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Insolvenzrecht - Auskunft Steuern
BVerwG - OVG Lüneburg - VG Lüneburg
16.9.2020
6 C 10.19
Anfechtung; Auskunft; Auskunftsanspruch; Datenschutz; Datenschutzgrundrecht; Datenschutzrecht; Höchstpersönlichkeit; Insolvenzmasse; Insolvenzschuldner; Insolvenzverwalter; Pfändbarkeit; Schutz der personenbezogenen Daten; Steuergeheimnis; Steuerverfah-ren; Vermögensbezug; Verpflichtungsklage; Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis; Vorabentscheidungsverfahren; betroffene Person; ideelles Interesse;
Kein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen Steuerbehörden hinsichtlich Schuldnerdaten
1. Statthafte Klageart für einen gegen eine Behörde gerichteten Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO ist die Verpflichtungsklage.
2. Der Insolvenzverwalter ist hinsichtlich der Steuerdaten des Insolvenzschuldners nicht "betroffene Person" im Sinne des Art. 4 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 DSGVO.
3. Der Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners aus Art. 15 DSGVO geht nicht gemäß § 80 Abs. 1 InsO in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters über.
GRC Art. 8 Abs. 1 und 2
AEUV Art. 16 Abs. 1, Art. 267
DSGVO Art. 1 Abs. 2, Art. 4 Nr. 1 und 10, Art. 15 Abs. 1 und 3, Art. 23 Abs. 1
AO § 2a Abs. 5, § 30 Abs. 1 und 4 Nr. 3, § 32c Abs. 1 Nr. 2, § 32e Satz 1 und 2, § 34 Abs. 3
InsO §§ 35 f., § 80 Abs. 1, §§ 97 ff., §§ 270 ff., §§ 315 ff.
VwGO § 42 Abs. 1
Aktenzeichen: 6C10.19 Paragraphen: Datum: 2020-09-16 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40681 Insolvenzrecht - Vollstreckung Steuern
BGH - LG Paderborn - AG Paderborn
19.9.2019
IX ZB 2/18
Die Entstehung einer Steuerschuld, welche der Schuldner begleichen möchte, ist in der Regel kein ausreichender Grund für die Erhöhung des unpfändbaren Betrages.
ZPO § 850f Abs 1 Buchst b
Aktenzeichen: IXZB2/18 Paragraphen: Datum: 2019-09-19 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39448 Insolvenzrecht - Steuern Sonstiges
BVerwG - OVG NRW - VG Köln
4.7.2019
7 C 31.17
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zum Informationszugang von Insolvenzverwaltern zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zum Informationszugang von Insolvenzverwaltern zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden.
VO (EU) 2016/679 (DSGVO) Art. 1 Abs. 1, Art. 4 Nr. 1, Art. 15, Art. 23 Abs. 1 Buchst. e, i und j
AO § 2a Abs. 3 und 5, § 32b Abs. 1, § 32c Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 32e
Aktenzeichen: 7C31.17 Paragraphen: Datum: 2019-07-04 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39285 Insolvenzrecht - Gläubigerbenachteiligung Steuern
BGH - OLG Dresden - LG Dresden
12.4.2018
IX ZR 88/17
1. Weiß das Finanzamt, dass ein Dritter, welcher sich für die Steuerverbindlichkeiten des Schuldners verbürgt hat, auf Weisung und unter Verrechnung mit einer Kaufpreisforderung des Schuldners die Steuerschulden tilgt, hat es Kenntnis von der gläubigerbenachteiligenden
Rechtshandlung des Schuldners.
2. Der auf Zahlung von Geld gerichtete Rückgewähranspruch ist keine Entgeltforderung, die bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, einen erhöhten Verzugszinssatz begründet.
InsO § 133 Abs 1 S 1, § 143 Abs 1 S 2
BGB § 288 Abs 1 S 2, § 299 S 1, § 819 Abs 1
Aktenzeichen: IXZR88/17 Paragraphen: Datum: 2018-04-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=37805 Insolvenzrecht - Steuern
BGH - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
5.4.2016
II ZR 62/15
Die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 EStG durch Abzug auf die Kapitalerträge der Insolvenzmasse erhobene Einkommen- oder Körperschaftsteuer (Kapitalertragsteuer) ist ebenso wie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag auch im Insolvenzverfahren vermögensmäßig als Abzug von Gesellschaftskapital anzusehen und wegen der steuerlichen Anrechnung auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Gesellschafter wie eine Entnahme zu behandeln. Die Gesellschafter sind deshalb - unabhängig vom Inhalt des Gesellschaftsvertrages - zur Erstattung der Zinsabschläge in die Masse verpflichtet.
EStG § 36 Abs 2 Nr 2, § 43 Abs 1 S 1
Aktenzeichen: IIZR62/15 Paragraphen: EStG§36 EStG§43 Datum: 2016-04-05 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36111 Insolvenzrecht - Steuern
BFH - FG München
16.4.2015
III R 21/11
Einkommensteuer als Masseschuld
Die Einkommensteuer ist als Masseschuld aufgrund massebezogenen Verwaltungshandelns gegen den Insolvenzverwalter festzusetzen, wenn dieser die selbständige Tätigkeit des Insolvenzschuldners im Interesse der Masse erlaubt, die Betriebseinnahmen zur Masse zieht, soweit sie dem Schuldner nicht für seinen Unterhalt belassen werden, und die Fortführung der Tätigkeit ermöglicht, indem er zur Masse gehörende Mittel einsetzt, um durch die Tätigkeit entstehende Forderungen Dritter zu begleichen.
Aktenzeichen: IIIR21/11 Paragraphen: Datum: 2015-04-16 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36445 Insolvenzrecht - Steuern
BFH - Sächsisches FG
15.4.2015
V R 44/14
Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters
Dient ein Insolvenzverfahren sowohl der Befriedigung von Verbindlichkeiten des --zum Vorsteuerabzug berechtigten-- Unternehmens wie auch der Befriedigung von Privatverbindlichkeiten des Unternehmers, ist der Unternehmer aus der Leistung des Insolvenzverwalters
grundsätzlich im Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten Verbindlichkeiten, die im Insolvenzverfahren jeweils als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden, zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt.
Aktenzeichen: VR44/14- Paragraphen: Datum: 2015-04-15 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35294 Insolvenzrecht - Steuern
BFH - FG München
24.2.2015
VII R 27/14
Zur Anrechnung oder Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das FA geleisteter Zahlungen auf Insolvenzforderungen des FA
1. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das FA entrichtete Beträge, die nicht aus freigegebenen Vermögen stammen, können gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG nur auf Steuerschulden angerechnet werden, die zu den Masseverbindlichkeiten gehören. In Höhe eines nach Anrechnung der Zahlungen auf nachinsolvenzlich begründete Steuerschulden verbliebenen
Überschusses entsteht ein Erstattungsanspruch zugunsten der Masse gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG.
2. Einer Aufrechnung gegen diesen Erstattungsanspruch mit Insolvenzforderungen des FA steht das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO entgegen.
Aktenzeichen: VIIR27/14 Paragraphen: Datum: 2015-02-24 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35133 Insolvenzrecht - Steuern
OLG Frankfurt - LG Frankfurt
17.12.2014
17 U 221/13
Rückbuchung von Lastschrifteinzügen (Steuerschulden) im Hinblick auf die Verweigerung der Genehmigung des Insolvenzverwalters
Aktenzeichen: 17U221/13 Paragraphen: Datum: 2014-12-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34676 Insolvenzrecht - Steuern
BFH
26.11.2014
VII R 32/13
Zuordnung von Einkommensteuererstattungsansprüchen zum insolvenzfreien Vermögen i.S. des § 35 Abs. 2 InsO
1. Wird eine selbständige Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 InsO aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben, ist ein Einkommensteuererstattungsanspruch, der auf Vorauszahlungen beruht,
die erst nach der Freigabe festgesetzt und allein nach den zu erwartenden Einkünften aus der freigegebenen Tätigkeit berechnet worden sind, nicht i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO der Insolvenzmasse geschuldet (vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. März 2014 VII S 47/13 (PKH), BFH/NV 2014, 1013).
2. Darüber hinaus ist ein Einkommensteuererstattungsanspruch auch dann nicht der Insolvenzmasse geschuldet, wenn er auf Vorauszahlungen beruht, die nach der Freigabe aus Mitteln geleistet worden sind, die zum freigegebenen Vermögen gehören.
Aktenzeichen: VIIR32/13 Paragraphen: InsO§35 Datum: 2014-11-26 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34794 Insolvenzrecht - Steuern
BGH - OLG Frankfurt - LG Wiesbaden
26.6.2014
IX ZR 200/12
Das im maßgeblichen Zeitpunkt vorhandene Wissen der Finanzbehörde wird einer anderen Behörde desselben Rechtsträgers auch dann zugerechnet, wenn diese die Informationen erst im Laufe des Rechtsstreits zum Zwecke der Aufrechnung einholt.
InsO § 96 Abs 1 Nr 3, § 133 Abs 1
Aktenzeichen: IXZR200/12 Paragraphen: InsO§96 InsO§133 Datum: 2014-06-26 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34304 Insolvenzrecht - Steuern
BGH - OLG Brandenburg - LG Potsdam
22.5.2014
IX ZR 95/13
1. Setzt die Finanzbehörde die Vollziehung eines Steuerbescheides wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit aus, fordert sie den festgesetzten Betrag für die Dauer der Aussetzung nicht mehr ernsthaft ein.
2. Ist eine unstreitige Forderung für eine begrenzte Zeit gestundet oder nicht ernsthaft eingefordert, kann sie bei der Prognose, ob drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, gleichwohl zu berücksichtigen sein (Fortführung von BGH, 22. November 2012, IX ZR 62/10, ZInsO
2013, 76).
InsO § 17, § 18, § 133 Abs 1, § 143 Abs 1
AO § 222
Aktenzeichen: IXZR95/13 Paragraphen: InsO§17 InsO§18 InsO§133 InsO§143 AO§222 Datum: 2014-05-22 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34297 Insolvenzrecht - Anfechtungsrecht Steuern
BFH
12.11.2013
VII R 15/13
Rückforderung einer auf einer (vermeintlich) unberechtigten Insolvenzanfechtung beruhenden Leistung des FA
1. Der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr in anfechtbarer Weise geleisteter Steuern nach § 143 Abs. 1 InsO ist kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 AO, über den durch Verwaltungsakt gemäß § 218 Abs. 2 Satz 2 AO entschieden werden kann, sondern ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch.
2. Auch die Rückforderung einer auf einer (vermeintlich) unberechtigten Insolvenzanfechtung beruhenden Leistung des FA kann nur in diesem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis abgewickelt werden. Denn ein Anspruch auf Rückgewähr einer Leistung teilt die Rechtsnatur des Anspruchs, auf den jene Leistung erbracht worden ist.
3. Für diese Rückforderung kann sich das FA mangels Anwendbarkeit des § 218 Abs. 2 Satz 2 AO oder einer sonstigen Rechtsgrundlage nicht eines Rückforderungsbescheids bedienen, sondern muss den Zivilrechtsweg beschreiten.
Aktenzeichen: VIIR15/13 Paragraphen: Datum: 2013-11-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34165 Insolvenzrecht - Steuern
FG Schleswig-Holstein
23.10.2013
4 K 186/11
§ 94 InsO ist dahin zu verstehen, dass ein rechtskräftiger Beschluss über die Restschuldbefreiung gem. § 301 InsO ein bestehendes Recht eines Insolvenzgläubigers zur Aufrechnung unberührt lässt.
AO § 226
InsO §§ 94, 201 Abs. 2, 301
Aktenzeichen: 4K186/11 Paragraphen: AO§226 InsO§94 InsO§201 InsO§301 Datum: 2013-10-23 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34179 Insolvenzrecht - Steuern
BGH - OLG Saarbrücken - LG Saarbrücken
6.12.2012
VII ZR 189/10
Wird über das Vermögen des Steuerschuldners das Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren eröffnet, werden - vorbehaltlich spezieller steuergesetzlicher Fälligkeitsbestimmungen - die in diesem Zeitpunkt entstandenen Steuerforderungen gemäß § 220 Abs. 2 Satz 1 AO fällig,
ohne dass es deren vorheriger Festsetzung durch Verwaltungsakt, Feststellung oder Anmeldung zur Konkurs- bzw. Insolvenztabelle bedarf (Anschluss an BFH, VII R 45/03, 4. Mai 2004, BFHE 205, 409, juris Rn. 17; BFH, Urteil vom 31. Mai 2005, VII R 71/04, juris Rn. 8 f.).
BGB § 406
AO § 220 Abs 2 S 1
Aktenzeichen: VIIZR189/10 Paragraphen: AO§220 BGB§406 Datum: 2012-12-06 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=32086 Insolvenzrecht - Steuern
BFH
6.11.2012
VII R 72/11
Zwangsgeld gegen Insolvenzverwalter auch wegen Nichtabgabe von "Null-Erklärungen" - Überprüfung einer Ermessensentscheidung
Die Festsetzung von Zwangsgeld zur Durchsetzung der steuerlichen Erklärungspflichten des Insolvenzverwalters ist weder unverhältnismäßig noch ermessensfehlerhaft, auch wenn voraussichtlich nicht mit steuerlichen Auswirkungen zu rechnen ist.
Aktenzeichen: VIIR72/11 Paragraphen: Datum: 2012-11-06 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=32199 Insolvenzrecht - Steuern
BFH
22.5.2012
VII R 58/10
Aufrechnung von Umsatzsteuervergütungsansprüchen des sich in der Wohlverhaltensphase befindlichen Insolvenzschuldners mit vorinsolvenzlicher rückständiger Einkommensteuer - Anfechtung nach §§ 129 ff InsO
Aktenzeichen: VIIR58/10 Paragraphen: InsO§129 Datum: 2012-05-22 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=32198 Insolvenzrecht - Eröffnungsantrag Steuern
BFH - Niedersächsisches FG
28.2.2011
VII B 224/10
Zulässigkeit eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei nicht eingehaltener Ratenzahlungsvereinbarung
1. Der vom Finanzamt gegen den säumigen Steuerschuldner gestellte Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt keinen Verwaltungsakt dar, so dass vorläufiger Rechtsschutz nach § 114 FGO erlangt werden kann.
2. Eine mit dem Schuldner getroffene Ratenzahlungsvereinbarung muss vor der Einleitung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen nicht förmlich widerrufen werden, wenn der Schuldner mit den Zahlungen in Rückstand gerät, der Antrag auf Reduzierung der Ratenhöhe abgelehnt worden ist und Einstellung der Vollstreckung nach § 258 AO abgelehnt wird.
3. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist rechtsmissbräuchlich, wenn er lediglich mit dem Ziel der Existenzvernichtung des Schuldners gestellt wird.
Aktenzeichen: VIIB224/10 Paragraphen: AO§258 Datum: 2011-02-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=28931 Insolvenzrecht - Steuern
BFH - FG Hamburg
25.2.2011
VII B 226/10
Zur einstweiligen Anordnung auf Rücknahme eines Insolvenzantrags
1. Gegen den beim Amtsgericht gestellten Antrag des FA, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerpflichtigen zu eröffnen, ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben.
2. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung des Finanzgerichts mit dem Ziel der Rücknahme des Insolvenzantrags seitens des Finanzamtes ist jedenfalls so lange gegeben, bis das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen oder den Eröffnungsantrag des FA mangels kostendeckender Masse rechtskräftig abgelehnt hat.
3. Der Antrag des FA, das Insolvenzverfahren zu eröffnen, ist kein Verwaltungsakt, aber schlichtes hoheitliches Handeln der Vollstreckungsbehörde, das den besonderen Anforderungen an eine fehlerfreie Ermessensausübung unterliegt. Zur Überprüfung dieser Ermessensentscheidung ist das FG zuständig. Es hat dabei zu prüfen, ob das FA die sich aus dem jeweiligen konkreten Steuerrechtsverhältnis ergebenden Besonderheiten umfassend gewürdigt hat.
4. Um einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen, muss dargelegt werden, dass für die Stellung des Insolvenzantrags die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind oder dass der Antrag aus sachfremden Erwägungen oder unter missbräuchlicher Ausnutzung einer Rechtsstellung gestellt wurde.
Aktenzeichen: VIIB226/10 Paragraphen: Datum: 2011-02-25 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=28932 Insolvenzrecht - Masse Steuern
BGH - LG Münster - AG Münster
14.10.2010
IX ZB 224/08
a) Veräußert der Insolvenzverwalter nach eingetretener Masseunzulänglichkeit Massegegenstände, gehört die dabei anfallende Umsatzsteuer nicht zu den vorrangig zu berichtigenden Kosten des Insolvenzverfahrens.
b) Führt der Insolvenzverwalter unter Verletzung des gesetzlichen Vorrangs der Verfahrenskosten Umsatzsteuer an das Finanzamt ab, ist sein bei Stundung der Verfahrenskosten bestehender Anspruch auf Vergütung gegen die Staatskasse entsprechend zu kürzen.
InsO §§ 4a, 63 Abs. 2, § 209 Abs. 1
Aktenzeichen: IXZB224/08 Paragraphen: InsO§4a InsO§63 InsO§209 Datum: 2010-10-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=28005 Insolvenzrecht - Steuern
FG Nürnberg
11.12.2008
4 K 1394/2007
Streitig ist, ob aufgrund einer neuen gewerblichen Tätigkeit des Insolvenzschuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit gegenüber dem Insolvenzverwalter festgesetzt werden kann.
1. Der Senat ist der Auffassung, dass durch eine Betätigung des Insolvenzschuldners zumindest dann keine Masseverbindlichkeit "in anderer Weise" nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet werden kann, wenn dieser die Tätigkeit ohne Wissen und Billigung durch den Insolvenzverwalter ausgeübt hat und die Erträge tatsächlich nicht zur Masse gelangt sind. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht nach § 80 Abs. 1 InsO nur dem Insolvenzverwalter das Recht zu, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen.
2. Damit kann grundsätzlich nur er Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründen. Dies erfordert es nach der Meinung des Senats, die Möglichkeit der Begründung von Masseverbindlichkeiten "in anderer Weise" eng auszulegen.
3. Eine Belastung der Insolvenzmasse durch Steuern ergibt sich regelmäßig in anderer Weise aus den nach Insolvenzeröffnung durch den Insolvenzverwalter getätigten Geschäften, denn in diesem Fall werden die Verbindlichkeiten nicht durch diesen, sondern als Folge der Amtstätigkeit begründet. Eine Ausdehnung der Vorschrift auf Ertragsteuern, die durch eine ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters ausgeübte gewerbliche Tätigkeit des Insolvenzschuldners entstanden sind und deren Erträge tatsächlich nicht zur Masse gelangt sind, ist nicht möglich. (Leitsatz der Redaktion)
InsO § 55
InsO § 80
Aktenzeichen: 4K1394/2007 Paragraphen: InsO§55 InsO§80 Datum: 2008-12-11 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=25203 Insolvenzrecht - Steuern
FG Berlin-Brandenburg
14.11.2007
7 K 5362/05 B
Zulässigkeit der Aufrechnung mit Vorsteuererstattungsanspruch aus sog. zweiter Vorsteuerkorrektur nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG im Insolvenzverfahren
Entsteht nach dem Erzielen einer Quote für die anteilige Befriedigung der Gläubiger eines Insolvenzschuldners ein Vorsteueranspruch, der auf einer sog. zweiten Berichtigung i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG beruht, ist der Erstattungsanspruch i.S. von § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden, wenn lediglich die Bezahlung der vorsteuerbelasteten Verbindlichkeiten im Zuge der Schlussverteilung erfolgt, jedoch sowohl der ursprüngliche Vorsteueranspruch als auch der nach Uneinbringlichkeit der Verbindlichkeiten angemeldete --nunmehr teilweise rückgängig gemachte-- Berichtigungsanspruch des FA nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG vor Insolvenzeröffnung entstanden sind.
UStG 2005 § 17 Abs 2 Nr 1 S 2
UStG 2005 § 17 Abs 1 S 1 Nr 2
AO § 37 Abs 2 AO, § 47
AO § 226 Abs 2
Aktenzeichen: 7K5362/05 Paragraphen: UStG§17 AO§37 AO§226 Datum: 2007-11-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=23825 Insolvenzrecht - Steuern
BGH - LG Münster - AG Münster
25.10.2007
IX ZB 147/06
Eine Umsatzsteuererstattung, die die Masse bei Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit noch zu erwarten hat, ist bei der Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn sich dieser Anspruch aus dem Vorsteuerabzug hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung des Verwalters ergibt.
InsVV § 1 Abs. 1
Aktenzeichen: IXZB147/06 Paragraphen: InsVV§1 Datum: 2007-10-25 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=22649 Insolvenzrecht - Insolvenzforderung Steuern
BGH - OLG Hamm - LG Paderborn
11.10.2007
IX ZR 87/06
Erlangt der Schuldner im Zuge eines strafbaren Umsatzsteuerkarussells ungerechtfertigte Steuererstattungen, bildet der auf dieser vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhende Schadensersatzanspruch der Finanzbehörden lediglich eine nicht bevorrechtigte Insolvenzforderung, selbst wenn aus diesen Vorgängen stammende Gelder sich noch in der Insolvenzmasse befinden.
InsO § 129
Aktenzeichen: IXZR87/06 Paragraphen: InsO§129 Datum: 2007-10-11 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=22356 Insolvenzrecht - Akteneinsicht Steuern
LG München I
14.09.2007
14 HK O 1877/07
1. Verweigert der klagende Insolvenzverwalter den nach §§ 177a, 130a III HGB in Anspruch genommenen Geschäftsführern Akteneinsicht, obwohl die geltend gemachten über 750 Einzelzahlungen fast fünf Jahre zurückliegen, kehrt sich die Darlegungslast für die Frage, ob diese Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers im Sinn von § 130a II 2 HGB vereinbar sind, zu Lasten des klagenden Insolvenzverwalters um.
2. Die Zahlung fälliger Umsatzsteuerschulden ist mit dieser Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers vereinbar (Ergänzung BGH, 14. Mai 2007, II ZR 48/06).
HGB § 130a Abs 2 S 2
HGB § 130a Abs 3
HGB § 177a
Aktenzeichen: 14HKO1877/07 Paragraphen: HGB§130a HGB§177a Datum: 2007-09-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=22402 Insolvenzrecht - Steuern
BGH - OLG Celle - LG Hannover
19.7.2007
IX ZR 81/06
Der Bund ist - neben den Ländern - Teilgläubiger der Umsatzsteuer und kann deshalb mit seinem Anspruch auf den ihm gesetzlich zugewiesenen Anteil aufrechnen.
GG Art. 106 Abs. 3 Satz 1, 107 Abs. 1 Satz 4, 108 Abs. 3 Satz 1
BGB § 387
Die zur Entstehung des Vorsteuerrückforderungsanspruchs führende Uneinbringlichkeit von Lieferantenforderungen, für welche der Steuerpflichtige Vorsteuer abgezogen hat, tritt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerpflichtigen ein, falls nicht für einen bestimmten Zeitpunkt zuvor dessen Zahlungsunfähigkeit oder Zah-lungseinstellung festgestellt wird.
UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1
InsO § 94, § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 1
Aktenzeichen: IXZR81/06 Paragraphen: UStG§17 InsO§94 InsO§95 InsO§96 GGArt.106 GGArt.107 GGArt.108 BGB§387 Datum: 2007-07-19 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=21596 Insolvenzrecht - Steuern
FG Sachsen-Anhalt
12.07.2007
1 K 806/06
Begründetsein einer Umsatzsteuerforderung gegen einen Istversteuerer i.S. von § 38 InsO
1. Eine Umsatzsteuerschuld ist unabhängig davon, ob der Erbringer der Leistung Ist- oder Sollversteuerer ist, begründet i.S. des § 38 InsO, sodass eine Insolvenzforderung und keine Masseforderung vorliegt, wenn die umsatzsteuerpflichtige Leistung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurde.
2. Soweit dies dazu führt, dass die Masse die vom Leistungsempfänger entrichtete Umsatzsteuer in vollem Umfange vereinnahmt, während das FA sich mit der Quote begnügen muss, ist das in der Systematik des Umsatzsteuerrechts angelegt und hinzunehmen.
UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1. Buchst. b, a, § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, §§ 20, 16
InsO §§ 38, 53
AO § 38
Aktenzeichen: 1K806/06 Paragraphen: UStG§13 UStG§1 UStG§20 UStG§16 InsO§38 InsO§53 AO§38 Datum: 2007-07-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=22066 Insolvenzrecht - Steuern
BFH - Niedersächsisches FG
16.5.2007
I R 14/06
Ende der Körperschaftsteuerbefreiung mit Eröffnung des Konkursverfahrens oder Insolvenzverfahrens
Die Körperschaftsteuerbefreiung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, endet, wenn die eigentliche steuerbegünstigte Tätigkeit eingestellt und über das Vermögen der Körperschaft das Konkursoder Insolvenzverfahren eröffnet wird.
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9
AO § 52, § 53, § 60 Abs. 2, § 63 Abs. 1 und 2
EGInsO Art. 103 Satz 1
InsO § 1
KO § 1, § 3, § 6, § 117 Abs. 1
BGB a.F. § 42, § 86
Aktenzeichen: IR14/06 Paragraphen: KStG§5 AO§52 AO§53 AO§60 AO§63 EGInsOArt.103 Inso§1 Datum: 2007-05-16 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=21655 Insolvenzrecht - Steuern
FG Schleswig-Holstein
3.8.2006
5 K 198/05
Im Falle der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ohne Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und damit auch die steuerliche Verantwortlichkeit für die Abführung der ausgewiesenen USt beim Insolvenzschuldner.
Es besteht kein allgemein bekannter Erfahrungssatz dahingehend, dass bei einer Leistungserbringung in der Phase der vorläufigen Insolvenzverwaltung die rechnungsmäßig ausgewiesene USt nicht abgeführt wird, weil jedenfalls der vorläufige Insolvenzverwalter einer solchen Abführung nicht zustimmen wird.
UStG § 25 d
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 Aktenzeichen: 5K198/05 Paragraphen: UStG§25d InsO§21 Datum: 2006-08-03 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=18943 Insolvenzrecht - Masse Steuern
FG Köln
7.6.2006
6 K 341/06
Kraftfahrzeugsteuerbeträge sind Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 InsO. Dies gilt unabhängig davon, ob der Entrichtungszeitraum vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Halters (des Gemeinschuldners) begonnen hat. (Leitsatz der Redaktion)
InsO § 55
KraftStG §§ 5, 6
Aktenzeichen: 6K341/06 Paragraphen: InsO§55 KraftStG§5 KraftStG§6 Datum: 2006-06-07 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=19940 Insolvenzrecht - Steuern
BGH - LG Darmstadt - AG Darmstadt
8.12.2005
IX ZB 38/05
Die Anforderungen, die an die Darlegung und Glaubhaftmachung von Forderungen eines Sozialversicherungsträgers zu stellen sind, gelten auch für Steuerforderungen des einen Insolvenzeröffnungsantrag stellenden Finanzamts (im Anschluss an BGH NZI 2004, 587 f).
InsO § 14 Abs. 1 Aktenzeichen: IXZB38/05 Paragraphen: InsO§14 Datum: 2005-12-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=16311 Insolvenzrecht - Arbeitsrecht Steuern
LG Bonn - AG Bonn
28.11.2005
6 T 346/05
Insolvenz, Steuererstattung, Freibeträge, Arbeitseinkommen
Arbeitseinkommen, das pfändungsfrei gewesen wäre, wären den Abzugsbeträgen des späteren Einkommensteuerbescheides entsprechende Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen gewesen, unterliegt zwar in der Gestalt der nachträglichen Steuererstattung grundsätzlich dem Insolvenzbeschlag, ist auf Antrag nach § 765 a) ZPO aber freizugeben.
ZPO § 765 a Aktenzeichen: 6T346/05 Paragraphen: ZPO§765a Datum: 2005-11-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=16077 Insolvenzrecht - Steuern Schadensrecht
BGH - OLG Frankfurt - LG Gießen
3.11.2005
IX ZR 140/04
Der Anspruch des Massegläubigers gegen den Verwalter auf Schadensersatz umfasst nicht die Umsatzsteuer.
InsO § 61
UStG § 1 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Aktenzeichen: IXZR140/04 Paragraphen: InsO§61 UStG§1 UStG§10 Datum: 2005-11-03 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=15998 Insolvenzrecht - Steuern
BFH - FG Brandenburg
18.8.2005
V R 31/04
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Verwertung von beweglichen und unbeweglichen Gegenständen mit Absonderungsrecht durch den Insolvenzverwalter
1. Verwertet ein Insolvenzverwalter freihändig eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht eines Sicherungsgebers besteht, so erbringt er dadurch keine Leistung gegen Entgelt an den Sicherungsgeber. Die Verwertungskosten, die der Insolvenzverwalter in diesem Fall kraft Gesetzes vorweg für die Masse zu entnehmen hat, sind kein Entgelt für eine Leistung.
2. Vereinbaren der absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger und der Insolvenzverwalter, dass der Insolvenzverwalter ein Grundstück für Rechnung des Grundpfandgläubigers veräußert und vom Veräußerungserlös einen bestimmten Betrag für die Masse einbehalten darf, führt der Insolvenzverwalter neben der Grundstückslieferung an den Erwerber
eine sonstige entgeltliche Leistung an den Grundpfandgläubiger aus. Der für die Masse einbehaltene Betrag ist in diesem Fall Entgelt für eine Leistung.
UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1
InsO §§ 50, 51, 55, 166, 170, 171 Aktenzeichen: VR31/04 Paragraphen: UStG§1 UStG§10 InsO§50 InsO§51 InsO§55 InsO§166 InsO§170 InsO§171 Datum: 2005-08-18 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=15685 Insolvenzrecht - Steuern
FG München
6.7.2005
12 K 2518/03
Zur einkommensteuerlichen Behandlung der aus einem Konkursvermögen erzielten Einkünfte
Soweit Handlungen des Konkursverwalters zu Einkünften im steuerrechtlichen Sinn führen, hat er die darauf entfallende Einkommensteuer verursacht mit der Folge, dass sie als Massekosten vorweg aus der Konkursmasse zu begleichen ist. Dies entspricht ständiger
Rechtsprechung, die dem Umstand Rechnung trägt, dass dem Gemeinschuldner die steuerauslösenden Einkünfte nicht zur Disposition stehen und dass die Interessen der Konkursgläubiger nur insoweit schützenswert erscheinen, als die durch Einsatz der Konkursmasse erzielten Einkünfte um die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen und öffentlichrechtlichen Ansprüche vermindert werden. (Leitsatz der Redaktion) Aktenzeichen: 12K2518/03 Paragraphen: Datum: 2005-07-06 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14558 Insolvenzrecht - Steuern
BFH - FG Thüringen
07.04.2005
V R 5/04
Umsatzsteuer bei neuer gewerblicher Tätigkeit des Schuldners im Insolvenzverfahren
Nimmt der Schuldner während des Insolvenzverfahrens eine neue Erwerbstätigkeit auf, indem er durch seine Arbeit und mit Hilfe von nach § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbaren Gegenständen steuerpflichtige Leistungen erbringt, zählt die hierfür geschuldete Umsatzsteuer nicht nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu den Masseschulden.
UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 35
InsO § 36
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 811 Nr. 5 Aktenzeichen: VR5/04 Paragraphen: InsO§35 InsO§36 InsO§55 UStG§1 Datum: 2005-04-07 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14488 Insolvenzrecht - Steuern
BFH - FG berlin
04.02.2005
VII R 20/04
Aufrechnung von Umsatzsteuerforderung aufgrund Rechnungsausweises gegen berichtigende Umsatzsteuervergütung im Insolvenzverfahren
1. Wird nach dem Gesetz nicht geschuldete Umsatzsteuer in einer Rechnung ausgewiesen, entsteht im Zeitpunkt der Rechnungsausgabe eine Umsatzsteuerschuld, die auch dann erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Rechnung berichtigt wird, durch Vergütung des entsprechenden Betrages zu berichtigen ist, wenn die Umsatzsteuer noch nicht festgesetzt oder angemeldet worden war.
2. Der Vergütungsanspruch entsteht insolvenzrechtlich im Zeitpunkt der Rechnungsausgabe; gegen ihn kann im Insolvenzverfahren mit der Umsatzsteuerforderung aufgerechnet werden.
AO 1977 §§ 220, 226 Abs. 1
InsO §§ 95, 96
UStG 1999 §§ 14 Abs. 2, 17 Abs. 1
BGB § 387 Aktenzeichen: VIIR20/04 Paragraphen: AO§220 AO§226 InsO§95 InsO§96 UStG§14 UStG§17 BGB§387 Datum: 2005-02-04 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=13605 Insolvenzrecht - Aufrechnung Steuern
BFH - FG Berlin
05.10.2004
VII R 69/03
Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
1. Auch unter der Geltung der InsO kommt es hinsichtlich der Frage, ob ein steuerrechtlicher Anspruch zur Insolvenzmasse gehört oder ob die Forderung des Gläubigers eine Insolvenzforderung ist, nicht darauf an, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern darauf, ob in diesem
Zeitpunkt nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war. Es besteht kein Anlass, von dieser unter der Geltung der KO entwickelten Rechtsprechung abzuweichen.
2. Die Vorsteuervergütung für einen bestimmten Besteuerungszeitraum wird das FA in dem Zeitpunkt "zur Insolvenzmasse schuldig" i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO, in dem ein anderer Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung für das Unternehmen des zum Vorsteuerabzug berechtigten Schuldners erbringt.
3. Will das FA nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Aufrechnung gegen einen sich für einen Besteuerungszeitraum ergebenden Vorsteuervergütungsanspruch des Schuldners erklären und setzt sich dieser Anspruch sowohl aus vor als auch aus nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vorsteuerbeträgen zusammen, hat das FA
sicherzustellen, dass die Aufrechnung den Vorsteuervergütungsanspruch nur insoweit erfasst, als sich dieser aus Vorsteuerbeträgen zusammensetzt, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind.
AO 1977 § 226 Abs. 1
BGB § 387
InsO §§ 95 Abs. 1, 96 Abs. 1 Nr. 1
UStG § 16 Abs. 2 Satz 1 Aktenzeichen: VIIR69/03 Paragraphen: Datum: 2004-10-05 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=12207 Insolvenzrecht - Vorläufiger Verwalter Steuern
BFH - FG Hamburg
30.09.2004
IV B 42/03
Während ein vorläufiges Insolvenzverfahren ohne allgemeines Verfügungsverbot noch nicht zur Unterbrechung nach § 240 ZPO führt, steht ein vorläufiges Insolvenzverfahren mit allgemeinem Verfügungsverbot einem endgültigen Insolvenzverfahren insoweit gleich und bewirkt eine Unterbrechung. Dies gilt auch in einem Verfahren gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid für eine GbR, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines klagenden Gesellschafters eröffnet wird. Die klagebefugten Gesellschafter sind in einem solchen
Fall notwendige Streitgenossen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber einem notwendigen Streitgenossen unterbricht den Rechtsstreit als Ganzen. Auch ein Teilurteil gegenüber dem nicht betroffenen notwendigen Streitgenossen ist in einem solchen Fall grundsätzlich nicht zulässig. (Leitsatz der Redaktion)
EStG § 18
InsO §§ 21, 22
ZPO § 240
FGO §§ 116 Abs. 6, 155 Aktenzeichen: IVB42/03 Paragraphen: EStG§18 InsO§21 InsO§22 ZPO§240 FGO§116 FGO§155 Datum: 2004-09-30 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=11775 Insolvenzrecht - Steuern
BFH - FG Düsseldorf
24.08.2004
VIII R 14/02
Eröffnung des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens: FA darf bis zum Prüfungstermin Steuern nicht mehr festsetzen, die zur Konkurs- bzw. Insolvenztabelle anzumelden sind, Verfügungsbefugnis des Konkursverwalters
Nach Eröffnung des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens darf das FA bis zum Prüfungstermin Steuern nicht mehr festsetzen, die zur Konkurs- bzw. Insolvenztabelle anzumelden sind, und Feststellungsbescheide nicht mehr erlassen, in denen Besteuerungsgrundlagen mit Auswirkung für das Vermögen des Gemeinschuldners festgestellt werden. Das gilt auch für Besteuerungsgrundlagen, die einheitlich und gesondert festzustellen sind (Änderung der Rechtsprechung).
AO 1977 § 179 Abs. 1
AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
AO 1977 § 251
KO §§ 12, 14, 138ff Aktenzeichen: VIIIR14/02 Paragraphen: AO§179 AO3180 AO§251 KO§12 KO§14 KO§138 Datum: 2004-08-24 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=11557 Insolvenzrecht - Steuern Prozeßrecht Kosten
BGH - LG Hanau - AG Hanau
22.07.2004
IX ZB 161/03
a) Ein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Erstattung von Auslagen, die ihm zur Erfüllung einer Verfügung der Finanzverwaltung, Steuererklärungen und Bilanzen für den Schuldner zu erstellen, entstanden sind, kann nicht mit der Erwägung verneint werden, eine
solche Verfügung sei bei masselosen Verfahren rechtswidrig.
b) Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, mit der Erledigung steuerlicher Tätigkeiten, die besondere Kenntnisse erfordern oder dem Umfang nach über das hinausgehen, was mit der Erstellung einer Steuererklärung allgemein verbunden ist, einen Steuerberater zu beauftragen.
c) Hat der Insolvenzverwalter von der Finanzverwaltung die Aufforderung erhalten, umfangreiche steuerliche Tätigkeiten zu erbringen, und ist der Fiskus trotz eines Hinweises des Verwalters auf die Masseunzulänglichkeit nicht bereit, die Verfügung zurückzunehmen, so steht dem Insolvenzverwalter bei Kostenstundung ein Anspruch auf Erstattung der den Umständen nach angemessenen Kosten für die Beauftragung eines Steuerberaters als Auslagen aus der Staatskasse zu.
d) Der Insolvenzverwalter kann auf den Erstattungsanspruch aus der Staatskasse einen Vorschuß nach den Regeln verlangen, die für die Entnahme von Auslagen aus der Masse gelten. Das Rechtsbeschwerdegericht, das eine rechtsfehlerhafte zweitinstanzliche Entscheidung aufhebt, ist befugt, die Zurückverweisung in die erste Instanz auszusprechen, sofern das Beschwerdegericht ohne den Rechtsfehler vernünftigerweise ebenso verfahren wäre.
InsO §§ 4a, 63,
InsVV §§ 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2, 9
AO § 34 Abs. 3
ZPO § 577 Abs. 4 Satz 1
ZPO § 572 Abs. 3 Aktenzeichen: IXZB161/03 Paragraphen: InsO§4a InsO§63 InsVV§4 AO§34 ZPO§577 ZPO§572 Datum: 2004-07-22 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=10508 Insolvenzrecht - Forderungsanmeldung Steuern
BFH - FG berlin
4.5.2004
VII R 45/03
Fälligkeit von Steuerforderungen im Insolvenzverfahren auch ohne Steuerfestsetzung
Das FA kann im Insolvenzverfahren mit Forderungen aufrechnen, die vor Verfahrenseröffnung entstanden sind, ohne dass es deren vorheriger Festsetzung, Feststellung oder Anmeldung zur Insolvenztabelle bedarf.
AO 1977 § 218 Abs. 1, § 220, § 251 Abs. 3
UStG § 18 Abs. 1
InsO § 87, § 41 Abs. 1, § 94, § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Nr. 1 Aktenzeichen: VIIR45/03 Paragraphen: AO§218 AO§220 AO§251 UStG§18 InsO§87 InsO§41 InsO§94 InsO§95 InsO§96 Datum: 2004-05-04 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=9960 Insolvenzrecht - Aufrechnung Steuern
FG München
17.03.2004
3 K 1372/02
Aufrechnung im Insolvenzverfahren.
AO § 226
BGB § 387 Aktenzeichen: 3K1372/02 Paragraphen: AO§226 BGB§387 Datum: 2004-03-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=10021 Insolvenzrecht - Steuern
FG Brandenburg
16.03. 2004
1 K 2949/02
1. Umsatzsteuerpflicht bezüglich der Verwertungskostenpauschale im Sinne von § 171 Abs. 2 InsO
2. Aus der Regelung des § 165 InsO, wonach der Insolvenzverwalter auch bei Bestehen eines Absonderungsrechtes die Zwangsversteigerung eines unbeweglichen Gegenstandes betreiben kann, folgt nicht, dass die maklerähnliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters bei der Verwertung des Grundstückes sich nicht als Leistungssaustausch darstellt. (Leitsatz
der Redaktion)
UStG § 1 Aktenzeichen: 1K2949/02 Paragraphen: UStG§1 Datum: 2004-03-16 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=9837 Insolvenzrecht - Aufrechnung Steuern
FG Berlin
02.03.2004
7 K 7182/02
1. Gemäß § 226 Abs. 1 AO gelten für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist. Streitentscheidend sind daher die Vorschriften der §§ 387 ff. Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- sowie für den Fall des Insolvenzverfahrens die §§ 94 bis 96 InsO.
2. Nach § 387 BGB setzt die Aufrechnung voraus, dass die Forderung des Aufrechnenden (die sogenannte Gegenforderung) fällig und die Forderung des Aufrechnungsgegners erfüllbar ist. Eine vor Eintritt der Aufrechnungslage erklärte Aufrechnung ist unwirksam, sie muss ggf. nach Eintritt der Aufrechnungslage wiederholt werden. (Leitsatz der Redaktion)
AO § 226
InsO §§ 94, 95, 96
BGB §§ 387ff Aktenzeichen: 7K7182/02 Paragraphen: AO§226 InsO§94 InsO§95 InsO§96 BGB§387 Datum: 2004-03-02 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=10499 Insolvenzrecht - Vollstreckung Steuern Sonstiges
BGH - OLG Brandenburg - LG Potsdam
22.1.2004
IX ZR 39/03
1. Die Rechtshandlung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit ("offene Kreditlinie") gilt als vorgenommen, sobald und soweit der Schuldner den ihm zur Verfügung stehenden Kreditbetrag abgerufen hat.
InsO § 140 Abs. 1, § 131
AO § 309 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 829 Abs. 3
2. Die Abführung von Lohnsteuer an das Finanzamt wirkt in der Insolvenz des Arbeitgebers regelmäßig gläubigerbenachteiligend.
InsO § 129
EStG § 38 Abs. 3, § 42d Abs. 1 Nr. 1
3. Stirbt der Schuldner nach Eingang des Insolvenzantrags, bleibt dieser Antrag maßgeblich für die Entscheidung über die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens.
InsO §§ 13, 315 ff Aktenzeichen: IXZR39/03 Paragraphen: InsO§13 InsO§315 Datum: 2004-01-22 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=8857 Insolvenzrecht - Steuern
FG München
14 K 2475/00
Feststellung einer USt- und KSt- Haftungsschuld im Konkursverfahren gem. § 251 Abs. 3 AO
1. Rechtsschutzbedürfnis einer Klage des Konkursverwalters gegen eine Feststellungsbescheid.
2. Dem Konkursverwalter obliegt nicht, Interessen des Gemeinschuldners wahrzunehmen. Hat der Gemeinschuldner seine Bestreitungsbefugnis nicht ausgeübt, könnte er zwar am Widerspruch des Konkursverwalters ein Interesse haben, um auf Grund dessen erfolgreicher Abwehr der Vollstreckung aus der Konkurstabelle nach Aufhebung des Konkursverfahrens zu entgehen. Jedoch fehlt es insoweit an einem Bedürfnis für das Tätigwerden des Konkursverwalters, weil der Gemeinschuldner den denkbaren Erfolg eines solchen Verfahrens durch Ausübung der eigenen Bestreitungsbefugnis gemäß § 144 Abs. 2, § 164
Abs. 2 KO (notfalls im Wege der Nachholung nach § 165 KO) erreichen kann oder hätte können. (Leitsatz der Redaktion)
AO § 251 Abs. 3 Aktenzeichen: 14K2475/00 Paragraphen: AO§251 Datum: 2003-12-22 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=8254 Insolvenzrecht - Steuern Prozeßrecht Vollstreckung
BFH - Hessisches FG
17.12.2003
I R 1/02
Keine Aufhebung einer rechtmäßig erlassenen und vollzogenen Arrestanordnung allein wegen Eröffnung des Konkursverfahrens
Eine rechtmäßig erlassene Arrestanordnung ist nicht gemäß § 325 AO 1977 wegen der Eröffnung des Konkurs-/Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners aufzuheben, wenn das FA die Arrestanordnung bereits vollzogen und dadurch ein Absonderungsrecht erlangt hat.
AO 1977 §§ 282, 324, 325
ZPO §§ 916, 917, 924, 925, 927
KO §§ 29, 35 Aktenzeichen: IR1/02 Paragraphen: AO§282 AO§324 AO§325 ZPO§916 ZPO§917 ZPO§924 ZPO§925 ZPO§927 KO§29 KO§35 Datum: 2003-12-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=8854 Insolvenzrecht - Steuern
Schleswig-Holsteinisches FG
29.10.2003
4 K 4/02
Die Vorsteuer aus der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters kann mit zur Zeit der Insolvenzeröffnung bestehenden Steuerforderungen (Insolvenz-forderungen) aufgerechnet werden
InsO §§ 94 – 96
UStG § 15 Aktenzeichen: 4K4/02 Paragraphen: InsO§94 InsO§95 InsO§96 UStG§15 Datum: 2003-10-29 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=8174 Insolvenzrecht - Steuern Insolvenztabelle
Hessischer VGH - VG Frankfurt
22.10.2003
5 UZ 2132/02
Anmeldung, Gewerbesteuermessbescheid, Grundlagenbescheid, Konkurs, Konkurstabelle, Konkursverwalter Prüfungstermin
Bestreitet der Konkursverwalter im Prüfungstermin eine von einer Kommune zur Konkurstabelle angemeldete Gewerbesteuerforderung, kann daraufhin das Finanzamt ihm gegenüber einen Gewerbesteuermessbescheid erlassen.
KO § 146
ZPO § 240 Aktenzeichen: 5UZ2132/02 Paragraphen: KO§146 ZPO§240 Datum: 2003-10-22 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=8019
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