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Urteil der Woche

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Prozeßparteien (Prozeßrecht)
BGH - OLG München - LG München I
14.9.2023
IX ZR 219/22

1. Die Erkrankung der anwaltlich vertretenen Partei selbst - bei einer juristischen Person die ihres Vertretungsorgans - zwingt nicht zu einer Terminsverlegung, wenn nicht gewichtige Gründe die persönliche Anwesenheit der Partei erfordern. Die Partei hat die gewichtigen Gründe substantiiert vorzutragen.

2. Erscheint die Partei in der mündlichen Verhandlung nicht, ist sie nicht schon durch eine Arbeitsunfähigkeit ausreichend entschuldigt. Erforderlich ist vielmehr, dass die Partei krankheitsbedingt verhandlungsunfähig ist.

ZPO § 227 Abs 1 S 1, § 330, §§ 330ff

Am häufigsten aufgerufene Urteile der letzten 7 Tage

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Gewerbemietrecht (Mietrecht), Mietvertragsrecht (Mietrecht)
OLG Celle - LG Hannover
20.9.2023
2 U 27/23
Geschäftsraummiete; Mietvertrag; ordentliche Kündigung; Schriftform; Treuwidrigkeit; Ordentliche
Kündigung eines Mietvertrages über ärztliche Praxisrä...
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Onlineverhandlung (Prozeßrecht)
OLG Celle - LG Verden
15.9.2022
24 W 3/22
1. Ob die Säumnis eines Verfahrensbeteiligten, der an einer nach § 128a Abs. 1 ZPO durchgeführten
Verhandlung nicht teilnimmt, weil aus technischen Gründe...
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Abschiebung (Staatsangehörigkeit)
BVerwG - VGH Baden- Württemberg - VG Siegmaringen
21.4.2022
1 C 10.21
Berücksichtigung von Rückkehrhilfen bei der Gefahrenprognose zu einem nationalen Abschiebungsverbot
1. Maßstab für die im Rah...
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Berufung (Rechtsmittelrecht)
BGH - LG München II - AG Wolfratshausen
8.8.2023
VIII ZR 20/23
Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung
ist nicht auf den Umfang beschrän...
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Rechtsanwälte (Berufsrecht)
BGH - OLG München - LG Deggendorf
20.4.2023
IX ZR 209/21
1. Der Rechtsanwalt ist im Grundsatz gehalten, den Mandanten in die Lage zu versetzen,
eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung...

Interessante Urteile

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Urlaubsabgeltung (Verdienst- und Entlohnung), Urlaubsgeld (Verdienst- und Entlohnung), Verjährung (Verdienst- und Entlohnung)
BAG - Niedersächsisches LAG
31.1.2023
9 AZR 456/20

Urlaubsabgeltung - Verjährung

1. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs (§ 7 Abs. 4 BUrlG) unterliegt gemäß § 194 Abs. 1 BGB der Verjährung. 2. Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) beginnt im Regelfall mit dem Schluss des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis rechtlich endet. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber zuvor seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei der tatsächlichen Gewährung von Urlaub im laufenden Arbeitsverhältnis genügt hat.

3. Endete das Arbeitsverhältnis vor der Verkündung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 6. November 2018 (- C-684/16 – [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften]) und war es dem Arbeitnehmer im Hinblick auf die vormalige Rechtsprechung des Senats zum Verfall von Urlaubsansprüchen zuvor nicht zumutbar, Klage auf Abgeltung zu erheben, begann die Verjährungsfrist aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzes, den der Abgeltungsanspruch als dem Arbeitnehmer zugeordnete Eigentumsposition genießt (Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG iVm. Art. 20 Abs. 3 GG), nicht vor dem Ende des Jahres 2018.
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Onlineverhandlung (Prozeßrecht)
OLG Celle - LG Verden
15.9.2022
24 W 3/22

1. Ob die Säumnis eines Verfahrensbeteiligten, der an einer nach § 128a Abs. 1 ZPO durchgeführten Verhandlung nicht teilnimmt, weil aus technischen Gründen eine Bild- und Tonübertragung nicht zustande kommt, als schuldhaft anzusehen ist, hängt davon ab, ob ein aufgetretenes technisches Problem dem Beteiligten zugerechnet werden kann.

2. Im Sinne der Akzeptanz dieser Verfahrensweise darf daher ihre Nutzung nicht derart erschwert werden, dass sie für den Verfahrensbeteiligten, der im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Verhandlung teilzunehmen beabsichtigt, riskanter ist als das persönliche Erscheinen im Gericht. Vorbehaltlich der im Rahmen des § 337 Satz 1 ZPO vorzunehmenden Würdigung des Einzelfalls ist eine Partei daher regelmäßig ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert, wenn sie an der Verhandlung nicht teilnehmen kann, weil trotz Beobachtung der als erforderlich anzusehenden Sorgfalt auf Grund nicht mehr aufklärbarer technischer Umstände eine Bild- und Tonübertragung nicht zustande kommt. (Leitsatz der Redaktion)

ZPO § 128a Abs. 1, § 337 S. 1, § 569 Abs. 1 S. 2, § 97 Abs. 1
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beA (Prozeßrecht)
BGH - OLG Braunschweig - LG Braunschweig
10.10.2023
XI ZB 1/23

Zur Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit gemäß § 130d Satz 3 ZPO durch Vorlage eines Screenshots.

Die Vorlage dieses Screenshots, bei dem es sich um ein Augenscheinsobjekt im Sinne von § 371 Abs. 1 ZPO handelt, kann geeignet sein, die behauptete Störung glaubhaft zu machen.

ZPO § 130d S 3
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Wohnfläche (Mietrecht)
BGH - LG Itzehoe - AG Pinneberg
27.9.2023
VIII ZR 117/22

Zum Begriff der "Türnische" im Sinne der Vorschrift des § 3 Abs. 3 Nr. 3 WoFlV.

Nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 WoFlV bleiben bei der Ermittlung der gemäß § 2 WoFlV zur Wohnung gehörenden Grundflächen die Grundflächen von Türnischen außer Betracht.

BGB § 536 Abs 1 S 2
WoFlV § 3 Abs 3 Nr 3
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Angebotswertung (VOB/A-VOL/A), Ausschluß (VOB/A-VOL/A), Ausschreibung (VOB/A-VOL/A)
BGH - OLG Köln - LG Aachen
16.5.2023
XIII ZR 14/21

GAEB-Dateiformat

1. Der Auftraggeber kann gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 VOB/A 2016 festlegen, welche elektronischen Mittel (§§ 11, 11a VOB/A) bei der Einreichung von elektronischen Angeboten zu verwenden sind.

2. Werden vorgegebene elektronische Mittel bei der Einreichung des Angebots nicht verwendet, ist das Angebot nicht formgerecht übermittelt und gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2016 auszuschließen.

VOB/A 2016 § 11, § 11a, § 13 Abs 1 Nr 1 S 1, § 16 Abs 1 Nr 2

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