuerschuld (hier: Vergnügungssteuer)
NKAG § 2 I
VwGO § 80 IV 3 Aktenzeichen: 2B4073/05 Paragraphen: NKAG§2 VwGO§80 Datum: 2005-10-13 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=7184 Steuerrecht - Vergnügungssteuer Sonstiges
OVG Berlin-Brandenburg - VG Brandenburg
25.09.2005
9 S 10.05
1. Gemäß § 69 Abgabenordung (AO), der mangels anderweitiger Regelung im Vergnügungssteuergesetz- wie auch die sonst in § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Bezug genommenen Vorschriften der AO - nach § 1 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 d KAG bei der Erhebung von Vergnügungssteuern entsprechend gilt, haften die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen (u. a. der Geschäftsführer und der Liquidator als gesetzliche Vertreter einer GmbH) unter anderem, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Die Haftung erfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge. Der Haftungsschuldner kann gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 AO nach Ermessen der steuerberechtigten Behörde durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.
2. Im Hinblick auf die Abhängigkeit der Forderung aus dem Haftungsverhältnis zu der aus dem (originären) Steuerschuldverhältnis und in Ermanglung spezieller Vorschriften zur Frage der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei Haftungsbescheiden
vermag die sofortige Vollziehbarkeit des Haftungsbescheides nicht weiter zu reichen als bei der Forderung, für die gehaftet wird. Dementsprechend ist § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO auf Haftungsbescheide nur insoweit anzuwenden, als es sich bei der Forderung selbst, für die gehaftet wird, um öffentliche Abgaben oder Kosten handelt; das gilt unbeschadet weiterer Forderungen aus dem Haftungsverhältnis, die sich wegen Nichterfüllung der Pflichten speziell aus diesem Verhältnis ergeben können, für solche Forderungen sind die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wiederum gesondert zu prüfen. (Leitsatz der Redaktion)
VwGO §§ 80, 146 Abs. 4 Satz 3
AO §§ 34, 35, 69, 90, 92, 191, 233, 240
KAG §§ 1 Abs. 3, 12
BGB § 254 Aktenzeichen: 9S10.05 Paragraphen: VwGO§80 VwGO§146 AO§34 AO§35 AO§69 AO§90 AO§92 AO§191 AO§233 AO§240 KAG§1 KAG§3 BGB§254 Datum: 2005-09-25 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=8717 Steuerrecht - Sonstiges
Hessischer VGH
12.08.2004
5 N 4228/98
Praktikabilität, Schwankungsbreite, Spielapparatesteuer, Steuergerechtigkeit, Stückzahlmaßstab, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Wirklichkeitsmaßstab
Erhebung von Spielapparatesteuer nach dem "Stückzahlmaßstab"
1. Da der seit 01.01.1997 jedenfalls bei Gewinnspielgeräten gesicherte Einbau elektronischer Zählwerke die exakte Erfassung des von den Spielern aufgewendeten Entgelts ermöglicht, kann für die Bemessung der Spielapparatesteuer auf den pauschalisierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab der Stückzahl nur noch unter der Voraussetzung zurückgegriffen werden, dass der durchschnittlich investierte Spieleraufwand eine Schwankungsbreite von 30 % im Verhältnis der Geräteaufsteller im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde nicht übersteigt.
2. Die Darlegungs- und Beweislast für das Verbleiben der Schwankungsbreite in diesem Rahmen bei Weiterverwendung des Stückzahlmaßstabs trägt die steuererhebende Gemeinde.
GG Art. 3
SpielAppStS d. Stadt Kassel v. 21.11.1995
1.ÄndS v. 15.12.1997 Aktenzeichen: 5N4228/98 Paragraphen: GGArt.3 SpielAppStS Datum: 2004-08-12 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=4708 Steuerrecht - Sonstiges
OVG Mecklenburg-Vorpommern - VG Schwerin
08.06.2004
3 L 64/02
Bescheinigung nach § 7h EStG
Voraussetzung für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG ist, dass ein Gebot für eine Maßnahme nach § 177 Abs. 1 Satz 1 BauGB erlassen oder ein wirksamer öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen worden ist, in dem sich der Eigentümer des Gebäudes zu derartigen Maßnahmen verpflichtet. Auflagen in einer Baugenehmigung erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
EStG § 7h
EStG § 10f
BauGB § 175
BauGB § 177 Aktenzeichen: 3L64/02 Paragraphen: EStG§7h EStG§10f BauGB§175 BauGB§177 Datum: 2004-06-08 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=4769 Steuerrecht - Gewerbesteuer Sonstiges
VG Frankfurt/Main
17.3.2004
6 E 2128/02
GESCHÄFTSFÜHRER, GEWERBESTEUER, GMBH & CO. KG, HAFTUNGSBESCHEID,;
SONDERBETRIEBSVERMÖGEN, STEUERBERATER, VORAUSSETZUNG
Zu den Voraussetzungen der Haftungen des vertretungsberechtigten Geschäftsführers für Gewerbesteuern einer GmbH & Co. KG
AO § 191
AO § 34
GewStG § 6 Aktenzeichen: 6E2128/02 Paragraphen: AO§191 AO§34 GewStG§6 Datum: 2004-03-17 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=5488 Steuerrecht - Sonstiges Vergnügungssteuer
Thüringer OVG - VG Weimar
31.07.2003
4 ZEO 937/99
Kommunale Steuern, Zum Stückzahlmaßstab bei der Erhebung der Spielautomatensteuer Vergnügungssteuer, einstweiliger Rechtsschutz, Prüfungsmaßstab, Stückzahlmaßstab, Spielapparate, manipulationssichere Zählwerke, Selbstbeschränkungsvereinbarung, Gleichheitssatz, Grundsatz der Steuergerechtigkeit, Verwaltungspraktikabilität,
Der Stückzahlmaßstab ist auch angesichts heute bestehender Möglichkeiten zur exakten elektronischen Erfassung der Einspielergebnisse weiter als tauglicher Steuermaßstab bei der Erhebung der Spielautomatensteuer anzusehen; er entspricht auch dem Grundsatz der Steuergerechigkeit.
GG Art 105 Abs 2a
GG Art 3 Abs 1
VwGO §§ 80 Abs 4 S 3, 80 Abs 4 S 4, 80 Abs 5 S 1 Aktenzeichen: 4ZEO937/99 Paragraphen: GGArt.105 GGArt.3 VwGO§80 Datum: 2003-07-31 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=2939 Gebühren- und Abgabenrecht Steuerrecht - Sonstiges
12.6.2003
3 C 21.02
Gesamtvollstreckungs- und Konkursverfahren; Sequestration; Leistungsbescheid; Gesamtvollstreckungs- und Konkursforderungen; Masseforderungen; Feststellungsbescheid.
Nach Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens nach der Gesamtvollstreckungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1991 (BGBl I S. 1185) kann durch Leistungsbescheid einzig eine Masseforderung geltend gemacht werden.
GesO §§ 2 Abs. 3 und 13 Abs. 1
KO §§ 12, 59 Abs. 1 und 146 Abs. 5 Aktenzeichen: 3C21.02 Paragraphen: GesO§2 GesO§13 KO§12 KO§59 KO§146 Datum: 2003-06-12 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=2458 Steuerrecht - Vergnügungssteuer Sonstiges
OVG Saarlouis
21.5.2003
1 W 11/03
VERGNÜGUNGSSTEUER, APPARATESTEUER, STÜCKZAHLMAßSTAB, WIRKUNG, ER-DROSSELNDE JAHRESSTEUERES SCHEID
1. Ein zu Beginn des Erhebungszeitraums ergehender Jahressteuerbescheid betr. Vergnügungssteuer in der Form der Apparatesteuer steht unter dem stillschweigenden Vorbehalt
des Gleichbleibens der Besteuerungsgrundlagen.
2. Ergeht nach Unanfechtbarkeit eines Jahressteuerbescheides aufgrund des vorgenannten Vorbehalts - hier: wegen Reduzierung der Zahl der Apparate - ein Änderungsbescheid, eröffnet dies Anfechtungsrechte lediglich in Bezug auf die Änderung; im übrigen bleibt es bei der Unanfechtbarkeit des Jahressteuerbescheides.
3. Es ist fernliegend, daß Steuersätze von 138,-- Euro/Monat für einen in einer Spielhalle betriebenen Apparat mit Gewinnmöglichkeit und von 30,50 Euro/Monat für einen an gleicher Stelle betriebenen Apparat ohne Gewinnmöglichkeit - bezogen auf die Verhältnisse in
Saarbrücken - erdrosselnde Wirkung haben.
4. Es begründet im Verständnis des 5 80 IV 3 VwGO keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Vergnügungssteuerbescheides, daß im Saarland die Apparatesteuer nach dem Stückzahlmaßstab) erhoben wird.
5. Anträge auf Stundung und/oder (Teil-)Erlaß einer Steuer rechtfertigen nicht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf der Grundlage des § 80 V VwGO, in Betracht kommt allein der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach 5 123 VwGO.
6. Das nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Antragstellers in Aussetzungsverfahren (§ 30 Abs. 5 Satz 1 VwGO) betr. die Anforderung öffentlicher Abgaben (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr, 1 VwGO) ist mit Anschluß an Ziffer 1. 7, des sogenannten
Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, Anh., zu S 164} mit einem Viertel des streitigen Geldbetrags zu bemessen.
VwGO §§ 80, 123
VgnStG § 14
GKG § 13 Aktenzeichen: 1W11/03 Paragraphen: VwGO§80 VwGO§123 VgnStG§14 GKG§13 Datum: 2003-05-21 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=2423 Steuerrecht - Vergnügungssteuer Sonstiges
VG Schleswig-Holstein
7.4.2003
4 A 191/99
Vergnügungssteuer , Automatensteuer, Spielautomaten, Stückzahlmaßstab, Maßstab, Abwälzbarkeit, Erdrosselung
Die Erhebung der Spielautomatensteuer nach dem pauschalen Stückzahlmaßstab verstößt angesichts der hier festgestellten erheblichen Einnahmeunterschiede gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit.
KAG § 3 Abs 1
GG Art 105 Abs 2 a
GG Art 3 Abs 1
GG Art 12 Abs 1 Aktenzeichen: 4A191/99 Paragraphen: KAG§3 GGArt.105 GGArt.3 GGArt.12 Datum: 2003-04-07 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=2453 Steuerrecht - Sonstiges
OVG NRW
1.4.2003
15 A 2468/01
1. Die Fristwahrungsvoraussetzung in § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW, dass der Bescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist "den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat", setzt zumindest voraus, dass der Bescheid aus den Räumlichkeiten der Gemeindeverwaltung verbracht worden ist mit dem Ziel, die Bekanntgabe an den Adressaten zu bewirken.
2. Ein entsprechender Nachweis kann mit einem Ab-Vermerk des Fachamtes, der lediglich die Ablage des Bescheides in ein Postausgangsfach für die gemeindeeigene Poststelle dokumentiert,
nicht geführt werden.
KAG NRW § 8
AO § 169 Aktenzeichen: 15A2468/01 Paragraphen: KAGNRW§8 AO§169 Datum: 2003-04-01 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=2221 Steuerrecht - Grundsteuer Sonstiges
Sächsisches OVG
1.4.2003
5 B 115/01
Grundsteuer, Vorauszahlung, Verjährung, Festsetzungsverjährung, Zahlungsverjährung, Erstattungsanspruch, Steueranmeldung, Selbstberechnung
1. Die Verjährung eines Steueranspruchs löst einen Anspruch auf Erstattung geleisteter Vorauszahlungen nach § 37 Abs. 2 Satz 2 AO aus. Ein Vorauszahlungsbescheid bildet insoweit keinen Rechtsgrund für das Behaltendürfen. § 164 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 AO
ändert daran nichts.
2. § 171 Abs. 14 AO ist auf diese Fallgestaltung nicht anwendbar.
3. Zum Verhältnis von Vorauszahlungsschuld und eigentlicher Steuerschuld Sächs OVG, Beschluss v. 1. April 2003 - 5 B 115/01 -I. VG Dresden
AO §§ 37, 47, 124, 150, 164, 167, 168, 169, 170, 171, 184, 218, 228, 231l
EV Anlage 1 Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 15 Abs. 2 Aktenzeichen: 5B115/01 Paragraphen: AO§37 AO§47 AO§124 AO§150 AO§164 AO§167 AO§168 AO§169 AO§170 AO§171 AO§184 AO§218 AO§228 AO§231l Datum: 2003-04-01 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=2367 Steuerrecht Staatsrecht Sonstige Rechtsgebiete - Gewerbsteuer Sonstiges Kommunalrecht Vertragsrecht
26.3.2003
9 C 4.02
Gewerbesteuer; Aussetzungszinsen; Stundungszinsen; Leistungsbescheid; öffentlich-rechtlicher Vertrag; Nichtigkeit; Rechtsmissbrauch; Treu und Glauben; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch.
1. § 817 Satz 2 BGB findet in öffentlich-rechtlichen Rückabwicklungsverhältnissen keine entsprechende Anwendung.
2. Ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig, weil die darin vereinbarte Leistung des Bürgers gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, handelt der Bürger, wenn er sich gegenüber dem Zahlungsanspruch der Behörde hierauf beruft, nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Vertrag auf seinen Wunsch abgeschlossen wurde und die Behörde ihre Leistung bereits erbracht hat (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 - BVerwG 4 C
4.99 - BVerwGE 111, 162).
AO § 233 Satz 2
BGB § 134, § 817 Satz 2
VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 2
VwVfG Bad.-Württ. § 59 Abs. 1, § 62 Satz 2 Aktenzeichen: 9C4.02 Paragraphen: BGB§134 BGB§817 AO§233 VwGO§137 VwVfGBad.-Württ.§59 Datum: 2003-03-26 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=2211 Gebühren- und Abgabenrecht Steuerrecht - Sonstiges
BGH
13.3.2003
X ZR 106/00
1. Zu den grundlegenden Prinzipien öffentlich-rechtlichen Finanzgebarens, die aus Gründen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) zu beachten sind, gehören die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung.
2. Es ist dafür zu sorgen, daß das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung der Daseinsvorsorge deckt (vgl. § 5 Abs. 2 NKAG), daß zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis besteht, die Gebühr insbesondere nicht in einem groben Mißverhältnis zu dem vom Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung steht und schließlich, daß bei gleichartig beschaffenen Leistungen des Trägers öffentlicher Verwaltung die Maßstäbe der Heranziehung in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit
so gewählt sind, daß sie unterschiedlichen Ausmaßen in den Nutzungen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Nutzern gewahrt bleibt. (Leitsatz der Redaktion)
GG Art. 20
NKAG § 5 Aktenzeichen: XZR106/00 Paragraphen: GGArt.20 NKAG§5 Datum: 2003-03-13 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=2092 Steuerrecht - Sonstiges
BFH
27.2.2003
V R 78/01
Überlassung von Parkplätzen durch Aufstellung von Parkscheinautomaten gegen Parkgebühren durch eine Gemeinde
Eine Gemeinde, die aufgrund der Straßenverkehrsordnung Parkplätze durch Aufstellung von Parkscheinautomaten gegen Parkgebühren überlässt, handelt insoweit nicht als Unternehmer i.S. des Umsatzsteuerrechts.
UStG 1980/1991/1993 § 2 Abs. 3 Satz 1
KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4
Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Aktenzeichen: VR78/01 Paragraphen: UStG§2 KStG§1 KStG§4 77/388/EWG Datum: 2003-02-27 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=2238 Steuerrecht Staatsrecht - Sonstiges Grundgesetz
29.1.2003
9 C 3.02
Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Jahresrohmiete; pauschalierter Steuermaßstab.
Es widerspricht nicht dem Charakter der Aufwandsteuer, wenn eine Gemeinde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Verhinderung von Umgehungsgeschäften die Zweitwohnungssteuer auch gegenüber Mietern von Zweitwohnungen anhand eines realitätsnah
pauschalierten Maßstabs - hier der nach dem Bewertungsgesetz ermittelten Jahresrohmiete – bestimmt. Der Mieter einer Zweitwohnung kann demgegenüber nicht eine niedrigere, nach dem von ihm tatsächlich geschuldeten Mietzins berechnete Steuerbemessung verlangen.
GG Art. 105 Abs. 2 a Aktenzeichen: 9C3.02 Paragraphen: GGArt.105 Datum: 2003-01-29 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=2057 Steuerrecht - Sonstiges
OVG Lüneburg
18.9.2002
13 LC 41/02
Zweitwohnungssteuer bei Mischnutzung
Zur Frage der Staffelung der Zweitwohnungssteuer bei Eigen- und Fremdnutzung (Mischnutzung) Aktenzeichen: 13LC41/02 Paragraphen: Datum: 2002-09-18 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1403 Steuerrecht - Vergnügungssteuer Sonstiges
OVG Lüneburg
18.09.2002
13 LB 2100/01
Vergnügungssteuer bei Diskothek; Aufwand, besonderer Aufwandsteuer; Diskothek; Kartensteuer; Vergnügungssteuer
1. Zur Erhebung einer Vergnügungssteuer für den Besuch einer Diskothek mit integriertem Kino
2. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht entschieden, dass für die Diskothek der Klägerin eine Vergnügungssteuer auch dann zu erheben sei, wenn das dort befindliche Kino in Betrieb ist. Lediglich für Nicht-Kinotage besteht eine Steuerpflicht der Klägerin. (Ziff. 2 Leitsatz der Redaktion) Aktenzeichen: 13LB2100/01 Paragraphen: Datum: 2002-09-18 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1451 Steuerrecht - Sonstiges
OVG Rheinland-Pfalz
02.07.02
6 A 10843/02.OVG
Steuerrecht, Besteuerungsgrundlage, Jagdsteuer, Jagdpacht, Jahresjagdpacht, Durchschnittsjagdpacht, Aufwandsteuer, Aufwand, Einkommensverwendung, Verordnungsermächtigung
§ 1 Abs. 1 Satz 2 KAVO, wonach Grundlage für die Erhebung der Jagdsteuer nicht die vertraglich vereinbarte Jagdpacht, sondern der Durchschnitt der vergleichbaren Pachtpreise ist, wenn die Jahresjagdpacht um mehr als 20 v. H. unter diesem Durchschnitt liegt, steht mit der Verordnungsermächtigung des § 6 Abs. 3 KAG in Einklang.
GG Art. 105
KAG § 6
KAVO § 1
AO § 42 Aktenzeichen: 6A10843/02 Paragraphen: GGArt.105 KAG§6 KAVO§1 AO§42 Datum: 2002-07-02 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1190 Steuerrecht - Sonstiges
VG Schleswig-Holstein
27.5.2002
4 A 278/01
Jagdsteuer, Jagdwert, Pachtpreis, Ausschreibung
Im Fall der Vereinbarung eines offensichtlich unter dem Durchschnitt der Pachtpreise vergleichbarer Jagden liegenden Pachtpreises ist der Durchschnittswert dann nicht für die Besteuerung heranzuziehen, wenn der vereinbarte Pachtpreis auf einer Ausschreibung beruht.
KAG § 3 Aktenzeichen: 4A278/01 Paragraphen: KAG§3 Datum: 2002-05-27 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=2066 Steuerrecht - Sonstiges
OVG Rheinland-Pfalz
26. April 2002
6 A 11634/01.OVG
Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnung, Dauerwohnung, Dauernutzung, Eigennutzungsmöglichkeit, Aufwandssteuer, Aufwand, privater Aufwand, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, persönlicher Lebensbedarf, Ferienhausgebiet, Ferienwohnung, Geldanlage, Vermögensanlage,
Kapitalanlage, Einkommenserzielung, jährlicher Mietaufwand, Mietaufwand, übliche Miete, Miete, Jahresrohmiete, Schätzung, Schätzungsbefugnis, Mietspiegel, typisierende Betrachtung,
Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, eine Zweitwohnung in einem bauplanungsrechtlich festgesetzten Ferienhausgebiet nach dem jährlichen Mietaufwand zur Zweitwohnungssteuer zu veranlagen, obwohl die Ferienhäuser nur zum vorübergehenden Aufenthalt, zum Zwecke der Erholung und nicht zum zeitlich unbegrenzten Aufenthalt als Dauerwohnung genutzt werden dürfen.
Der der Zweitwohnungssteuererhebung zugrunde zu legende jährliche Mietaufwand kann bezüglich einer Ferienwohnung auf der Grundlage des in einem Mietspiegel ausgewiesenen Mietwert von Dauerwohnungen geschätzt werden.
GG Art. 3, 3 Abs. 1, 105, 105 Abs. 2a
KAG § 5 F: 1996
KAG § 5 Abs. 2 F: 1996 Aktenzeichen: 6A11634/01 Paragraphen: GGArt.3 GGArt.105 KAG§5 Datum: 2002-04-26 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=887 Steuerrecht - Sonstiges
OVG Lüneburg
28.11.2001
13 L 3504/00
Zweitwohnungssteuer; Berechnung auf der Grundlage eines Mietwertes, der über der vom
Mieter tatsächlich geschuldeten Miete liegt
Miete; Jahresrohmiete; Aufwand
Bestimmt eine Zweitwohnungssteuersatzung, dass sich die Besteuerung nach dem
Mietwert der Wohnung richtet, so ist bei einem Dauermieter, der zur Zweitwohnungssteuer
herangezogen wird, massgebend der mit dem Eigentümer vereinbarte Mietzins und nicht
die vom Finanzamt festgesetzte und angepaßte, höhere oder niedrigere Jahresrohmiete (§
79 BewG), auch wenn die die Satzung dies nicht vorsieht, weil nur der Mietzins dem allein
maßgeblichen Aufwand, den der Zweitwohnungsinhaber betreibt, entspricht.
GG 105 Iia
BewG 79
Zweitwohnungssteuersatzung Aktenzeichen: 13L3504/00 Paragraphen: GGArt.105 BewG§79 Zweitwohnungssteuersatzung Datum: 2001-11-28 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=643 Steuerrecht - Sonstiges
15.10.2001
9 C 2.01
a) Die Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2 a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar wird (BVerfGE 65, 325 <346>). Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen
Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck
bringt.
b) Soll zulässigerweise die in dem Aufwand für eine Zweitwohnung zum Ausdruck gebrachte
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden, so kommt es schon aus Gründen
der Praktikabilität nicht darauf an, dass diese Leistungsfähigkeit in jedem einzelnen Fall konkret festgestellt wird.
c) Liegt der Anknüpfungspunkt für die Steuer in dem im Innehaben einer Zweitwohnung
zum Ausdruck kommenden Konsum für den persönlichen Lebensbedarf (vgl. dazu auch
BVerwGE 111, 122 ff.), so ergibt sich aus dieser begrifflichen Festlegung zugleich, dass eine Zweitwohnung dann zweitwohnungssteuerfrei bleibt, wenn sie allein zum Zwecke der
Kapitalanlage angeschafft und gehalten wird; denn dann kommt in dem Innehaben nicht
eine Einkommensverwendung im Sinne eines Konsums, sondern die Absicht zum Tragen,
Einkünfte zu erzielen.
d) Der Senat vertritt für den Regelfall die Auffassung, dass der Eigentümer einer Zweitwohnung, der über eine rechtlich gesicherte Eigennutzungsmöglichkeit für mindestens zweiMonate im Jahr verfügt und die Wohnung im Übrigen fremdvermietet, weil er sie in den übrigen Zeiten jedenfalls typischerweise selbst nicht nutzen kann, sich vorhalten lassen muss, dass er die Wohnung für Zwecke der persönlichen Lebensgestaltung inne hat. (Leitsatz der Redaktion)
GG Art.105 Aktenzeichen: 9C2.01 Paragraphen: GGArt.105 Datum: 2001-10-15 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=347 Steuerrecht - Sonstiges
26.9.2001
9 C 1.01
Verfügt der Inhaber einer Zweitwohnung über eine rechtlich gesicherte Eigennutzungsmöglichkeit von mindestens zwei Monaten, so kann die Regelung einer Zweitwohnungssteuersatzung,
nach der er mit dem vollen Jahresbetrag der Steuer veranlagt wird, nicht als unverhältnismäßig beanstandet werden (im Anschluss an BVerwGE 109, 188 ff.).
Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Nichtnutzung; Eigennutzung; Fremdvermietung;
rechtlich gesicherte Eigennutzungsmöglichkeit; Verhältnismäßigkeit der Heranziehung zum
Jahresbetrag der Steuer; Notwendigkeit einer Aufteilung des Jahresbetrages; Entstehung
der Steuerschuld bei der Zweitwohnungssteuer.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 a Aktenzeichen: 9C1.01 Paragraphen: GGArt.3 GGArt.105 Datum: 2001-09-26 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=346 Steuerrecht - Sonstiges
VG Schleswig-Holstein
21.5.2001
4 A 719/00
Jagdsteuer, Jagdwert, Pachtpreis
Eine Satzung kann vorsehen, dass in den Fällen, in denen der vereinbarte Pachtpreis offensichtlich niedriger ist als der Durchschnitt der Pachtpreise vergleichbarer Jagden, der
Durchschnittswert für die Besteuerung herangezogen wird.
KAG § 3 Aktenzeichen: 4A719/00 Paragraphen: KAG§3 Datum: 2001-05-21 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=2124
Ergebnisseite:
1
|