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Sonstiges (Prozeßrecht)
OVG Niedersachsen - VG Hannover
6.2.2024
14 OB 28/24
Berichtigung; Berichtigung des Rubrums; Berichtigungsbeschluss; Berichtigung des Aktivrubrums
Eine Berichtigung des Aktivrubrums nach § 118 Abs. 1 VwGO aus Anlass einer Änderung der Rechtsauffassung über die Zulässigkeit einer subjektiven Klageänderung ist unzulässig.
VwGO § 11
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Baumängelrecht (Baurecht), Gewährleistungsrecht (Baurecht), Sicherheitsleistung (Baurecht)
OLG Hamburg - LG Hamburg
26.1.2024
4 U 4/23
1. Beanstandet der Bauherr Fehler bei der Bauausführung nur unter dem Gesichtspunkt, dass diese nachteilige Auswirkungen auf den Schallschutz hätten, so bedarf die Fehlerbehauptung keiner weiteren Aufklärung, wenn sowohl das vom Bauherrn als vertragsgemäß behauptete als auch auch das durch die vereinbarte Bauweise bei einwandfreier Ausführung erreichbare erhöhte Schallschutzniveau tatsächlich erreicht ist und eine sachverständige Beurteilung auch sonst keine Hinweise auf etwaige Schallschutzdefizite ergibt.
2. Es ist kein gerichtliches Geständnis i.S.d. § 288 ZPO, wenn eine Partei auf Rückfrage die vom Gericht im Rahmen seines Sachberichts vorgenommene Einteilung des Tatsachenvortrags in streitig und unstreitig lediglich als zutreffend bezeichnet.
3. Eine Gewährleistungsbürgschaft sichert keinen über etwaige Gewährleistungsansprüche hinausgehenden Druckzuschlag nach § 641 Abs. 3 BGB. Sie ist nur anhand der voraussichtlich zu zu sichernden Mängelbeseitigungskosten zu bemessen. Ggf. ist daher ein Austausch der Bürgschaft gegen eine herabgesetzten, auf das Sicherungsinteresse begrenzte Bürgschaftserklärung vorzunehmen.
4. Weil zwischen der Klage auf Herausgabe der Gewährleistungsbürgschaft und der Gewährleistungswiderklage wirtschaftliche Gleichwertigkeit i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG besteht, entspricht der höhere Gegenstandswert der Gewährleistungswiderklage dem Gesamtstreitwert.
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Sonstiges (Schadensrecht), Haftungsrecht (Schadensrecht), Tierhaltung (Schadensrecht)
OLG Koblenz - LG Trier
8.5.1991
5 U 1812/90
Pferdehalterhaftung: Verwendung von Nutzpferden als Zugtiere bei Karnevalsumzug; unberechenbares Verhalten bei Kaltblütern
1. Benutzt ein Pferdehalter die Tiere im allgemeinen als Holzrückpferde im Wald und setzt er sie ausnahmsweise bei einem Karnevalsumzug als Zugtiere vor einer alten Feuerwehrspritze ein, so kann er sich gleichwohl auf das Entlastungsprivileg für Nutztiere (BGB § 833 S 2) berufen.
2. Auch bei zwei "lammfrommen" Kaltblütern ist ein unberechenbares tierisches Verhalten nicht ausgeschlossen.
3. Bleibt unklar, warum Pferde ausgebrochen sind, so geht diese Unklarheit zu Lasten des Halters.
BGB § 833 S 2
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Verkehrssicherungspflicht (Schadensrecht)
LG Trier
7.2.1995
1 S 150/94
Verkehrssicherungspflichten des Leiters eines Karnevalsumzuges: Werfen von Süßigkeiten in die Zuschauer
Es gehört nicht zu den Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters eines Karnevalszuges, den Teilnehmern des Umzuges Anweisungen über das Werfen von Süßigkeiten in die Zuschauermenge zu geben.
BGB § 823 Abs 1
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Verkehrssicherungspflicht (Schadensrecht)
LG Trier
5.6.2001
1 S 18/01
Haftung aus Verkehrssicherungspflichtverletzung: Hörschaden durch abgefeuerte Weinbergskanonen bei einem Karnevalsumzug
Wenn eine sich langsam bewegende Fußgruppe bei einem Karnevalsumzug zwei Weinbergskanonen (unterschiedlicher Größe) mit sich führt und daraus in regelmäßigen Abständen Böller- bzw Konfettischüsse abfeuert, steht einem Zuschauer am Straßenrand, der durch einen (lauten) Kanonenknall einen Hörschaden erleidet, gegen den Veranstalter des Karnevalsumzugs kein Schadenersatzanspruch zu. Dem Veranstalter kann nicht unter dem Aspekt der Verkehrssicherungspflichtverletzung zur Last gelegt werden, daß er den Teilnehmern des Umzugs keine Anweisungen hinsichtlich des Gebrauchs von Weinbergskanonen erteilt hat. Es ist bei Karnevalsumzügen üblich, daß Kanonen zum Verschießen von Konfetti oder zur Abgabe von Böllerschüssen mitgeführt werden. Bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt ist ein Zuschauer in der Lage, etwaige von diesen Kanonen ausgehende Gefahren (rechtzeitig) zu erkennen und sich entsprechend einzurichten (hier: insbesondere durch Entfernung von seinem Standort).
BGB § 254 Abs 1, § 823 Abs 1
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Schmerzensgeld (Schadensrecht), Verkehrssicherungspflicht (Schadensrecht)
AG Köln
7.1.2011
123 C 254/10
Schmerzensgeld aus Verkehrssicherungspflichtverletzung: Haftung eines an einem Karnevalsumzug teilnehmenden Vereins für eine durch das Werfen von Schokoladenriegels verursachte Verletzung
Eine anlässlich eines Rosenmontagszugs durch das Werfen von kleinen Schokoriegeln erlittene Verletzung stellt regelmäßig ein bedauerliches Unglück dar, welches grundsätzlich keinen Schadenersatzanspruch begründet. Insbesondere trifft den teilnehmenden Verein keine besondere Verkehrssicherungspflicht. Des Weiteren ist das Werfen kleiner, leichter und abstrakt ungefährlicher Gegenstände, zu denen auch Schokoriegel zählen, nicht als rechtswidrig anzusehen, vgl. u.a. LG Trier, vom 07. Februar 1995 - 1 S 150/94.(Rn.16) Auch ist vor bestimmten Gebäuden, wie z. B. einer Seniorenresidenz, keine besondere Wurfzurückhaltung geboten.(Rn.19)
BGB § 249, § 250, § 253 Abs 2, § 823 Abs 1, § 823 Abs 2
Anwälte
Anwalt
Eberhard Mintzlaff
Allgemeines Zivilrecht
Erbrecht
Familienrecht/ Eherecht
Schlichtung/ Mediation
07141 / 75045
http://www.mintzlaff.de
Anwalt
Florian Ramsperger
Allgemeines Zivilrecht
Arbeitsrecht
Bankrecht
Erbrecht
Gesellschaftsrecht
Insolvenzrecht
Mietrecht
Schadensersatz/ Haftungsrecht
Sozialrecht/ Rentenrecht
Steuerrecht
Straßenverkehrsrecht
Verwaltungsrecht
Wirtschaftsrecht
0711 / 469793-0
http://www.juraxx.com
Anwalt
Beate Stahl
Arbeitsrecht
Familienrecht/ Eherecht
Mietrecht
Schadensersatz/ Haftungsrecht
02064 / 40177
http://www.rechtsanwaltskanzlei-stahl.de
Anwalt
Ulrich Gewert
Arbeitsrecht
Verwaltungsrecht
0511 / 85614151
http://www.kanzlei-doehring.de
Anwalt
Dr. Martin Scheuing
Allgemeines Zivilrecht
Gesellschaftsrecht
Wirtschaftsrecht
0731 / 92288-0
http://www.derra.de